Urheberrecht trifft Videostream - Neue Abmahnwelle der U+C Rechtsanwälte

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Jetzt soll es auch den Nutzern von Videostreams wie Redtube.com an den Kragen gehen

Nach vielen Jahren der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Tauschbörsen (Filesharing) haben die Abmahn-Kanzleien, allen voran die U+C Rechtsanwälte aus Regensburg, eine neue Möglichkeit aufgetan, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Gemeint ist dabei der sogenannte Videostream, bei dem Nutzer nicht unmittelbar Dateien zur späteren Nutzung auf die Festplatte herunterladen, sondern direkt im Netz eine Videodatei anschauen.

Gefordert werden von der abmahnenden Kanzlei wie gehabt die Zahlung von Schadensersatz, i.d.R. in Höhe von 250,00 Euro, sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Ich rate dringend davon ab, diesen Forderungen ungeprüft nachzukommen. Insbesondere birgt die Abgabe der Unterlassungserklärung hohe Risiken, da jederzeit die Gefahr besteht, dass die gegenständliche Videodatei wieder angesehen werden kann und bei einem wiederholten Verstoß hohe Vertragsstrafen drohen.

Rechtliche Einordnung der Nutzung eines Videostreams derzeit noch ungeklärt

Im Übrigen ist die rechtliche Einordnung der Nutzung eines Videostreams derzeit noch relativ ungeklärt. Es ist dabei äußerst fraglich, ob dies überhaupt als rechtswidriger Urheberrechtsverstoß einzuordnen ist. Zum einen könnte die beim Stream technisch bedingte kurzfristige Vervielfältigung gemäß § 53 UrhG durch das Recht zur sogenannten Privatkopie zulässig sein, zum anderen ergibt sich die Zulässigkeit dieser Art der Vervielfältigung eventuell auch aus § 44 a UrHG.

Daher empfehle ich für den Fall, dass Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, diese durch einen Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Urheberrechts tätig ist, prüfen zu lassen. Gern stehe ich Ihnen mit der mehrjährigen Erfahrung im Bereich der Massenabmahnung zur Verfügung.

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