Der Urlaub (14 Tage am Stück) wurde bereits vom Arbeitgeber bewilligt.
Der Arbeitnehmer hat - zumindest für die ersten 7 Tage - einen kostenpflichtigen Urlaub gebucht.
Nun fallen beim Arbeitgeber dringende Arbeiten an, die der Arbeitnehmer sofort erledigen muss.
Dazu verlangt der Arbeitgeber einen Teilrücktritt vom Urlaub ohne z.B. Kostenausgleich.
Tritt der Arbeitnehmer nicht zurück, wird das als Arbeitsverweigerung zur Personalakte genommen
Weiterhin verlangt der Arbeitgeber bei jedem Urlaub einen Nachweis, dass ein kostenpflichtiger Urlaub gebucht wurde.
Ist so etwas rechtlich zulässig?
Urlaub - nachträgliche Stornierung
22. März 2018
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Frage vom 22. März 2018 | 10:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaub - nachträgliche Stornierung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 22. März 2018 | 10:17
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8071x hilfreich)
Ich sage es mal so: Jeder Arbeitgeber hat das Recht, Blödsinn zu reden. Er darf auch irgendwelche merkwürdigen Texte in die Personalakte einfügen.
Was viel wichtiger ist: Das ist vollkommen egal, ob in so einem Fall eine "Arbeitsverweigerung" zur Akte genommen wird. Einmal bewilligter Urlaub darf nur in extremen Ausnahmefällen zurückgezogen werden. Wichtig wäre hier schon, dass man die Bewilligung beweisen kann oder es Zeugen dafür gibt..
Ein Ausnahmefall ist nicht, dass während des bewilligten Urlaubs eine Arbeit anfällt, die nur dieser Arbeitnehmer erledigen kann. Der Arbeitgeber hat sein Personal so zu planen, dass er eine Vertretung einsetzen kann.
#2
Antwort vom 22. März 2018 | 14:13
Von
Status: Unbeschreiblich (120148 Beiträge, 39837x hilfreich)
ZitatIst so etwas rechtlich zulässig? :
Das zu verlangen?
Ja das ist zulässig.
Nur durchsetzen wird er es nicht können.
ZitatNun fallen beim Arbeitgeber dringende Arbeiten an, die der Arbeitnehmer sofort erledigen muss. :
Das organisatorische ist in der Regel das Problem des Arbeitgebers, da muss der Arbeitgeber nicht den Urlaub für abbrechen.
Es gibt Ausnahmefälle (AN wäre der einzige der die Auszahlung der Gehälter der Mitarbeiter vornehmen könnte), aber da liegen die Hürden seher hoch.
Ein Kunden betreuen weil es keinen Vertreter gibt, fällt in der Regel nicht darunter.
Ausnahme könnte auch hier wieder sein, wenn z.B. durch die Nichtbetreuung Strafzahlungen geleistet werden müssten, welche die Existen des Betriebes bedrohen.
Und selbst wenn der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nicht antreten dürfte, wär eder Arbeitgeber voll Schadenersatzpflichtig.
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