Unverschuldete Minusstunden nacharbeiten?

24. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
holly golithly
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unverschuldete Minusstunden nacharbeiten?

Hallo,

ich arbeite im Offenen Ganztag an einer Schule. Wir müssen natürlich immer Urlaub in den Schulferien nehmen.
In den letzten 3 Sommerferienwochen ist unsere Og auf und eigentlich müssen wir dann auch alle arbeiten.
Jetzt stellte ich fest, dass ich nicht immer eingestezt werden kann, weil zu wenig Kinder da sind und zuviele Betreuer werden dann nicht benötigt.
Somit komme ich nicht auf meine wöchentliche Arbeitszeit und muss für 3 Stunden/Woche "antanzen". Am Ende habe ich dann über 18 Minusstunden, die ich in dem Bereich nie nacharbeiten kann, weil Schule !!
Bin echt sauer und habe nun gehört, dass ich die Stunden garnicht unbedingt nacharbeiten muss, da es ja nicht mein Verschulden ist ?
Hat da jemand Ahnung und kann mir schnell helfen, da ich bis Freitag eine Entschseidung treffen muss....und auch entspannt in den Urlaub fahren möchte ohne Stress....
DAAAAAANKE !!!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn kein Stundenkonto vereinbart wurde und Sie die Minusstunden nicht "verschuldet" haben, dann müssen Sie tatsächlich nicht nacharbeiten. Gibt es gar keine schriftliche Vereinbarung zum Umgang mit Minusstunden?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Wenn man die unverschuldeten Minusstunden bezahlt haben möchte, wird man möglicherweise beweisen müssen, dass man zur Arbeit bereit gewesen wäre und seine Arbeitskraft angeboten hat.
Wenn der Arbeitnehmer arbeiten möchte, der Arbeitgeber aber nicht genug Arbeit hat, um den Arbeitnehmer vertragsgemäß einzusetzen, dann ist es das Pech des Arbeitgebers. Bezahlen muss er trotzdem. Für die Tatsache, dass der Arbeitnehmer arbeiten wollte aber nicht durfte, sollte man Beweise / Zeugen / Unterlagen sichern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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