Untervermietung - Möbliertes Wohnen

24. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
fein0221
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Untervermietung - Möbliertes Wohnen

Hallo Forum,

Vermieter (V) bietet Mieter (M) an die Wohnugn vollumfänglich an unterzuvermieten.

Was muss M beachten?
M möchte ein Zimmer möbliert untervermieten mit gemeinsamer Küche.
Welche Regelungen greifen bzgl. Kündigungsfristen zwischen M und dem Untermieter (U).?

Wie hoch sollte die Kautions angesetzt sein? Ähnlich 3 Monatskaltemieten?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fein0221):
Vermieter (V) bietet Mieter (M) an die Wohnugn vollumfänglich an unterzuvermieten.

Was muss M beachten?
M möchte ein Zimmer möbliert untervermieten


Was denn nun?

Die ganze Wohnung, die M dem Untermieter vollständig vermietet oder nur ein Zimmer in der Wohnung?

Beachten muß M das er mit der Untervermietung, genau wie jeder andere Vermieter auch, das Mietrecht beachten muß.

Und das M seinem Vermieter gegenüber weiterhin voll haftbar bleibt. Auch für Sachen die sein Mieter "verzapft". Klassisches Beispiel laute Partys.

Soll wirklich nur ein möbliertes Zimmer innerhalb der Wohnung, in der auch M wohnt, vermietet werden, ist zu beachten bzw. sollte M beachten:

1. Einen Mietvertrag über möblierten Wohnraum, zum vorübergehenden Gebrauch gem. § 549 Abs. 2 BGB (das als Überschrift), abzuschließen.

2. Die Möbel in dem Zimmer müssen überwiegend von M gestellt sein. Zumindest aber Bett, Schrank, Tisch und Stuhl. Eine genau Inventurliste im Mietvertrag ist ratsam.

3. In diesem beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Beide nur etwa 2 Wochen zum Monatsende. Genauer gesagt es kann bis zum 15. eines Monats zum Ende des selben Monats gekündigt werden.

4. Der Mieter genießt hier keinen Mieterschutz. Der Vermieter kann ohne wichtigen, rechtlich zulässigen Grund kündigen.

5. Kaution Darf M natürlich verlangen, genau wir jeder andere Vermieter auch.

6. Bitte nicht eins dieser im Netz kursierenden Untermietvertragsmuster verwenden.

So in etwa könnte ein einfacher "Unter"-Mietvertrag aussehen.

[link=http://home.arcor.de/anitari/Mietvertrag-moeblierter-Wohnraum-simpel.pdf[/link]

-- Editiert von Anitari am 25.07.2016 08:03

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fein0221
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Super, danke

1. Einen Mietvertrag über möblierten Wohnraum, zum vorübergehenden Gebrauch gem. § 549 Abs. 2 BGB (das als Überschrift), abzuschließen.


3. In diesem beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Beide nur etwa 2 Wochen zum Monatsende. Genauer gesagt es kann bis zum 15. eines Monats zum Ende des selben Monats gekündigt werden.

5. Kaution Darf M natürlich verlangen, genau wir jeder andere Vermieter auch.

6. Bitte nicht eins dieser im Netz kursierenden Untermietvertragsmuster verwenden.


-----



Gedacht ist ein einzelnes Zimmer zu vermieten.
Zur Mitbenutzung stehen Küche (EBK) und Badezimmer (eingerichtet) und Balkon zur Verfügung.


Zu Punkt 5)
WIe hoch sollte die Kaution sein, auch 3 Monatskaltmieten wie bei einem regulären Mitverhältnis?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von fein0221):
Zu Punkt 5)
WIe hoch sollte die Kaution sein, auch 3 Monatskaltmieten wie bei einem regulären Mitverhältnis?


Ein sog. Untermietverhältnis ist ein Mietverhältnis wie jedes andere auch. Nur das hier der Vermieter nicht Eigentümer ist.

Du darfst, wie jeder andere Vermieter, bis 3 Kaltmieten als Kaution verlangen. Vorsicht wenn eine, wie in meinem Beispielvertrag, Pauschalmiete vereinbart ist. Diese beinhaltet ja alle Nebenkosten. In dem Fall würde ich maximal 2 Monatsmieten verlangen.

Du kannst natürlich auch Kaltmiete + Nebenkostenpauschale vereinbaren.

Von Nebenkostenvorauszahlungen rate ich ab. Das ist zu kompliziert wegen der Abrechnung. Und bleibt der Untermieter nicht lange, rennst Du evtl. Nachzahlungen hinterher. OK, dafür kann man ja einen Teil der Kaution verwenden.

Aber ehrlich gesagt, ich vermiete selbst 2 möbl. Zimmer, ist mir das alles zu aufwändig.

Ich vereinbare eine, nicht zu knapp kalkulierte, Pauschalmiete und fertig.

Wie und von wem gemeinschaftlich genutzte Räume, Bad, Küche usw., eingerichtet sind ist irrelevant. Entscheidend ist vom das zu vermietende Zimmer eingerichtet ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

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