Urheberrechtsverletzung und illegale Downloads

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Rechtsfolgen und mögliche Forderungshöhen

Nicht selten sind bei den Abmahnungen Forderungen in Höhe von 2000 Euro und mehr angegeben.

Die Abgemahnten stehen zumeist ratlos der Forderungshöhe gegenüber und können schwer einschätzen, ob diese Berechtigt oder weit zu hoch gegriffen ist.

Man muss zunächst unterscheiden zwischen den Abmahnkosten des Rechtsanwaltes welcher die Abmahnung für den jeweiligen Abmahnenden betreibt sowie den Schadenersatzforderungen hinsichtlich des z.B. runtergeladenen Werkes.

Sollte der Abgemahnte tatsächlich den illegalen Download getätigt haben so ist zu prüfen ob nicht § 97a II UrhG ausreicht um eine Abmahnung hinsichtlich der Anwaltskosten abzugelten.

Dies wird zumeist der Fall bei erstmaligen und einem einfach gelagerten Verstoß sein. Inwiefern 97a II UrhG subsumiert werden kann wird ausführlich und umfassend in einem Beitrag in der MMR 2010 gegeben [1] .

Erstmalig einen einzelnen Song runterzuladen dürfte in jedem Fall unter 97a II UrhG fallen. Bei einem ganzen Musikalbum sowie aktuellem Kinofilm dürfte die Anwendbarkeit des 97a II UrhG schon wieder anders gelagert sein.

Auch ist der Ermittlungsaufwand regelmäßig nicht besonders hoch. Die dazu beauftragten Dienstleister, die teilweise in enger wirtschaftlicher Verknüpfung mit den beauftragten Kanzleien stehen, setzen lediglich Computerprogramme ein, die die Werke der Rechteinhaber in den Tauschbörsensystemen aufspüren und sodann die jeweils anbietenden IP-Adressen der Nutzer aufzeichnen [2] .

Hinsichtlich des Schadensersatzes eines Musikstückes kann man wohl von einem Preis in Höhe von 15 Euro bis 150 Euro ausgehen [3]. Für einen Film ca. 100 Euro [4] .

Es ist daher ratsam ein Abmahnschreiben hinsichtlich der Forderungshöhe von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und daraufhin gegeben falls einen Vergleichsvorschlag an den Abmahnenden verfassen zu lassen.



[1] Faustmann, Ramsperger: Abmahnkosten im Urheberrecht - Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhGMMR 2010, 662

[2] Faustmann, Ramsperger: Abmahnkosten im Urheberrecht - Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhGMMR 2010, 662.

[3] Amtsgericht Frankfurt 29.01.2010 - Az. 31 C 1078/09-78; Landgericht Hamburg 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09.

[4] AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09.