Hallo,
habe folgendes Problem:
Also ich habe vor längerem mit meiner Freundin einen Urlaub gebucht (auf meinen Namen wurde gebucht). Nun haben wir uns getrennt und die Reise steht im nächsten Monat an. Jetzt will sie die Reise absagen aber ich nicht. Also d.h. fast der volle Reisepreis wäre dann weg (knapp 800 Euro). Da ich die Reise aber nicht abbrechen will, sondern nur meine Ex-Freundin, wollte ich fragen, ob ich das verlorene Geld, von meiner Seite aus, von meiner Freundin evtl. zurückfordern/einklagen kann?
MFG André
Urlaub gebucht, Streit mit Freundin, was jetzt?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
hat sich deine Freundin bislang nicht an den Kosten beteiligt; hattest du sie evtl. "eingeladen"?
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"Meine Antworten geben nur meine persönliche Meinung wieder, sind keinesfalls eine Rechtsberatung"
-- Editiert am 13.05.2010 15:28
Also wir haben es beide "getrennt" bezahlt also sie ihren Teil und ich meinen, nur wenn wir ja jetzt absagen ist ja der Gesamtbetrag weg und ich würde dann auf 800 euro sitzen bleiben...
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Irgendwie verstehe ich irgendetwas falsch. Wenn eine Reise gebucht wurde für 2 Personen (auf deinen Namen) und die Reise ist schon bezahlt, jeder hat seinen Anteil bezahlt und man hat jetzt hohe Stornogebühren, wenn man so kurzfristig absagen würde und ist bereit, die Reise alleine anzutreten, dann kann man das doch tun. Die Freundin kann mitreisen oder nicht - sie kann ihren Platz abtreten (Ersatzteilnehmer stellen).
Stornieren kann sie eh nix. Die Reise läuft ja auf deinen Namen.
http://www.stornopool.de/
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-- Editiert am 14.05.2010 17:54
Die Reise soll von ihrer Seite aus abgesagt werden... Und da ich nicht alleine fahren will, muss ich wohl oder übel auch absagen. Meine Frage ist nur ob ich (weil ich ja die Reise zu 2. antreten will) noch Geld von ihr fordern kann, d.h. die Stornokosten. Bzw. ob ich verpflichtet bin bei Umbuchung ihre Anzahlung auszubezahlen.
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quote:
Meine Frage ist nur ob ich (weil ich ja die Reise zu 2. antreten will) noch Geld von ihr fordern kann, d.h. die Stornokosten.
Ja, ihren Anteil der Stornokosten. Solltest du IHREN Platz allerdings anders verwerten (zB deinen Kumpel statt sie mitnehmen) kann sie Geld verlangen.
quote:
Bzw. ob ich verpflichtet bin bei Umbuchung ihre Anzahlung auszubezahlen.
Ja, ausserdem müsste sie der Umbuchung ihres Anteils zustimmen.
Es ist halt die Dienstleistung der Freundin, mit allen Rechten und Pflichten/Kosten.
Sie kann mit machen was sie will...zur Not auch bezahlen und das Ganze verfallen lassen oder eben (vermutlich gegen Entgelt) stornieren.
Du hast halt einen Vertrag mit dem Reiseanbieter und deine Freundin mit dir.
Nur weil sie ihren Platz evtl. nicht nutzt, muss sie diesem weder deinem Kumpel, neuen Freundin, Oma usw. vekaufen oder gar schenken.
-- Editiert am 14.05.2010 22:20
Ich bin jetzt auch ein bisschen ratlos. Im Grunde überwiegt ja die Enttäuschung darüber, dass die Freundin nicht nur die Reise platzen lassen will, sondern dass eine Beziehung gerade da ihr jähes Ende gefunden hat, wo man sich auf den gemeinsamen Urlaub gefreut hat.
Was die Reisekosten betrifft, sollte man tatsächlich darüber nachdenken, ob ein Storno der richtige Weg. Je nachdem, wie hoch der Verlust ist, sollte man alternativ versuchen, die Reise komplett zu verkaufen, entweder über eBay oder über einen der Reisemärkte. Es gibt immer Leute, die sich für so etwas interessieren.
Ansonsten kann man einem Freund den freigewordenen Platz anbieten oder was auch immer. Jedenfalls hätte ich eher noch meine Oma mitgenommen, als auf die Reise zu verzichten, am Urlaubsort selbst lässt sich immer noch etwas arrangieren, das ist aber Ansichtssache.
Wenn man jetzt nur deshalb nicht fahren will, weil die Freundin "auch" nicht will, wird man sie kaum dafür haftbar machen können. Man hat ja die Wahl zu fahren oder nicht.
Wenn man selbst freiwillig darauf verzichtet, wird man das, was man nach der Stornierung noch herausbekommt, durch 2 teilen müssen. Schon deshalb wird es besser sein, die Reise kurzfristig zu verkaufen und Ersatzteilnehmer zu stellen. Man sollte also versuchen, das beste daraus zu machen.
So etwas ist auch nicht von einer Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, noch nicht einmal bei Ehepaaren.
AG München Aktenzeichen: 262 c 37656/01 Urteil vom: 20.03.2002
Man ist also nicht allein mit seinem Problem, die Rechtsprechung hat sich schon verschiedentlich damit befassen müssen. Selbst mit Magiern des Lichts.
Der Kläger, der davon gehört hatte daß der als "Magier des Lichts auftretende Beklagte zerstrittene Paare wieder zusammenführen könne, wandte sich im Februar 1997 an diesen und bat ihn um Hilfe. Zuletzt war unstreitig, daß der Beklagte dem Kläger hierauf erklärte, er könne mit magischen Mitteln Frau [Name] wieder zu dem Kläger zurückführen. Unstreitig ist auch, daß der Beklagte von dem Kläger dafür die Zahlung von DM 3.000,- forderte und bar erhielt.
Amtsgericht Bühl 3 C 151/98
Urteil vom 25.8.1998
Würde den Verkauf der Reise ins Auge fassen, sicherlich ist das Im Interesse von beiden Beteiligten, wenn man es sich nicht doch noch überlegt.
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--- editiert vom Admin
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