Urheberrecht - Foto

14. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Oldenburger-2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrecht - Foto

Guten Tag,

Ich betreibe im Kleingewerbe ein wenig Flyergestaltung für eine Diskothek. Im Auftrag habe ich Flyer gestaltet und ein Foto verwendet, welches nicht linzenzfrei war.

Nun kam am Freitag die Abmahnung inkl. Unterlassungserklärung in Höhe von über 6000€ für dieses eine Foto.

Nun stellt sich die Frage, kann die Diskothek mich nun in voller Höhe dafür haftbar machen? Eigentlich ging ich davon aus, aber ich habe in einem Forum gelesen, dass der Verantwortliche Betreiber der Internetseite (Facebookseite) nur haftbar gemacht werden kann - sprich in diesem Falle der Betreiber der Diskothek.

Ist das richtig? Ich würd mich über etwas Beistand freuen.

Anzumerken ist noch, dass bei mir als Student "nicht zu holen" wäre.

Vielen Dank im Voraus.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BerlinBär
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Uhrheberrechtsverletzung wurde laut diner Aussage von dir begangen ?
Dir muss klar gewesen sein, dass die Diskothek den Flyer zur Veröffentlichung nutzen wollte.
Die Diskothek muss nicht überprüfen, ob das genutzte Foto lizenzfrei ist denke ich.
Dafür engagieren die dich ja.Mich würde es daher leider nicht wundern, wenn sie es auf dich abwälzen.

Uhrheberrechtsverletzung ist kein Kavaliersdelikt

-- Editiert von BerlinBär am 14.02.2017 20:09

-- Editiert von BerlinBär am 14.02.2017 20:10

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Oldenburger-2017):
Nun stellt sich die Frage, kann die Diskothek mich nun in voller Höhe dafür haftbar machen?

Hat denn der Auftraggeber das Foto geliefert? Oder hast Du es besorgt?
Wie ist das genau abgelaufen?



Zitat (von Oldenburger-2017):
Anzumerken ist noch, dass bei mir als Student "nicht zu holen" wäre.

Die meisten Studenten studierennichtmit dem Endziel "Hartz IV". Da so ein Titel mindesten 30 Jahre lang gilt, dürfte der Kläger genug Zeit haben ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Oldenburger-2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das Foto wurde von mir geliefert und abgeliefert. Ich sehe schon, wenig Chancen meinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

Dass eine Urheberrechtsverletzung kein Kavaliersdelikt ist, ist mir schon bewusst.

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Oldenburger-2017
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch: 10.000€

Gegenstandswert für Schadensersatzanspruch: 5600€

Anwaltskosten: 865€

= 6465€

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