Klägerin Firma A erhebt Klage gegen Beglagte Verbraucherin B wegen einer Forderung, resultierend aus einer unterlaubten Handlung nach § 32 ZPO
.
Das angerufene Gericht sieht sich nicht örtlich Zuständig und teilt dies mittels Verfügung mit Zustellung der Klage an die Beklagte mit.
Die Beglagte rügt daraufhin die Unständigkeit des Amtsgerichts, begründet dies mit Feststellung in der Verfügung des Amtsgerichts und stellt Antrag aus Abweisung wegen Unzulässigkeit.
Nun zur Frage:
Sofern die Klägerin Verweisungsantrag stellt und die Klage an das zuständige Amtsgericht abgegeben wird:
Läuft die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht weiter?
Läuft die Frist zur Klageerwiederung weiter?
Oder erfolgt eine neue Fristsetzung durch das zuständige Gericht?
Vielen Dank im Voraus
Unzulässigkeit wg. örtlicher Unzuständigkeit => Verweisungsantrag => Notfrist und Klageerwiederung
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Kennt hier niemand einen Rechtsanstz?
Solange die Beklagte nicht ausdrücklich aufgefordert wird, die Klage zu erwidern und über die Fristen belehrt, muss sie nicht reagieren, die Klage muss erstmal zugelassen wird.
ZitatOder erfolgt eine neue Fristsetzung durch das zuständige Gericht? :
Genau, Kläger und Beklagte werden über die Erwiderungsfrist benachrichtigt Einfach fragen Sie die Gerichtsstelle.
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ZitatSolange die Beklagte nicht ausdrücklich aufgefordert wird, die Klage zu erwidern und über die Fristen belehrt, muss sie nicht reagieren, die Klage muss erstmal zugelassen wird. :
Mit Zustellung der Klage wurde die Beklagte (wie üblich natürlich aufgefordert die Absicht der Verteidigung anzuzeigen und die Klage zu erwiedern. Gleichzeitig wurde auf die Unzuständigkeit hingewiesen.
Haben Sie Schreiben die das so bestätigt? Hat der zuständige Gericht sich gemeldet? Mit Az.? Fragen Sie am besten die Gerichtsstelle.
Selbstverständlich hat sich das Gericht ordnungsgemäß postalisch gemeldet und die Anspruchsbegründung sowie die beglaubigte
Abschrift der Verfügung des Gerichts an die Beklagte übersendet.
Es geht nicht darum, informellen Rat der Geschäftsstelle aufzusuchen, sondern Kenntniss der zugehörigen Rechtsnorm zu erlangen...
Wortlaut der Verfügung lautet:
1. Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.
2. An die beklagte Partei ergehen gemäß §§ 697 Abs. 2
, 276 ZPO
folgende Aufforderungen:
2.1. Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung schriftlich anzuzeigen.
[...]
2.2. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
[...]
3. Gemäß § 504 ZPO
wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht XYZ örtlich unzuständig ist. Das Gericht wird jedoch zuständig, wenn die beklagte Partei mündlich zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. Wird Verweisungsantrag gestellt?
Die Frage ist nur, ob die Beklagte, welche einen Antrag auf Abweisung wg. Unzulässigkeit gestellt hat, die Absicht der Verteidigung trotzdem anzeigen muss? In meinen Augen widerspricht sich dies. Wieso kann / soll sich die Beklagte auf eine (unzulässige?) Klage verteidigen? Ist der Antrag auf Abweisung nicht als Absicht zur Verteidigung zu werten? Muss die Beklagte die Klage nun trotzdem erwiedern?
ZitatIst der Antrag auf Abweisung nicht als Absicht zur Verteidigung zu werten? :
Das mit Sicherheit nicht, die Rüge wegen Zuständigkeit oder Zulässigkeit ist nicht gleich wie die Absicht zu Verteidigung wegen die Klageansprüche. Wenn aber das Gericht Fristensetzt, die müssen eingehalten werden, es sei denn, dass Gericht die Fristen erneuert ändert.
Wenn sich die Beklagte letzten Endes gegen die Klage wendet und auch nur im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts, würde ich darin schon die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sehen. Sie zeigt ja dadurch, dass Sie das ganze nicht akzeptiert, dass sie sich gegen die Klage wendet. Wenn hier aus Sicht der Beklagten gefragt wird, dann erklärt man die Verteidigungsbereitschaft im Zweifel halt nochmal ausdrücklich. Dann gibt es keine Zweifel mehr, wenn man noch innerhalb der Frist ist.
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