Urlaub und Feiertage rausarbeiten?

21. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Marcel P.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub und Feiertage rausarbeiten?

Hallo und schöne Grüße aus Chemnitz erstmal,

habe endlich ein Forum gefunden, was mir bei meinem Problem helfen könnte.
Hier jetzt mein Anliegen:

Meine Frau hat seit knapp einem 3/4 Jahr eine befristete Beschäftigung in einer Physiotherapie. Hat eine Teilzeitstelle mit 5 Tage-Woche und insgesamt 20h (also immer nur 4h am Tag).
Für jeden Feiertag, muss sie die Stunden, die sie dadurch nicht geht im Vorfeld vorarbeiten, genauso der Urlaub. Weihnachten ist sie dadurch den ganzen Monat verteilt länger gegangen.

Zuerst dachte ich, dass es möglicherweise auf die Probezeit begrenzt sei und sich das ändert, aber das wird eher schlimmer.

Kann mir jemand das Gesetz und wenn möglich auch die Paragraphen sagen, die ich bzw. meine Frau ihr mal unter die Nase halten können.

Vielen vielen Dank im voraus...

MfG
Marcel

-- Editiert von Marcel P. am 21.01.2009 21:25

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EntgFG ) ist die Bezahlung von Feiertagen geregelt. Die Bezahlung von Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (§ 11 BUrlG ) geregelt.

Beide Gesetze sehen vor, dass durch Feiertage oder Urlaub ausfallende Arbeitstage bezahlt werden müssen. Wenn Deine Frau daher zusätzlich arbeitet, um den Arbeitsausfall vor- oder nachzuholen, dann sind das Überstunden, die entsprechend bezahlt werden müssen.

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marcel P.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank hh,

dann werde ich mal diese beiden Sachen ausdrucken und meiner Frau mitgeben.
Schade, dass in den Gesetzen nirgend direkt das Thema drin steht, z.B.:

"Die ausfallende Arbeitszeit an Feiertagen (und während des Urlaubs) brauch nicht nachgearbeit werden..." ^^

Aber das scheint trotzdem das richtige zu sein...

1000 DANK

-- Editiert von Marcel P. am 21.01.2009 22:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... Es steht nicht so in den Gesetzen, wie du dir das vorstellst, aber es steht deutlich genug drin, dass es so ist. Nach der Logik des AG müsste deine Frau auch Krankentage nacharbeiten. Urlaub und Krankheit gehören aber zu den berechtigten Fehltagen ('Urlaub' leitet sich ab von Erlaubnis). Gesetzliche Feiertage sind arbeitsfreie Zeit, sofern man an diesen Tagen betriebsüblich zu arbeiten hätte. Ansonsten sind sie zu vergüten bzw. ist Ausgleichszeit zu gewähren. So ist das betriebliche Risiko des Unternehmers.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marcel P.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal... meine Frau hat das Thema unter den Gesichtspunkten mal angesprochen und nun ist eine "Meinungsverschiedenheit" ausgebrochen:

Die Chefin / AG meint, dass das bei einer 20h-Regelung ganz anders ist
und meine Frau die Stunden des Urlaubs rausarbeiten muss, besonders, weil sie an den Urlaubstagen nur halbtags geht...

Häh... was ist denn das für eine Aussage? -> das Bundesurlaubsgesetz gilt doch generell, oder gibt es da wirklich einen Unterschied bei 20h-Regelung / Teilzeit?

Vielen Dank für eure Antworten...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Sie haben ja schon die wichtigsten §, der hier könnte auch helfen:
Teilzeitbefristungsgesetz
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) 1Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Wenn die Chefin weiterhin auf ihre rechtlich völlig unfundierte Meinung beharrt, soll sie diese doch bitte mal anhand der gültigen Gesetze begründen. Dürfte ihr nicht möglich sein.

Was bedeutet denn:...., besonders, weil sie an den Urlaubstagen nur halbtags geht...?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marcel P.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die schnelle Antwort.

"Was bedeutet denn:...., besonders, weil sie an den Urlaubstagen nur halbtags geht...?" war ein Schreibfehler meinerseits "gehen würde..." wäre richtig.

"2. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht." heißt, dass die, wenn Sie nur 20h statt 40h in der Woche geht, dass sie dann von den "4h-Urlaub" nur 2h nehmen darf... ??? Jetzt bin ich total durcheinander...

Frage: Urlaubstag bei einer 20h-Woche (5Tage Woche) heißt, dass sie die gesamten 4h an dem Tag frei bekommt und nicht einen Teil davon nach- bzw. vorarbeiten muss. RICHTIG / FALSCH ?!

1000 DANK

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
herr anton
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Richtig!

Schau dir diesen Link mal an. Ich denke das sollte reichen:

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?https://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Urlaub/eua09.htm

(Achtung das ist ein Link, wenn es auch hier eventuell nicht so aussieht)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

.....heißt, dass die, wenn Sie nur 20h statt 40h in der Woche geht, dass sie dann von den "4h-Urlaub" nur 2h nehmen darf... ??? --

Nein. Glücklicherweise nicht. Das wäre ja eine Benachteiligung. Gemeint ist mit dem Gesetz z.B., dass Ihre Frau eben keinen 8-Stunden-Tag für den Urlaub gegenrechnen muß, wie ein Vollzeit-Arbeitnehmerin, sondern nur 4 Stunden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcel P.
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo... bereits vielen vielen Dank für eure Antworten...

Der Satz: "Dann sagen Sie mir bitte in welchem Gesetz das steht, damit ich das richtig mache." war ein Treffer.
Allerdings hatte Sie leider auch gleich eine Lösung für "Ihr Problem":
Sie hat vorgeschlagen die 20h unterschiedlich auf die Wochentage zu verteilen:
"5,5h Montag, 2,5h Dienstag, ...", so dass die auf die 20h kommt (wie es im Vertrag steht) und meint, dass sie die Stunden an Feiertagen gegenrechnet.
Also, wenn Montag Feiertag oder Urlaub ist, hängt sie die 1,5h an einem anderen Tag dran - und wenn Dienstag wäre, würden 1,5h gut geschrieben werden.

Im Prinzip ist das schonmal besser als ohne Urlaub - meine Frau und ich sind auch mit der Lösung einverstanden,
aber ist das wirklich so, dass man die durchschnittliche Arbeitszeit pro Urlaub oder Feiertag anrechnet?

Vielen Dank bereits im vorraus...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das EntgFG sagt ausdrücklich, dass die durch Feiertag oder Krankheit ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen ist.

Wenn der Feiertag auf einen Montag fällt, dann erhält Deine Frau dafür 5,5h bezahlt und wenn der Feiertag auf einen Dienstag fällt, dann erhält sie dafür 2,5h bezahlt.

Bei Krankheit und Urlaub sieht es genauso aus.

Den Urlaub darf Deine Chefin übrigens verweigern, wenn Deine Frau jetzt auf die Idee kommt, nur montags Urlaub zu nehmen. Die Chefin könnte grundsätzlich fordern, dass der Urlaub nur in kompletten Wochen genommen wird. Das BUrlG spricht sogar von 2 Wochen (§ 7 Abs. 2 BUrlG ). Beim Urlaub würde ich es daher akzeptieren, wenn jeder Urlaubstag mit 4h anggerechnet wird, da es sich um eine pragmatische Regelung handelt.

Prinzipiell kann man das auch bei Feiertagen und Krankheit so praktizieren. Damit muss Deine Frau dann aber auch einverstanden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

@hh
Die Chefin könnte grundsätzlich fordern, dass der Urlaub nur in kompletten Wochen genommen wird. Das BUrlG spricht sogar von 2 Wochen (§ 7 Abs. 2 BUrlG ).

Wie kommst du darauf, dass der Urlaub nur in kompletten Wochen genommen werden darf?

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

0x Hilfreiche Antwort

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