Unwirksame Kündigung im Fall "Essensmarke (80 cent)"

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Erneut wurde eine Kündigung durch ein Arbeitsgericht für wirksam erklärt, die eine "Bagatelle" zum Gegenstand hatte.

In jüngster Zeit hatten mehrere fristlose Kündigungen wegen geringführiger Delikte für Aufmerksamkeit gesorgt. Dazu gehört die Entlassung einer Supermarkt-Kassiererin wegen der Unterschlagung von Pfandbons sowie die Kündigung einer Mitarbeiterin eines Pflegeheims, weil sie unerlaubt Patientenessen mitgenommen hatte.

Daniel Hesterberg
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Der Arbeitgeber hatte im nunmehr durch das Arbeitsgericht Reutlingen entschiedenen Fall einem 35-jährigen Sachbearbeiter in der Abteilung Einkauf die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, nachdem dieser das Mittagessen seiner Lebensgefährtin unter Einlösung einer Essensmarke bezahlt hatte, die er sich zuvor von einem Arbeitskollegen erbeten hatte.

Den Arbeitnehmern des Unternehmens werden monatlich jeweils 15 Essensmarken zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 0,80 EUR berechtigen. Die Essensmarken werden auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass pro Tag nur eine Essensmarke eingelöst werden kann und die Essensmarken nicht übertragbar sind.

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat die deswegen vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.

Zwar habe der Kläger bewusst gegen das Verbot verstoßen, Essensmarken anderen Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat jedoch nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, so dass das Gericht trotz der erheblichen Pflichtverletzung des Klägers den Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unwirksam angesehen hat. Eine Abmahnung wäre vielmehr das geeignete und auch ausreichende Mittel gewesen, den Arbeitnehmer auf sein unüberlegtes Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Auch habe er sein pflichtwidriges Verhalten eingeräumt.

Eine Berufung zum Landesarbeitsgericht ist allerdings für den Arbeitgeber noch möglich.

Arbeitsgericht Reutlingen, Urteil vom 11.05.2010 (2 Ca 601/09)

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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