Urlaubsansprueche bei Eigenkuendigung

2. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
thisismynick
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)
Urlaubsansprueche bei Eigenkuendigung

Hallo liebe Gemeinde,

mal angenommen ein AN im Einzelhandel habe in 2011 einen arbeitsvertraglich vereinbarten jaehrlichen Urlaubsanspruch von 36 Tagen (auf 6 Tage die Woche gerechnet). Es seien ferner bereits, sagen wir mal, 3 Wochen = 18 Tage am Stueck Urlaub zum Beispiel im Februar 2011 vom AG genehmigt und der AN habe unstornierbar Urlaub in dieser Zeit gebucht.

Die ordentliche Kuendigungsfrist betrage 4 Wochen zum Monatsende.

Nehmen wir weiters an, dass der AN nun aus privaten Gruenden fristgerecht zum Beispiel Ende Januar auf Ende Februar 2011 kuendige (ohne Anschlussbeschaeftigung).

=> Koennte der AN dann diesen FEB Urlaub ueberhaupt antreten? Denn eigentlich haette er in dem Beispiel doch nur fuer 2 Monate Betriebszugehoerigkeit lang Urlaubsanspruch, also nur 6 Tage?

Alternatives Szenario: Was waere, wenn er den Urlaub machte, und erst danach Ende FEB auf Ende MAR kuendigte - auch dann haette er ja viel zuviele Urlaubstage gehabt?!

Ich hab da grad nen Knoten im Hirn - das scheint mir keine exotische Fragestellung zu sein, aber ich raffs grad net... :-/

Vielen Dank + beste Gruesze

-----------------
" "

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
=> Koennte der AN dann diesen FEB Urlaub ueberhaupt antreten?


Wenn der AG den Urlaub bereits bewilligt hat: ja.

quote:
Denn eigentlich haette er in dem Beispiel doch nur fuer 2 Monate Betriebszugehoerigkeit lang Urlaubsanspruch, also nur 6 Tage?


Der AN wird doch sicherlich nicht erst seit Januar dort beschäftigt sein, also wäre eine längere Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Die Betriebszugehörigkeit fängt nicht jedes Jahr im Januar wieder neu an.

quote:
Alternatives Szenario: Was waere, wenn er den Urlaub machte, und erst danach Ende FEB auf Ende MAR kuendigte - auch dann haette er ja viel zuviele Urlaubstage gehabt?!


Das ist für den AN kein Problem. Die "zuviel" genommenen Tage dürfen im Nachhinein auch nicht verrechnet oder abgezogen werden. Pech hat hier der AG.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6466x hilfreich)

... urlaubsanprüche erwirbt man nicht scheibchenweise. wenn man die wartezeit einmal hinter sich hat, besteht der u-anspruch für das neue jahr ab dem 1. jan voll und ganz .

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Bewilligung des Urlaubs kann praktisch nicht zurückgezogen werden. Der Urlaub darf auch nicht verrechnet werden.

Ansonsten besteht bei Ausscheiden innerhalb der ersten 6 Monate eines Jahres nur Anspruch auf anteiligen Urlaub.

Bundesurlaubsgesetz:
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
...
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_08.html :
"Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit (6 Monate, s.o.) oder -nach Ablauf der Wartezeit- in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (also bis zum 30.06.) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er nach den gesetzlichen Vorschriften einen anteiligen Urlaubsanspruch von 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits mehr Urlaub genommen, als ihm eigentlich zum Zeitpunkt des Ausscheidens zusteht, können die zuviel genommenen "Urlaubstage" bzw. vielmehr die hierfür gezahlte Vergütung nicht zurückgefordert werden.

Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen (gesetzlichen Mindest-)Urlaubsanspruch. "

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html#tocitem8:
"BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist seit fünf Jahren vollzeitig für 40 Stunden pro Woche bei einer 40-Stundenwoche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet zum 30. Juni. Dann stehen dem Arbeitnehmer trotz bereits erfüllter Wartezeit für dieses Urlaubsjahr lediglich 6/12 seines Jahresurlaubs zu, d.h. bei sechs Monaten (1,66 x 6 =) 9,99 bzw. gerundet zehn Urlaubstage."

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thisismynick
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Einlassungen.

Eine Ergänzung noch: Ja, der AN sei signifikant länger als 6 Monate unverändert bei diesem AG beschäftigt.

Nehme ich den letzten Kommentar als Maßstab, so scheint klar, dass bei Kündigung NACH genommenem Urlaub - salopp gesagt - "der Drops gelutscht ist": Genommen ist genommen und kann nicht zurückgefordert werden.

Aber bei Aussprache einer Kündigung VOR Antreten eines solchen Urlaubs stelle ich mir Schwierigkeiten vor, in einem so gelagerten konstruierten Fall?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber bei Aussprache einer Kündigung VOR Antreten eines solchen Urlaubs stelle ich mir Schwierigkeiten vor, in einem so gelagerten konstruierten Fall? <hr size=1 noshade>


Die Frage wird hier wieder sein, ob der Urlaub bereits beantragt und bewilligt wurde. Dann gilt lt. Hensche:

"Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?

Nein. Der Arbeitgeber darf einen einmal gewährten Urlaub im allgemeinen nicht widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich. Solche Ausnahmefälle sind aber rein theoretisch, d.h. es gibt sie in der Praxis kaum."


Sollte der AG den Urlaub noch nicht bewilligt haben, so wird er sicherlich nach der Kündgung nicht mehr Urlaubstage gewähren, als dem AN nach dem §5 des BurlG zustehen.


@hamburgerin01

danke für die Aufklärung. Den Buchstabe c des §5 BurlG hatte ich so nicht auf der Agenda. Aber selbst hensche schreibt ja:

"Eine in der Praxis oft nicht beachtete Vorschrift des BUrlG schreibt vor, dass man ausnahmsweise auch nach erfüllter Wartezeit nicht den vollen, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat verlangen kann, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet (§ 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG ). "


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thisismynick
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,

danke für den neuen Kommentar.

Der Urlaub sei wie gesagt durch den AG bereits genehmigt. Wenn ich es richtig verstanden habe, steht einem AN bei einer Kündigung im ersten Halbjahr aber trotzdem nur anteiliger Urlaub zu, also im Beispiel nur 6 Tage wg Kündigung zum Ende FEB.

Könnte also ein AN TROTZ Kündigung im ersten Halbjahr einen (sagen wir mal einige Wochen vorher bereits genehmigten) Urlaub von z.B. 18 Tagen wahrnehmen --- und zwar bei Eigenkündigung VOR URLAUBSANTRITT?

Ist das nicht ein großer Widerspruch und/oder eine ziemliche Ungerechtigkeit? Das wäre doch gegenüber dem AG eine totale Benachteiligung?!? Er müsste ja dem AN dreimal(!) soviel Urlaub zahlen, als dem AN eigentlich zusteht?

Eine Frage am Rande der rechtlichen Betrachtung: Würde in einem solchen Fall der AG nicht vermutlich zu anderen Mitteln greifen, um den AN zu motivieren auf den Urlaub zu verzichten (z.b. schlechtes Abschlusszeugnis oder sowas?)

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Könnte also ein AN TROTZ Kündigung im ersten Halbjahr einen (sagen wir mal einige Wochen vorher bereits genehmigten) Urlaub von z.B. 18 Tagen wahrnehmen --- und zwar bei Eigenkündigung VOR URLAUBSANTRITT?


Im Prinzip ja. Sollte der AG die Urlaubsgewährung auf Grund der Kündigung zurückziehen, dann müsste der AN im Streitfall sofort vors Arbeitsgericht und sich den Urlaub dort genehmigen lassen. Eine Selbstbeurlaubung bei eigentlich widerrechtlicher Rücknahme der Genehmigung würde nämlich trotzdem ein Kündigungsgrund für den AG darstellen.

Das ist aber alles relativ verständlich auf der verlinkten Hensche-seite erklärt. Haben Sie sich das mal zu Gemüte geführt?


quote:
Ist das nicht ein großer Widerspruch und/oder eine ziemliche Ungerechtigkeit?


Das Leben ist selten gerecht. Manchmal auch für Arbeitgeber.


quote:
Würde in einem solchen Fall der AG nicht vermutlich zu anderen Mitteln greifen, um den AN zu motivieren auf den Urlaub zu verzichten (z.b. schlechtes Abschlusszeugnis oder sowas?)


Das bleibt reine Spekulation, ist aber natürlich denkbar. Die Urlaubsgenehmigung wieder streichen, würde vermutlich bereits genügen, denn nur die wenigsten AN wissen, wie sie darauf reagieren müssten.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Arbeitsgericht/urlaub/index.php?fragenId=7384959:
"Eine Rücknahme des Urlaubs gegen den Willen des Arbeitnehmers ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei besonderen Notfällen zulässig. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen dem Arbeitnehmer im Allgemeinen den durch die Rücknahme des Urlaubs entstehenden Schaden zu ersetzen."

Das ist der Ausnahmefall, in dem eine Urlaubsbewilligung zurückgezogen werden darf.
Eigenkündigung vor Urlaubsantritt ist allein kein Grund.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.863 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen