Urheberrecht bei Software

8. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
TOC84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht bei Software

Beispiel Fall:

alles frei erfunden und hat keinen realistischen Zusammenhang.
Es behandelt alleine den Deutschen Rechtsraum.

Webseiteninhaber (hier genannt W1)
3 Person (hier genannt 3P)
Anspruchsteller (hier genannt A1)

Fall:

W1 besitzt eine Gewerbliche Webseite. Beauftragt 3P (kein Unternehmer) zu verwalten.
3P installiert ein Tool (zum Zeitpunkt nicht bekannt: kostenpflichtig).
W1 hat keine Informationen über die Rechtslage bei der Nutzung des installierten Tools.

A1 schreibt W1 an. Forderung der sofortigen Untersagung das Tool zu benutzen bis zur Klärung des Vorfalls.
Des Weiteren das Tool zu bezahlen und zusätzlich eine Strafgebühr in Höhe von jeweils x Euro zzgl. anfallender Kosten Dritter zur Durchsetzung (Anwalt, Gericht, usw.).

Dabei werden aufgelistet:
Für 1 Tool:
kommerzielle Lizenz kostet x EUR + xx Strafgebühr
non-Copyright Lizenz kostet x EUR + xx Strafgebühr

W1 anfordert sofort und reagiert. Deaktiviert den Bereich der Webseite, in dem das Tool angeblich genutzt wurde. Und bitte um Verständnis den Vorwurf intern zu klären. (Kontakt zu 3P). Macht zu dem Zeitpunkt auch keine Zugeständnisse.

W1 stellt Überlegungen an wie es u dem Vorfall kommen konnte und wie A1 an diese Informationen bzw. wie die Beweise aussehen?

Nach Recherchen auf von A1 betrieben Webseite, kann das Tool kostenlos ohne Registrierung, heruntergeladen werden.

Also es werden keine Persönlichen Daten abgefragt. Wie kommt A1 an die Informationen??
Es gibt eine Installation Anleitung dort ist beschrieben wie das Tool in eine Webseite einbaut.

Dort ist ein kleiner Teil der Anleitung:
„Test Datei öffnen, xx eintragen und auf Senden klicken. Nun wird überprüft, ob die xx Funktion auf Server von W1 installiert ist. Man bekommt eine Rückmeldung.
Test Datei aus Sicherheitsgründen löschen."

Was nicht gesagt wird aber im Quelltext zu erlesen ist das auch gleichzeitig Informationen von W1 ohne Wissen vom Benutzter P3 an A1 gesendet werden.


1 Frage: darf A1 2 Strafgebühren für ein und dasselbe Produkt verlangen?
2 Frage: darf A1 so erlangte Daten zur Durchsetzung seines Urheberrechts nutzten??

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119529 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1 Frage: darf A1 2 Strafgebühren für ein und dasselbe Produkt verlangen? <hr size=1 noshade>

Ja, das darf er.
In wie weit diese dann auch vor Gericht durchsetzbar wären, müsste dann ein Anwalt unter Einsicht aller Unterlagen prüfen.



quote:<hr size=1 noshade>2 Frage: darf A1 so erlangte Daten zur Durchsetzung seines Urheberrechts nutzten?? <hr size=1 noshade>

Da wäre erst mal die Frage was für Daten das denn genau wären.

Sicherlich darf der Urheber Daten der unrechtmäßigen Nutzer ermitteln um gegen diese vorzugehen. Ansonsten wären ja die Gesetze wertlos, wenn man diese Art von Nutzern nicht ermitteln dürfte.

Datenschutz bedeutet nicht "Schutz vor Rechtsverfolgung" sondern nur "Schutz vor unberechtigter Nutzung".
Das durchsetzen von Rechten ist aber regelmäßig eine berechtigte Nutzung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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