Urlaub schulpflichtige Kinder

22. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
claudin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)
Urlaub schulpflichtige Kinder

Hallo,
ich bin alleinerziehend mit 2 schulpflichtigen Kindern.
Mein Kollege hat keine schulpfl.Kinder, aber eine Lehrerin als Frau. Ich habe Hamburger, er Niedersachsen-Ferien.
Ich möchte nun die 1.drei Wochen Urlaub nehmen und bin davon ausgegangen, dass es aufgrund meines sozialen Status normal ist, dass ich zuerst aussuche. Mein Kollege möchte aber auch überschneidungsweise Urlaub nehmen, weil seine "schulpflichtige Frau" ja die letzten 1,5 Wochen seiner Ferien schon zeitweise in die Schule muss. Er möchte in seine Heimat Marokko mit dem Auto und das lohnt sich für 2 Wochen nicht. Ich habe im Dezember ihm bereits mitgeteilt, dass ich eine Zusage für die Unterkunft habe. Das hätte er so nicht wahr genommen. Wenn mein Urlaub nun um 3 Tage gekürzt wird, würde es zwar nicht zu Überschneidungen kommen, er könnte dann aber 3 Wochen nehmen und ich nur 2.
Dann wären meine Kinder 4 Wochen allein ( Vater kein Kontakt). Bei seiner Urlaubsplanung könnte ich sogar nur 8 Tage zusammenhängend nehmen. Wie sieht es aus: Wenn ich nur 14 Tage nehmen kann, darf er dann 3 Wochen nehmen? Das würde ich ziemlich ungerecht finden. Wenn mein Chef diesem Modell zustimmt, kann ich dagegen was sagen?
Vielen Dank für Eure Hilfe, Gruß Claudin

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ist Ihr Urlaub vom Arbeitgeber bewilligt worden?
Wenn ja, schriftlich?


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12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
claudin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Nein, wir müssen untereinander die Vertretung regeln und er ist mein einziger Vertreter.

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17x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Bundesurlaubsgesetz
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Als Alleinerziehende dürfte Ihr Urlaubswunsch unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. Sollte der Arbeitgeber sich dagegen entscheiden, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
claudin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke, das sehe ich eigentlich auch so. Aber soweit ich herausgefunden habe, ist der Ehegatten-Urlaub - in diesem Fall ja vorgegeben - auch ein sozialer Gesichtspunkt.
Die Frage ist nun, wer bewertet soziale Gesichtspunkte?
Mein Chef fragte, mit welchem Recht ich diesen Anspruch stelle! Und was meinen Sie zum Wochenverhältnis? Wenn ich die 2 Wochen nehme, würde dem Kollegen 3 Wochen passen. Ich hätte nicht mal die Chance, danach noch eine Woche zu nehmen - Ferienende. Aber wenn beide 2 Wochen bekommen, wäre es ja iO. Aber darauf will er sich nicht einlassen, weil er ja weit weg will.

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-- Editiert am 22.01.2011 19:29

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Wäre es nicht auch eine Möglichkeit den Urlaub zu tauschen? Wenn er mit dem Auto in seine Heimat will und es sich mit Ihrem Urlaub überschneidet, könnten vielleicht Sie, da ja erst Januar, Ihre Reise noch kostenfrei umbuchen? Wenn ja, würde ich den Kollegen und den Chef darüber informieren.

Das könnte das Problem ja beheben, denn wie Sie schon sagen, kann hier wohl nur ein Anwalt helfen, weil die Frau des Kollegen ja auch an Urlaubstermine gebunden ist.



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
claudin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich würde ja stornieren und umbuchen, aber leider geht das nicht. Urlaub ist über das Posterholungswerk zeitlich zugewiesen worden und da bekomme ich nix mehr anderes, leider.
Gott sei Dank haben wir nur dieses Jahr das problem, nächstes Jahr liegen die Ferien weiter auseinander.
Ich hoffe einfach, mein Kollege berappelt sich.
Anwalt möchte ich ungern einbinden, nur wenn er sich komplett auf deine Planung versteift und ich nicht mal 14 Tage am Stück nehmen kann.
Vielen Dank für die Hilfe!


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Das tut mir leid. Ich hoffe auch, dass er sich noch berappelt. Denn die Sache kann strittig werden.

Obwohl, wenn es keine Möglichkeit der Umbuchung gibt, dann würde ich das mal mit dem Kollegen und ggf. auch mit dem Chef besprechen, so dass ihr alle Beide auf 14 Tage kommt. Er kann ja auch ein Flugzeug anstatt des Wagens nehmen. Dann wäre am Ende ja noch 1 Woche zu Hause mit den Kindern möglich.

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Die Zuweisung über das Posterholungswerk könnte aber auch beim AG hilfreich sein. Bitte einreichen.

-- Editiert am 22.01.2011 20:00

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#8
 Von 
claudin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

DANKE!

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Anwalt möchte ich ungern einbinden, nur wenn er sich komplett auf deine Planung versteift und ich nicht mal 14 Tage am Stück nehmen kann.


Anwaltlich können Sie nur über den Arbeitgeber gehen. Denn der Arbeitgeber hat hier letzlich zu entscheiden.

Wenn man dann noch versucht gerichtlich gegen den Arbeitgeber versucht den Urlaub durchzusetzen, hat man schon den ersten Schritt getan, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr von langer Dauer ist.

Gerade solche Urlaubsstreitigkeiten ist nicht dem AG anzukreiden, denn der AG steht hier in einer Zwickmühle. Vorliegend ist nicht offensichtlich, wer hier zu bevorzugen ist.

Auch für alleinerziehende Mütter gilt: Es gibt auch immer noch andere Ferien, in denen man mit den Kindern etwas unternehmen kann. Es müssen nicht immer die Sommerferien sein.
Zitat:
Ich habe im Dezember ihm bereits mitgeteilt, dass ich eine Zusage für die Unterkunft habe.


Es ist immer ratsam, so etwas vor evtl. Buchungen zu klären. Gerade wenn man sich genau mit einer anderen Person absprechen muss. Dies wird Ihnen der AG anlasten, wenn es nicht zu einer Einigung kommt.

Wenn Ihnen an Ihrem Arbeitsverhältnis liegt, sollten Sie hier lieber zurückstecken.

Auch Gerichte sind nicht gerade so berauscht, wenn der AN in Urlaubssachen durch Buchungen schon Tatsachen geschaffen hat.

Ich könnte mir vorstellen, dass das Hauptsacheverfahren bei einer solchen Klage zu lange dauern könnte. Eine einstweilige Verfügung, welche dadurch nötig würde, würde vermutlich abgewiesen werden, da Sie die Eilbedürftigkeit selber durch die Buchung verursacht haben.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 23.01.2011 12:21

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#10
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

@ mitetwaserfahrung
würde sich denn an der eilbedürftigkeit eines antrags auf einstweilige verfügung etwas ändern

ob man nun einen urlaub gebucht hätte oder nicht ?

es geht doch nur darum, einen urlaub zu einem bestimmten zeitpunkt durchsetzen zu wollen, wobei dieser zeitpunkt die eilbedürftigkeit bestimmt, nicht die umstände, was man in diesem urlaubszeitraum geplant oder gebucht hätte.......... ??




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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich habe es so geregelt, dass bei gleicher Interessenlage ein einem Jahr der eine, im anderen Jahr der andere Vorrang hat. Das alles ist zu klären (in Ausnahmefällen von dieser Regelung, etwa bei neuen Mitarbeitern), bevor gebucht wird. Diese Regelung gilt auch für die Zeit zwischen den Jahren, auch bei den Brückentagen. Das funktioniert seit vielen Jahren.

Man kann nicht nur auf Alleinerziehend oder Familie abstellen. Was ist mit dem Lebensgefährten, der Kinder hat, und mit denen auch mal wegfahren will, gemeinsam mit seiner neuen Flamme? Soll das nie möglich sein? Oder der Junggeselle, der nicht immer nur die Randzeiten haben möchte, oder auch mal zwischen Weihnanchten und Silvester pausieren möchte?

Schluck die Kröte in diesem Jahr, und geh es im nächsten Jahr vernünftiger an. Vielleicht auch mal mit dem Betriebsrat reden, ob man im Rahmen einer Betriebsvereinbarung da nicht ein Modell einrichten kann (s.o.). Das schafft Rechtssicherheit. Für alle.

wirdwerden

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#12
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
es geht doch nur darum, einen urlaub zu einem bestimmten zeitpunkt durchsetzen zu wollen, wobei dieser zeitpunkt die eilbedürftigkeit bestimmt, nicht die umstände, was man in diesem urlaubszeitraum geplant oder gebucht hätte.......... ??


Der TE hat doch geschrieben, dasss er umbuchen würde, wenn er noch könnte, aber es eben nicht mehr geht. Das bedeutet die Eilbedüftigkeit ist erst durch die Buchung entstanden.

Es wäre auch erstmal nicht verständlich auf einen bestimmten Zeitpunkt zu bestehen, denn die Sommerferien sind ja immerhin 6 Wochen lang. Da müsste man schon gute Gründe haben, welche man nicht selber geschaffen haben darf.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)


ich hab da ein verständnisproblem

wenn ich nun zu einem bestimmten zeitpunkt urlaub beantrage, den mir der AG aber nicht genehmigen will

und ich versuche, diesen urlaub per einstweiliger verfügung durchzusetzen
wird doch eigentlich nur überprüft, ob der AG gründe anführen kann, die ihm die verweigerung des urlaubs erlauben würden

und nicht nach gründen gefragt, warum ich nun unbedingt zu diesem zeitpunkt urlaub nehmen will

also ist doch die eilbedürftigkeit lediglich dahingehend zu beurteilen, wieviel zeit noch bis zu dem von mir gewünschten termin bleibt und nicht nach den gründen, warum ich nun unbedingt zu diesem zeitpunkt urlaub nehmen will



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
claudin
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 17x hilfreich)

Hallo Ihr Lieben, vielen dank für Eure Hilfe.
Ich muss noch ergänzen, dass ich nur in den Sommerferien 14 Tage am Stück nehmen kann, weil in den anderen Ferien aufgrund meiner Arbeit nur eine Woche möglich ist.
Da wo ich gebucht habe, wird die Zeit zugewiesen. Ausserdem handelt es sich hierbei um die 1. Wochen der ferien und er könnte die letzten 3 nehmen.Daran ist eigentlich nichts ausszusezten.
Was mir eigentlich so sauer aufstößt, ist, dasss mein Kollege seine Urlaubsplanung ohne Rücksicht beantragt, ob ich überhaupt zusammenhängend Urlaub nehmen kann. Und jetzt für 2 Monate in Elternzeit geht und seinen Urlaub nicht vorher abstimmt. Denn Anfang April brauche ich nicht versuchen, zu buchen.
Ausserdem beantrag er für sich 3,5 Wochen und ich könnte max. 8 Tage am Stück nehmen. Nun ist es sowieso Chefsache und dem muss ich mich fügen. Fazit:
Nächsten Urlaub schneller beantragen.

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