Unzulässiger Download von Streams

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Software zum Speichern von geschützten Video-Streams ist verboten

Einen Kopierschutz zu umgehen und geschützte Video-Streams auf seinem Computer zu speichern, ist unzulässig. Eine Software, die den Download von geschützten Streams ermöglicht, ist daher verboten.

Das Landgericht Hamburg urteilte gegen das Programm JDownloader2, mit dem geschützte Video-Streams im Internet auf der eigenen Festplatte gespeichert werden konnten. Die Streams waren mit dem Sicherungsverfahren Encrypted Real Time Messaging Protocol (RTMPE) geschützt. Die Software JDownloader2 umging laut Landgericht Hamburg diesen Kopierschutz und verstieß damit gegen das Urhebergesetz.

Von 123recht

Herstellung, der Verkauf und die Werbung für das Programm wurden verboten, soweit die Software die Umgehung des Kopierschutzes ermöglicht. JDownloader2 wird daher mittlerweile ohne diese Funktionalität vertrieben. (Az.: 310 O 144/13)


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