Urlaub - nachträgliche Stornierung

22. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Scruffi2000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub - nachträgliche Stornierung

Der Urlaub (14 Tage am Stück) wurde bereits vom Arbeitgeber bewilligt.
Der Arbeitnehmer hat - zumindest für die ersten 7 Tage - einen kostenpflichtigen Urlaub gebucht.
Nun fallen beim Arbeitgeber dringende Arbeiten an, die der Arbeitnehmer sofort erledigen muss.
Dazu verlangt der Arbeitgeber einen Teilrücktritt vom Urlaub ohne z.B. Kostenausgleich.
Tritt der Arbeitnehmer nicht zurück, wird das als Arbeitsverweigerung zur Personalakte genommen
Weiterhin verlangt der Arbeitgeber bei jedem Urlaub einen Nachweis, dass ein kostenpflichtiger Urlaub gebucht wurde.
Ist so etwas rechtlich zulässig?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Ich sage es mal so: Jeder Arbeitgeber hat das Recht, Blödsinn zu reden. Er darf auch irgendwelche merkwürdigen Texte in die Personalakte einfügen.
Was viel wichtiger ist: Das ist vollkommen egal, ob in so einem Fall eine "Arbeitsverweigerung" zur Akte genommen wird. Einmal bewilligter Urlaub darf nur in extremen Ausnahmefällen zurückgezogen werden. Wichtig wäre hier schon, dass man die Bewilligung beweisen kann oder es Zeugen dafür gibt..
Ein Ausnahmefall ist nicht, dass während des bewilligten Urlaubs eine Arbeit anfällt, die nur dieser Arbeitnehmer erledigen kann. Der Arbeitgeber hat sein Personal so zu planen, dass er eine Vertretung einsetzen kann.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120148 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Scruffi2000):
Ist so etwas rechtlich zulässig?

Das zu verlangen?
Ja das ist zulässig.


Nur durchsetzen wird er es nicht können.



Zitat (von Scruffi2000):
Nun fallen beim Arbeitgeber dringende Arbeiten an, die der Arbeitnehmer sofort erledigen muss.

Das organisatorische ist in der Regel das Problem des Arbeitgebers, da muss der Arbeitgeber nicht den Urlaub für abbrechen.

Es gibt Ausnahmefälle (AN wäre der einzige der die Auszahlung der Gehälter der Mitarbeiter vornehmen könnte), aber da liegen die Hürden seher hoch.

Ein Kunden betreuen weil es keinen Vertreter gibt, fällt in der Regel nicht darunter.
Ausnahme könnte auch hier wieder sein, wenn z.B. durch die Nichtbetreuung Strafzahlungen geleistet werden müssten, welche die Existen des Betriebes bedrohen.



Und selbst wenn der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nicht antreten dürfte, wär eder Arbeitgeber voll Schadenersatzpflichtig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.965 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen