Unwirksame Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags (§ 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB)

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Unwirksame Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags (§ 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB)

Der Bundesgerichtshofs hatte schon im Jahr 2005 über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden.

Der Beklagte schloss 1998 mit einer Leasinggesellschaft, einen Kraftfahrzeugleasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten ab. Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Leasinggesellschaft handelnde Bank die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit 1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000. Weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin am 14. April 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages aus. Im August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil ausgeführt, dass der Leasingvertrag der Parteien den Bestimmungen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen, hier aber noch anzuwendenden Verbraucherkreditgesetzes unterliegt. Nach dessen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) setzt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum einen voraus, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug ist und der Rückstand sich - bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren – auf mindestens 5 % der Summe der Bruttoleasingraten beläuft. Diese Rückstandsquote war bei Androhung der Kündigung erreicht; vor Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung der März-Rate unter die Fünfprozentquote zurückgeführt. Ob dies zur Abwendung der Kündigung ausreicht oder ob dazu der gesamte Rückstand ausgeglichen werden muss, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sich ebenso wie das Oberlandesgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, dass nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags das Kündigungsrecht des Leasinggebers beseitigt.

Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (jetzt: § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) weiter davon ab, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Das war hier zwar mit der Kündigungsandrohung vom 24. März 2000 geschehen. Die Kündigungsandrohung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der rückständige Betrag, durch dessen Zahlung der Leasingnehmer die Kündigung abwenden kann, richtig angegeben wird. Fordert der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Ob die Kündigungsandrohung vom 24. März 2000 diesen Anforderungen genügt, konnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn dort waren neben der Summe der drei rückständigen Leasingraten weitere sieben Positionen in Höhe von jeweils 20 DM als „Mahngebühren" ,„RLS-Gebühr" und „Mahnspesen" aufgeführt, deren Berechtigung sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den zu den Akten ge Vertragsunterlagen ergab. Denn dort wird als Zahlungsrückstand eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, die außer den drei zu jenem Zeitpunkt rückständigen Brutto-Leasingraten von je 791,93 DM eine "RLS Gebühr" (wohl: Rücklastschrift-Gebühr) sowie fünf "Mahngebühren" in Höhe von je 20 DM und zusätzlich "Mahnspesen" in Höhe weiterer 20 DM einschließt.

Ob der Beklagte diese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 oder 2 VerbrKrG schuldet, lässt sich nicht beurteilen. Allenfalls könnte es sich um Kosten der Rechtsverfolgung handeln, die mit Blick auf § 11 Abs. 3 VerbrKrG als Bestandteil der "fälligen Schuld" angesehen werden können. Offen bleibt aber jedenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage die in Rechnung gestellten "Gebühren" und "Mahnspesen" geschuldet sein sollen.

Befinden sich auf der Kündigungsandrohung rechts- und vertragswidrige Forderungen ist die Kündigung des Vertrages unwirksam. Weitere Forderungen kann die Leasinggesellschaft nicht geltend machen, nachdem das sichergestellt und verwertete worden ist. Im Gegenteil können den Leasingnehmer Schadensersatzansprüche zustehen.