Herr Meyer ist geschäftsführender Inhaber einer Webdesign-Agentur. Er überträgt einem Mitarbeiter die Aufgabe von regelmäßigen Presseveröffentlichungen, wie und in welcher Form diese zu erstellen sind stellt er dem Mitarbeiter frei. Der Mitarbeiter verlässt nach einer Kündigung das Unternehmen. 18 Monate später erhält Herr Meyer Post von einem Anwalt aufgrund einer Urheberrechtsverletzung (Nutzung eines geschützen Lichtbildwerkes), eine Abmahnung und eine Unterlassungserklärung. Herr Meyer teilt dem Anwalt die vollständige Anschrift und den Namen des ehemaligen Mitarbeiters dem Anwalt mit und sagt aus, dass dieser die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies würde er auch in einer Gerichtsverhandlung bezeugen können.
Der Anwalt verweist auf § 99 UrhG
und fordert weiter die Abgabe einer Unterlassungserklärung
sowie Schadensersatz.
Herr Meyer sieht sich seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Wie sehen Sie hier die Rechtslage? Haftet der Geschäftsinhaber oder der ehemalige Angestellte?
Unternehmerhaftung bei Urheberrechtsverletzung
12. Februar 2016
Thema abonnieren
Frage vom 12. Februar 2016 | 23:10
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 23x hilfreich)
Unternehmerhaftung bei Urheberrechtsverletzung
Abmahnung bekommen?
Abmahnung bekommen?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 14. Februar 2016 | 19:12
Von
Status: Beginner (60 Beiträge, 23x hilfreich)
Herzlichen Dank für die bisherigen Ausführungen.
Der Mitarbeiter nutze für eine Pressemitteilung ein Foto aus einer Bilddatenbank (Pixelio) dessen redaktionelles und kommerzielles Nutzungsrecht zwar eingeräumt wurde, vergaß aber die Bennung des Urhebers. Inwieweit liegt hier Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vor?
-- Editiert von turntab am 14.02.2016 19:13
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#3
Antwort vom 15. Februar 2016 | 11:29
Von
Status: Lehrling (1650 Beiträge, 1045x hilfreich)
Zitat:Inwieweit liegt hier Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vor?
Unklar. Es dürfte bei der Bewertung auch darauf ankommen, ob der MA zum Tatzeitpunkt bereits entsprechende Erfahrung in diesem Bereich hatte, wie er ansonsten solche Fälle gehandhabt hat (hat er sonst immer den Urheber angegeben oder nicht?) etc. Es macht natürlich einen Unterschied, ob ein Praktikant in seiner ersten Woche oder ein Senior-Redakteur handelt. Letzterem wird man wohl leichte Fahrlässigkeit nicht mehr zubilligen in so einem Fall.
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