Unwahre Artikelbeschreibung wegen Garantie

11. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)
Unwahre Artikelbeschreibung wegen Garantie

Guten Tag!
Ich möchte folgenden Fall schildern:
Es geht um einen Kauf bei ebay. Verkäufer ist ein privater Verkäufer.
Nach der Ersteigerung eines teuren sehr empfindlichen elektronischen gebrauchten Artikels hat der Käufer zufällig im Internet eine pdf Gebrauchsanleitung von diesem Artikel gefunden und sie gelesen.
Darin stand, dass der Artikel ab Kauf 2 Jahre Garantie habe.
In der AB des Verkäufers stand aber 5 Jahre Restgarantie vom Hersteller und Artikel wie neu.
Als der Käufer sich daraufhin an den Verkäufer wandte, teilte der mit, dass der Artikel bereits 6 Jahre alt sei.
Es gab demnach überhaupt keine Garantie mehr.
Käufer war sehr enttäuscht . Verkäufer verlangte vom Käufer weiterhin, dass er trotzdem den Artikel bezahlt. Später schickte der Verkäufer dem Käufer einen Trnsaktionsabbruch. In den ebay Nachrichten wurde der Verkäufer sehr frech, provozierend,beleidigend und stand überhaupt nicht zu seinem Fehler, sondern machte den Käufer schlecht und teilte dem mit, er hätte ihn ebay gemeldet.

Was kann der Käufer tun? Kann er auf den Kaufvertrag bestehen und den Artikel oder Ersatzartikel mit 5 Jahren Garantie verlangen?
Der Käufer verzichtet ungern auf den Artikel, möchte aber schon die 5 Jahre Garantie vom Hersteller in diesem Fall schriftlich vor der Bezahlung bestätigt haben. Wären die 5 Jahre Garantie nicht im Angebot gestanden, hätte der Käufer überhaupt nicht geboten.
Wie es tatsächlich aussieht, kann der Verkäufer den Vertrag aber gar nicht erfüllen, da es diese 5 Jahre Garantie überhaupt nicht gibt, und das hat sich vor Bezahlung herausgestellt.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Wenn der Verkäufer 5 Jahre Garantie anbietet, muß er sie
auch gewähren. Erforderlichenfalls auf eigene Kosten.
Sie können den Verkäufer "in Verzug" setzen, mit der
Ankündigung, anderenfalls den Arteikel anderweitig zu
erwerben, und ihn, den Verkäufer, mit den Mehrkosten zu belasten.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn der Verkäufer 5 Jahre Garantie anbietet, muß er sie
auch gewähren. Erforderlichenfalls auf eigene Kosten.
Sie können den Verkäufer "in Verzug" setzen, mit der
Ankündigung, anderenfalls den Arteikel anderweitig zu
erwerben, und ihn, den Verkäufer, mit den Mehrkosten zu belasten.


was heißt auf eigene Kosten? Dass er selbst für die 5 Jahre Garantie einstehen muss, also sie schriftlich geben? d.h wenn an dem Gerät in den 5 Jahren ein Garantiefall auftritt, muss er dafür aufkommen?

Wie setzt man jemanden in Verzug? Soll man nun dem Verkäufer eine Frist geben, in der er aufgefordert wird, die Garantie schriftlich zu geben?
Muss dazu nicht erst der Artikel bezahlt werden?
Kann man das als Käufer alles machen bevor man bezahlt hat und bevor man die Ware hat?


Ich habe gerade gegoogelt, dort heißt es:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

heißt das der Käufer gibt ihm VOR seiner Bezahlung und VOR Warenerhalt eine Frist, die Garantie zu besorgen? Und wenn der VK diese Frist untätig ablaufen lässt , ist er in Verzug, und der Käufer kann dann einen Ersatzkauf vornehmen?


-- Editiert Sandmann10 am 11.05.2014 12:14

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In der AB des Verkäufers stand aber 5 Jahre Restgarantie vom Hersteller und Artikel wie neu.

Verkäufer ... teilte ... mit, dass der Artikel bereits 6 Jahre alt sei. <hr size=1 noshade>


Ohne genaueste Kenntnis der gesamten Artikelbeschreibung läßt sich kaum etwas Zuverlässiges aussagen ...

Grundsätzlich kann auch ein 6 Jahre unbenutzt im Originalkarton gelagertes Gerät "wie neu" sein. Es wäre zudem denkbar, daß der Hersteller beim Verkauf vor 6 Jahren eine 11-jährige, übertragbar ausgestaltete Garantie gewährt hatte, während er heutigen Käufern "nur" noch eine Garantie von 2 Jahren gewährt. Maßgeblich ist die schriftliche Garantieerklärung, die der Verkäufer damals vom Händler bekam/verlangen konnte, § 477 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>Der Käufer verzichtet ungern auf den Artikel, möchte aber schon die 5 Jahre Garantie vom Hersteller in diesem Fall schriftlich vor der Bezahlung bestätigt haben. <hr size=1 noshade>


Zunächsteinmal wäre zu klären, ob ein Garantieversprechen eines Dritten ( Hersteller ) überhaupt eine "Beschaffenheit der Sache" im SInne von § 434 BGB sein kann, deren Fehlen als Sachmangel gewertet werden dürfte und Nacherfüllungsansprüche ( = Lieferung einer vertragsgerecht beschaffenen Sache oder Nachbesserung, ggf. Schadensersatz STATT der Leistung ) auslösen könnte.

D.h. besteht Anspruch auf "Nachlieferung" einer Hersteller-Garantie ... ? Oder käme ausschließlich eine Rückabwicklung wg. arglistiger Täuschung über eine in Wahrheit nicht bestehende Garantie in Betracht?

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Verkäufer 5 Jahre Garantie anbietet, muß er sie auch gewähren. <hr size=1 noshade>


Hier hat der Verkäufer aber keine eigenen Garantieleistungen versprochen, sondern "nur" behauptet, es bestünden noch ( auch vom Zweiterwerber noch geltend zu machende ) Ansprüche gegen den Hersteller aus dessen Garantiezusage.

quote:<hr size=1 noshade>Erforderlichenfalls auf eigene Kosten. <hr size=1 noshade>


Der Verkäufer müßte bei unrichtiger Behauptungen einer fortbestehenden und übertragbaren Hersteller-Garantie nicht "auf eigene Kosten" Garantieleistungen erbringen. Er könnte allerhöchstens verpflichtet sein, dem Zweiterwerber das zugesagte Leistungsversprechen des Herstellers mit der versprochenen Dauer zu verschaffen - was unmöglich sein dürfte, wenn der Hersteller "nicht will".

quote:<hr size=1 noshade>Was kann der Käufer tun? Kann er auf den Kaufvertrag bestehen und den Artikel oder Ersatzartikel mit 5 Jahren Garantie verlangen? <hr size=1 noshade>


Steht es denn tatsächlich fest, daß der Verkäufer dem Käufer nicht (wie versprochen) ein Garantieversprechen des Herstellers mit einer Laufzeit von (noch mindestens) 5 Jahren verschaffen kann/will?

Und verhält es sich so, daß das gelieferte 6 Jahre alte Gerät tatsächlich nicht mehr "wie neu" beschaffen ist, sondern schon 6 Jahre lang in Gebrauch war?

Dann käme in Betracht, daß der Käufer berechtigt sein könnte, den vereinbarten Kaufpreis angemessen zu mindern: Er könnte dann den geminderten Kaufpreis zahlen ( etwa 120€ statt den vereinbarten 200€ oder 500€ ) und die Lieferung einfordern, notfalls per Klage.

Weshalb hat der Verkäufer nicht gleich geschrieben: "6 Jahre altes Gerät, keine Garantie mehr, mir erscheint der Zustand aber " ??

RK

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
was heißt auf eigene Kosten? Dass er selbst für die 5 Jahre Garantie einstehen muss, also sie schriftlich geben? d.h wenn an dem Gerät in den 5 Jahren ein Garantiefall auftritt, muss er dafür aufkommen?


Schriftlich muß er nichts geben, der Rest stimmt aber.

Ich würde mich darauf aber nicht einlassen, bei so einer "Type" von VK darfst du dann bei jedem Garantiefall vor Gericht, der wird versuchen, jede Chance zu nutzen, da nichts zahlen zu müssen, im worst case haut er auf das Teil drauf und sagt "so hat der K mir das geschickt".

Ich würde rückabwickeln und es dabei belassen (ggfs. Schadensersatz für teureren Deckungskauf anderswo).

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sandmann10
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 10x hilfreich)

Nachdem wir mit der Herstellerfirma telefoniert haben und nach weiteren Internet Recherchen gibt es auf den Artikel tatsächlich nur 2 Jahre Garantie.

Ich vermute, der Verkäufer hat deshalb 5 Jahre Restgarantie und "wie neu" in seiner AB angegeben, damit er für den Artikel einen höheren Preis erzielen konnte. Das hat er ja erreicht.
Allein schon das Verhalten des VK in bezug auf diese Problematik wegen falschen Angaben in der Artikelbeschreibung ist dermaßen unfreundlich und beleidigend gewesen, dass wir das rückabwickeln werden und es dabei belassen werden. Besser rückabwickeln als hinterher eine Menge Ärger und Stress mit einem uneinsichtigen Verkäufer wegen 170 Euro.
Trotzdem vielen Dank für Eure nette Hilfe ! Ist an sich schon interessant zu erfahren wie die Rechtslage in so einem Fall ist.



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