Urlaubsanspruch Gleitzeit bei Teilzeitarbeit

7. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
neuhierecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)
Urlaubsanspruch Gleitzeit bei Teilzeitarbeit

Hallo,

ich habe einen Teilzeitvertrag mit 12,8h Arbeitszeit in der Woche.

Ich habe Gleitzeit beantragt und arbeite lt. Gleitzeitabrechnung 2,57 Stunden an 5 Tagen in der Woche. Mein Arbeitgeber berechnet die Urlaubstage jedoch so als sei ich nur 2 Tage, also zu je 6,4h in der Woche anwesend.

Da ich noch einen zweiten Vertrag (Praktikantenvertrag) habe, bin ich aber tatsächlich Vollzeit, also 5 Tage und 38,5h in der Woche anwesend. Leider besitzt ein Praktikant keinen Urlaubsanspruch.

Ist es rechtlich möglich die Gleitzeitarbeit und den Urlaubsanspruch unterschiedlich auszulegen?

Ich hoffe, ihr könnt mir da weiterhelfen!

Viele Grüße

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8 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Für den Urlaubsanspruch ist ausschließlich die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich. Und wenn du täglich nur 1 Stunde arbeitest, d.h. an fünf Tagen, hast du 20 Tagen Urlaubsanspruch.
Das mit dem Praktikum musst du erklären, denn oft sind so genannte Praktika ganz normale Arbeitsverhältnisse . Ein wirkliches Praktikum ist unbedingt gekoppelt an irgendeine Form von Ausbildung und durch eine Ausbildungsordnung bestimmt.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
neuhierecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen vielen Dank!

Ich befinde mich in einer Ausbildung, in der eine praktische Tätigkeit von einer bestimmten Stundenzahl nachgewiesen werden muss. Diese Stundenzahl erbringe ich im zweiten Vertrag (25,7h/Woche). Der Vertrag wird wie ein Praktikantenvertrag geführt.

Leider ist gesetzlich im Ausbildungsgesetz (noch) nichts festgeschrieben, so dass der Arbeitgeber keinen Urlaub geben muss...da habe ich mich schon informiert.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Von welchem Land reden wir denn hier?


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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
neuhierecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

Deutschland natürlich

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

quote:
Leider ist gesetzlich im Ausbildungsgesetz (noch) nichts festgeschrieben, so dass der Arbeitgeber keinen Urlaub geben muss...da habe ich mich schon informiert.


Könnten Sie hier bitte mal schreiben, in welchem Gesetz Sie das konkret nachgelesen haben?

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4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
neuhierecht123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 12x hilfreich)

hier gibt es Genaueres dazu:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/psychth-aprv/gesamt.pdf

mir geht es aber grundsätzlich erst einmal nur um meinen Urlaubsanspruch

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

..das scheint mir eher eine Prüfungsordnung zu sein.
Aber egal:

// Ich habe Gleitzeit beantragt und arbeite lt. Gleitzeitabrechnung 2,57 Stunden an 5 Tagen in der Woche. Mein Arbeitgeber berechnet die Urlaubstage jedoch so als sei ich nur 2 Tage, also zu je 6,4h in der Woche anwesend.

Du arbeitest an 5 Tagen/Woche; folglich stehen dir 20 Urlaubstage nach BUrlG zu. Es ist jedenfalls falsch, evtl. auch rechtsmissbräuchlich, die 2,57 h/Tag auf 2 Tage zusammen zu schieben, um dir nur 8 Tage zu geben. Dass du den Rest der Arbeitstage mit dem Praktikum auffüllst, ist im Ergebnis unerheblich.
Mit der Konstruktion - wenn sie zulässig wäre - würdest du übrigens auch keinen Lohn bekommen, wenn du Mi-Fr mal krank würdest.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Dier Frage die sich mir hier stellt,
wie soll überhaupt der Urlaub genommen werden können?

Sie reichen für 3 Tage Urlaub ein, müssen aber trotzdem arbeiten, da es diesen Praktikantenvertrag noch gibt, dürfen an besagten Tagen dann aber 2,57 Stunden früher nach Hause gehen.

Den Sinn des Erholungsurlaubs ad absurdum geführt..

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