Untersuchungshaft (Teil 1)

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Voraussetzungen des Haftbefehls

Untersuchungshaft (Teil 1)

Der nachfolgende Artikel soll einen kurzen Überblick über die verschiedenen Voraussetzungen der Untersuchungshaft (U-Haft) geben. Teil 1 behandelt die Voraussetzungen des Haftbefehls.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass dem strafrechtlich Verfolgten in jedem Verfahrensstadium der Beistand eines strafrechtlich tätigen Rechtsanwaltes (Strafverteidiger) zusteht.

Martin Kämpf
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
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Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht
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Antwortet: ∅ 9 Std. Stunden

Bitte beachten Sie, dass es regelmäßig nicht sinnvoll ist, vor Konsultation eines im Strafrecht tätigen Rechtsanwaltes Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden (Polizei) oder Staatsanwaltschaft zu tätigen. Es gilt nahezu immer der Grundsatz: "Schweigen ist Gold". Gegenteilige Darstellungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft dienen regelmäßig deren höchst eigenen Interessen und sind in den wenigsten Fällen geeignet, dem Beschuldigten einer Straftat einen echten Vorteil zu verschaffen.

Sie sollten deshalb zunächst zu den Ihnen gegenüber geäußerten Vorwürfen schweigen, sodann einen Rechtsanwalt (Strafverteidiger), der im Strafrecht tätig ist, benachrichtigen und mit diesem die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Ein Haftbefehl setzt regelmäßig den dringenden Tatverdacht des Beschuldigten, einen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit voraus. Dies ergibt sich aus § 112 StPO (Strafprozessordnung).

Formelle Voraussetzung für die Untersuchungshaft (U-Haft) ist der (schriftliche) Haftbefehl.

1. Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn bestimmte, erwiesene oder zumindest wahrscheinliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Beschuldigte einer Straftat mit hoher oder wenigstens großer Wahrscheinlichkeit eben diese Straftat begangen hat.
Bloße Vermutungen oder Spekulationen sind nicht ausreichend. Eine Verurteilung muss wahrscheinlich sein.

2. Haftgründe

Weitere Voraussetzung für die Untersuchungshaft (U-Haft) ist das Vorliegen zumindest eines Haftgrundes.

Haftgründe für die Untersuchungshaft (U-Haft) sind im Wesentlichen die Flucht oder das sich Verborgen halten, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr, die Tatschwere oder die Wiederholungsgefahr.

  1. Flucht oder Verborgen halten (§ 112 Absatz 2 Nr. 1 StPO)

    Der Haftgrund der Flucht oder des sich Verborgen halten ist dann gegeben, wenn bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte einer Straftat dem Strafverfahren durch seine Flucht oder indem er sich verbirgt entziehen möchte.

  2. Fluchtgefahr (§ 112 Absatz 2 Nr. 2 StPO)

    Bei der Fluchtgefahr handelt es sich wohl um den am häufigsten für die Untersuchungshaft (U-Haft) angenommen Haftgrund. Fluchtgefahr wird dann bejaht, wenn bestimmte Tatsachen es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich diesem stellt.

    Als Anhaltspunkte hierfür werden regelmäßig Fluchtvorbereitungen, die Lockerung sozialer Bindungen sowie die (hohe) Straferwartung gesehen. Insbesondere der letztgenannte Punkt ist stark umstritten, da nicht klar ist, ab wann eine Straferwartung als hohe Straferwartung in diesem Zusammenhang angesehen werden kann.

  3. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Absatz 2 Nr. 3 StPO)

    Der Haftgrund für die Untersuchungshaft (U-Haft) der Verdunkelungsgefahr ist dann gegeben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass der Beschuldigte unlauter - also unzulässig beziehungsweise prozesswidrig - auf Beweismittel einwirkt und hierdurch die Findung der Wahrheit erschwert. Dahingehend kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Beweismittel um Zeugen, schriftliche Unterlagen, Mitbeschuldigte, Tatwerkzeuge oder Ähnliches handelt. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte Dritte anstiftet, Beweismittel zu verdunkeln.

    So die Tat bereits vollumfänglich bewiesen ist, ist die Verdunkelungsgefahr als Haftgrund ausgeschlossen.

  4. Tatschwere (§ 112 III StPO)

    Der Haftgrund der Tatschwere ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sich einer der in § 112 Absatz 3 StPO aufgezählten Katalogtaten schuldig gemacht zu haben.

    Bei den dort genannten Delikten handelte es sich um solche der Schwerkriminalität. Diese sind unter anderem Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge etc..

  5. Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO)

    § 112 a StPO sieht als Haftgrund für die Untersuchungshaft (U-Haft) die Wiederholungsgefahr für verschiedene katalogisierte Delikte vor. Es handelt sich hierbei zum einen um Sexualstraftaten (§ 112 a Absatz 1 Nr. 1 StPO) und zum anderen um so genannte Anlasstaten (§ 112 a Absatz 1 Nr. 2 StPO).

    Bei den Anlasstaten handelt es sich primär um solche Straftaten, welche besonders oft von Serientätern begangen werden.

    Unter anderem sind die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen, die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge, der besonders schwere Fall des Diebstahls, der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, der schwere Bandendiebstahl, der Raub, der schwere Raub, der Raub mit Todesfolge, der räuberischen Diebstahl, die Erpressung, die räuberischer Erpressung, die gewerbsmäßiger Hehlerei oder Bandenhehlerei, verschiedene Brandstiftungsdelikte (Brandstiftung, schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge) sowie verschiedene nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) sanktionierte Straftaten derartige Anlasstaten.

    Weitere Voraussetzung für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a StPO ist, dass diese Taten wiederholt und/ oder fortgesetzt begangen worden sind und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung eingetreten ist. Außerdem setzt § 112 a Absatz 1 Nr. 2 StPO für die vorgenannten Anlasstaten voraus, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten steht.

3. Verhältnismäßigkeit

Weiterhin muss die Anordnung der Untersuchungshaft (U-Haft) verhältnismäßig sein. Dies ergibt sich aus § 112 Absatz 1 Satz 2 StPO. Danach darf Untersuchungshaft jedenfalls dann nicht angeordnet werden, wenn die U-Haft im Vergleich zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.

Das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der betroffenen Straftat und die zu erwartende Strafe müssen derart schwer wiegen, dass das Interesse des Beschuldigten zurücktreten muss.

Hinweis für die Betroffenen:

Abschließend sei nochmals eindringlich davor gewarnt, sich ohne anwaltlichen Rat gegenüber Ermittlungsbehörden oder Staatsanwaltschaft zur Sache zu äußern. Wenn überhaupt sollte eine Stellungnahme zur Strafsache erst nach Beratung mit einem strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt erfolgen. Über den im Strafrecht tätige Rechtsanwalt sollte zunächst Akteneinsicht beantragt werden, um sich einen Überblick hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten zu verschaffen und die Sach- und Rechtslage einschätzen zu können. Erst im Anschluss daran sollte der im Strafrecht tätige Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Beschuldigten über die weitere Vorgehensweise bzw. Strategie entscheiden.


Martin Kämpf
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