Unternehmenssteuerreform 2008 – Änderungen bei der Gewerbesteuer

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Ausweitung der Gewerbesteuer auf nicht gewerblich tätige Freiberufler?

Die zum 1. Januar 2008 in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform bringt weitreichende Änderungen bei der Gewerbesteuer mit sich. Allerdings sind hiervon nach derzeitiger Rechtslage unter den Selbständigen nur diejenigen betroffen, die steuerlich als sog. Gewerbetreibende eingestuft wurden, während die sog. Freiberufler bislang keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Doch das könnte sich bald ändern...

I. Änderungen bei der Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer soll vereinheitlicht werden. Unter diesem Deckmäntelchen wird eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5% eingeführt, die für alle Gewerbetreibende unabhängig von der Höhe ihres Gewerbeertrags bzw. Gewinns gelten wird.

Bislang galt demgegenüber für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein sog. Staffeltarif dergestalt, dass die ersten 12.000 EUR an Gewerbeertrag, die über dem bestehen bleibenden Freibetrag von 24.500 EUR lagen, mit einer Steuermesszahl von lediglich 1% belastet wurden. Je weitere 12.000 EUR erhöhte sich bislang die Steuermesszahl um 1% bis zu maximal 5% ab einem Gewerbeertrag von 72.500 EUR.

Bis zu einem Gewerbeertrag von 60.499 EUR lag daher die Belastung bei lediglich maximal 3%.

Die nicht nur als Vereinheitlichung und Vereinfachung der Gewerbesteuer, sondern auch als Steuersenkung deklarierte Änderung der Regelung betreffend der Steuermesszahl bewirkt daher für „kleine Selbständige" mit einem Gewerbeertrag von bis zu 60.499 EUR erneut eine Steuererhöhung.

Von der Vereinheitlichung der Steuermesszahl auf 3,5% profitieren somit im wesentlichen Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Denn für diese galt der Staffeltarif ohnehin nicht. Vielmehr wurden deren Gewerbeerträge bislang mit einheitlich 5% Steuermesszahl belastet.

Eine weitere grundlegende Änderung bei der Gewerbesteuer betrifft deren künftige Nichtabsetzbarkeit als Betriebsausgabe bei der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer. Dafür wird allerdings im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht.

II. Ausweitung der Gewerbesteuer auf nicht gewerblich tätige Freiberufler?

Unter den selbständigen Unternehmen sind nach derzeitiger Gesetzeslage lediglich die Gewerbetreibenden gewerbesteuerpflichtig, während Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit sind.

Diesen Umstand beurteilt das Niedersächsische Finanzgericht u.a. als nicht mehr zeitgemäß und zudem verfassungswidrig. In seinem Beschluss vom 21.04.2004 – Az. : 4 K 317/91 – legte es daher diese Rechtsfrage zum dritten Mal in demselben Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Zwar waren die beiden vorigen Vorstöße des Niedersächsischen Finanzgerichts vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 05.05.1998 – Az. : 1 BvL 23/97 – und vom 17.11.1998 – Az. : 1 BvL 10/98 – als unzulässig zurückgewiesen worden, ohne dass es in der Sache über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Form der Gewerbesteuer entschieden hätte.

Das Niedersächsische Finanzgericht wird daher nicht müde, erneut nach durchschlagenden Argumenten zu suchen: So hätten sich die Bedingungen seit 1977, als das Bundesverfassungsgericht die Gewerbesteuer als verfassungsmäßig erachtete, wesentlich geändert. Denn heute unterschieden sich „die Betriebe der freien Berufe hinsichtlich des Einsatzes der verschiedenen Produktionsfaktoren bei vergleichbarer Betriebsgröße nicht mehr signifikant von den Gewerbebetrieben". Es gebe daher keine Rechtfertigung, die 1936 eingeführte und „mit nationalsozialistischen Grundsätzen gerechtfertigte" Befreiung der freien Berufe von der Gewerbesteuerpflicht aufrecht zu halten.

Sollte das Bundesverfassungsgericht diesen dritten Vorstoß des Niedersächsischen Finanzgerichts als formal zulässig erachten, wäre es sodann gehalten, über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer selbst zu entscheiden. Falls es dabei zu dem Ergebnis käme, die derzeitige Form der Gewerbesteuererhebung sei verfassungswidrig, weil bspw. kein hinreichender Grund (mehr) gegeben sei, Gewerbetreibende und Freiberufler unterschiedlich zu belasten und die freiberufliche Personengruppe von der Gewerbesteuerpflicht zu befreien, wäre mit einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den deutschen Gesetzgeber dahingehend zu rechnen, das Gewerbesteuerrecht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und demgemäss eine Gleichstellung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern herzustellen.

Selbstverständlich könnte die Gleichstellung auch in einer gänzlichen Abschaffung der Gewerbesteuer zugunsten von Gewerbetreibenden und Freiberuflern gleichermaßen bestehen. Doch ob der deutsche Gesetzgeber diesen Weg der Gleichstellung wählen wird, scheint angesichts der permanenten Finanznot der öffentlichen Kassen eher unwahrscheinlich...

III. Fazit:

Nicht nur, dass die Unternehmenssteuerreform 2008 ihr Nötigstes dazu beiträgt, „kleinen Selbständigen" zugunsten der Kapitalgesellschaften tiefer in die Tasche zu greifen, schwebt über den Freiberuflern erneut das Niedersächsische Damoklesschwert einer Einbeziehung der nicht gewerblich tätigen Freiberufler in die Gewerbesteuer.

Die Beurteilung der Frage, in wiefern dies mit den berufsrechtlichen Regelungen vieler Freiberufler vereinbar sein soll, die ausdrücklich kein Gewerbe ausüben und zur Erhaltung ihrer Berufszulassung auch kein Gewerbe betreiben dürfen, bleibt der Weisheit Niedersächsischer Finanzrichter vorbehalten.