Bei Untermietverträgen kann es besondere Kündigungsregeln geben. Die Kündigungsfristen können sowohl länger als auch kürzer als die üblichen Kündigungsfristen sein. Wird z.B. ein WG-Zimmer unter Mitbenutzung der ansonsten möblierten Wohnung vermietet, so kann i.d.R. von beiden Parteien zum 15. des Monats zu dessen Ende gekündigt werden.
Bei unbefristeten Untermietverträgen sollen die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Ein Untermietvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden. Zwar ist er auch mündlich wirksam, man läuft allerdings Gefahr, dass wichtige Regelungen nicht definiert sind. Dies kann im Streitfall zu Problemen führen.
Ihre Vorteile:
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So funktioniert es:
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Rechtsanwalt
Nicolas Reiser