Unzulässige eMail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

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Das Internet ist nicht nur ein umgreifender Informations-, sondern mittlerweile auch Wirtschaftsraum. Besonders die Möglichkeit, im Verhältnis zu großangelegten Werbeoffensiven im Internet kostengünstige Werbung zu schalten einen großen Adressatenkreis damit anzusprechen ist dabei für viele Wirtschaftsunternehmen interessant. Das gleiche gilt auch für Werbung via eMail, die sich kostengünstig, massenhaft und schnell versenden lässt.

Dabei ist für den werbenden Unternehmer Vorsicht geboten. Denn solange keine Einwilligung durch den Empfänger der Werbung besteht kann es sein, dass solchen Maßnahmen gesetzliche Regelungen entgegenstehen, auf Grund welcher der Versender der ungefragten Werbemails vom Empfänger auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann.

Dabei ist grds. zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden, nämlich ob die Werbeemail von einem Mitbewerber des Empfängers kommt, oder die Unternehmen nicht konkurrierend tätig sind.

Sind beide Unternehmen als Mitbewerber tätig, dann kann zum Einen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung finden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises absetzen oder abzusetzen versuchen, so dass das Werbeverhalten des einen Wettbewerbers den anderen hätte beeinträchtigen oder in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stören können. Ein solches Verhalten ist gem. § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 3 stets als wettbewerbswidrig einzustufen mit der Folge, dass die oben genannten Ansprüche geltend gemacht werden können.

Etwas anderes gilt, wenn es sich bei den Unternehmen nicht um Mitbewerber handelt. Dann sind nämlich die Vorschriften des UWG nicht anwendbar mit der Folge, dass der Verbotstatbestand des § 7 Abs. 2 UWG nicht greift. Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung können sich aber dennoch vor dem Hintergrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben. Diese Rechtsfigur ist nämlich als absolutes Recht gegenüber jedermann geschützt, so dass es auf eine Stellung als Mitbewerber nicht ankommt.

Der Bundesgerichtshof hat auch im erstmaligen Zusenden ungefragter email-Werbung einen Eingriff in diese Rechtsposition gesehen. Die darauf folgende Frage ist dann, inwiefern dieser Eingriff als unzulässig zu bewerten ist. Das hat letztlich zu einer Beurteilung der widerstreitenden Interessen zurück zu gehen, wobei widerum darauf zurückgegriffen werden kann, dass die genannte UWG-Vorschrift ein entsprechendes Verbot in anderem Zusammenhang vorsieht. Zumindest eine Vermutung sollte daher dafür sprechen, dass auch bei mangelnder Mitbewerberstellung eine unzulässige Werbemaßnahme anzunehmen, wenn sich aus der Interessenabwägung nichts anderes ergibt.

Festzuhalten bleibt damit, dass die Möglichkeiten ungefragter Werbung auch im unternehmerischen Verkehr immer weiter eingeschränkt werden. Insofern ist bei entsprechenden Werbeoffensiven größte Vorsicht anzumahnen.

Sollten auch Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit Ihrer Werbung oder zum Wettbewerbsrecht generell haben, so können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.