Untermietvertrag Check. Ist alles vorhanden und rechtlich in Ordnung ?

30. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
VMLG
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermietvertrag Check. Ist alles vorhanden und rechtlich in Ordnung ?

Guten Tag Liebe Rechtsgemeinde,

ich habe vor kurzem eine Wohnung gemietet und Untervermiete dort jetzt ein Zimmer. Ich selber bin Student und beschäftige mich zum ersten mal mit sowas. Einen Untermietvertrag habe ich nun fertig geschrieben und dachte mir einfach mal, dass ich den hier reinschreibe und vielleicht noch ein paar Tipps kriege.
Wichtig ist mir das euch vielleicht noch was auffält was ich vergessen habe oder Dinge die so nicht drin stehen dürfen. Da ich wie gesagt sowas zum ersten mal mache bin ich dankbar für jeden Tipp der mir später ärger ersparen würde.

Zitat:


Unbefristeter Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer


ZWISCHEN

Felix ***
Zei******
4*** ****
Email: *****
Handynummer:****

ALS HAUPTMIETER

UND


Zei*****
49***** ****

ALS UNTERMIETER

wird folgender Mietvertrag vereinbart:


§ 1 Vertragsgegenstand

Vermietet wird in der Wohnung Ze***** in 4**** **** ein möbliertes Zimmer mit einer Fläche von 17 m² zu Wohnzwecken.

Das Zimmer ist mit folgenden Gegenständen Möbliert:
Bett, Weißes Regal, Schreibtisch mit Stuhl, Spiegel, Schwarze Kommode, Fernsehwand und Beistelltisch.

Der Mieter ist berechtigt, Bad, Küche sowie folgende Räume und Einrichtungen mitzubenutzen: Wohnzimmer.

Dem Mieter werden 1 Wohnungsschlüssel und 1 Hausschlüssel überreicht. Diese müssen bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Hauptmieter übergeben werden. Im Falle des Verlustes oder Beschädigung dieser Schlüssel ist der Mieter verpflichtet die kosten eines Schlosswechsels oder Ersatzschlüssel vollständig zu übernehmen.
Es ist dem Mieter nicht gestattet einen dieser Schlüssel an dritte weiterzugeben.


§ 2 Mietdauer

Der Mietvertrag beginnt ab dem 01.09.2017 und ist unbefristet.


§ 3 Höhe der Miete

Die Miete inklusive Betriebskosten beträgt 315 Euro pro Monat.

Es wird keine Kaution hinterlegt. Eine Elterliche Bürgschaft muss vor Beginn des Mietverhältnisses vorliegen.

Es wird vor beginn des Mieterverhältnisses ein einmaliger Abschlag von 250 Euro für die Möbel im gemieteten Zimmer und 350 Euro für Küche, Badezimmer, Wohnzimmer und Flur Einrichtung gezahlt. Der Mieter hat keinen Anspruch den Abschlag für die Möbel im gemieteten Zimmer zurückzuverlangen, falls die von ihm angezahlten Möbel deutliche Gebrauchsspuren haben und nicht weiterverwendet werden können. Wenn die Möbel dies nicht aufweisen oder nur leichte Spuren, wird ein Teil des Abschlags zurückgezahlt.

§ 3 Erhöhung der Miete

Eine Erhöhung der Miete für den Untermieter erfolgt im Falle einer Erhöhung der Grundmiete für den Hauptmieter. Die Höhe der Miete kann von den Nebenkosten abhängig sein und wird bei bedarf bei der Nebenkosten Abrechnung erhöht oder verringert.

§ 4 Nebenkosten

In den Nebenkosten ist Strom und Internet enthalten. Eventuelle Zusatzzahlungen bei höherem Verbrauch werden gleichermaßen vom Hauptmieter und Untermieter gezahlt. Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt für die ganze Wohnung und nicht nur für das Gemietete Zimmer.
Der Hauptmieter übernimmt keine Haftung bei Ausfall des Internets, welchen er nicht verschuldet hat.


§ 5 Zahlung der Miete

Die Miete ist jeweils zum 1. jedes Monats im Voraus an den Hauptmieter zu zahlen, in bar oder auf das folgende Konto:
Kontoinhaber: Felix ****
IBAN: DE***********
BIC: *************


§ 6 Nutzung der Mieträume

Der Mieter darf die Räume ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume ordnungsgemäß zu reinigen, zu lüften und zu beheizen sowie mit vermietete Anlagen und Einrichtungen schonend zu behandeln.

Veränderungen an und in den genutzten Räumen dürfen nicht vorgenommen werden ohne Einverständnis des Hauptmieters.

Untervermietung und Tierhaltung sind nicht erlaubt. Es ist dem Mieter nicht gestattet mit einer weiteren Person im Zimmer zu wohnen, ohne die Erlaubnis des Hauptmieters.

Das Rauchen von jeglichen Substanzen in den Mieträumen ist untersagt und führt bei Verstoß zur Fristlosen Kündigung und Schadenersatz falls eine Reinigung der Räume notwendig ist.

Lärmbelästigung jeglicher Art über Zimmerlautstärke ist zu keiner Zeit erlaubt. Der Mieter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

Es ist dem Mieter nicht gestattet Möbel aus dem gemieteten Zimmer zu entfernen, ohne die Erlaubnis des Hauptmieters.


§ 7 Instandhaltung und Schäden an der Mietsache

Der Mieter hat Schäden an jeglichen Mieträumen, am Gebäude sowie an den zum Gebäude oder Grundstück gehörenden Einrichtungen und Anlagen auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn er den Schaden durch Vernachlässigung der Obhutspflicht oder in sonstiger Weise verschuldet hat.
Bei Schäden an Mitbenutzter Einrichtung des Hauptmieters, welcher durch Eigenverschuldung zustande gekommen ist muss der Mieter diesen ersetzten.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Hauptmieter Schaden unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Schaden haftet der Mieter.

Schäden an der Wohnung, welche nicht durch Eigenverschuldung zustande gekommen sind müssen vom Untermieter und Hauptmieter gleichermaßen bezahlt werden.

Schäden an den Möbeln im Vermieteten Zimmer, welche durch Eigenverschuldung zustande gekommen sind, muss der Mieter Ersetzten und dem Hauptmieter beim Auszug zur Verfügung stellen.


§ 8 Kündigung durch den Mieter

Eine Kündigung des Wohnraumes durch den Mieter muss Schriftlich Erfolgen und 3 Monate im Voraus. Bei Bereitstellung eines neuen Mieters kann die Frist verkürzt werden, wenn der Hauptmieter damit einverstanden ist.
Diese Frist gilt nicht bei einer Kündigung durch den Hauptmieter.

Beim Auszug aus den Mieträumen müssen diese vom Hauptmieter begutachtet werden und eventuelle Renovierungen muss der Mieter zahlen. Der Mieter hat kein Recht von ihm angezahlte Möbel aus dem Abschlag beim Auszug zu entfernen, ohne die Erlaubnis des Hauptmieters.


§ 10 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Zitat:



Ich bedanke mich im vorraus für eure mühen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Investieren Sie ein paar Euronen und lassen SIe das von einem Fachmann checken, hier gibt es keine Rechtsberatung, klicken SIe oben den Button, und dann bekommen Sie kostengünstig einen fachmännischen Rat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Die Kündigung 3 Monate bei möbliertem Zimmer ist gegen das Gesetz und benachteiligt den Mieter unangemessen.
Schreib einfach gesetzliche Frist rein. Kannst dann mündlich die 3 Monate gem. BGB fordern. Diese betragen aber tatsächlich nur 2 Wochen. Musst halt selbst abwiegen, ob dein Mieter "dumm ist" und du letztendlich damit leben kannst.

Eine Kündigungsaausschlussfrist ist hier leider ebenfalls unwirksam.

Das mit dem "Möbelabschlag" könnte ebenfalls problematisch werden. dann lieber eine Kaution vereinbaren als Mietsicherheit.

Raucherverbot - na ja, wenn Mieter sich darauf einlässt, weil er je NR ist, hast du Glück. Ist er aber ein Raucher und du macht diese Klausel rein im Wissen, dass es ein Raucher ist - wirst du ggf. Probleme haben, die bei dir auch hängen bleiben - ggf. greift auch die Mietsicherheit nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Renovierungsklausel, die dem Mieter vorschreibt zu renovieren, weill der Hauptmieter das für nötig hält - wird mit Sicherheit dir auf die Füße fallen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nun, der Vertrag wird DirmitSicherheit kräftig auf die Füße fallen und Dich viel unter Umständen viel Geld kosten.

Lass das vom Fachmann (Anwalt für Mietrecht) formulieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
VMLG
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mina37):
Die Kündigung 3 Monate bei möbliertem Zimmer ist gegen das Gesetz und benachteiligt den Mieter unangemessen.
Schreib einfach gesetzliche Frist rein. Kannst dann mündlich die 3 Monate gem. BGB fordern. Diese betragen aber tatsächlich nur 2 Wochen. Musst halt selbst abwiegen, ob dein Mieter "dumm ist" und du letztendlich damit leben kannst.

Eine Kündigungsaausschlussfrist ist hier leider ebenfalls unwirksam.

Das mit dem "Möbelabschlag" könnte ebenfalls problematisch werden. dann lieber eine Kaution vereinbaren als Mietsicherheit.

Raucherverbot - na ja, wenn Mieter sich darauf einlässt, weil er je NR ist, hast du Glück. Ist er aber ein Raucher und du macht diese Klausel rein im Wissen, dass es ein Raucher ist - wirst du ggf. Probleme haben, die bei dir auch hängen bleiben - ggf. greift auch die Mietsicherheit nicht mehr.



Danke für deine Antwort.

Das mit der Kündigung habe ich geändert, danke für den Hinweis.

Der Abschlag für die Möbel kommt dadurch zustande, das das Zimmer vorher jemanden gehörte und er die mir die Möbel im guten Zustand verkauft hat. Ich will das Zimmer also Möbeliert vermieten. Da ich nicht weiß wie lange der neue Mieter wohnen bleiben wird, ich hoffe natürlich längere Zeit, will ich das die Möbel von ihm angezahlt werden mit dem Abschlag. Die Möbel gehören aber immer noch mir. Ähnlich ist es bei der Küche, welche eingebaut wurde. Das ist so gesehen ja immer noch meine Küche, ich will nur das man mir dafür einen Abschlag zahlt.
Wenn der Mieter jetzt schlimmstenfall nach ein paar Monaten wieder auszieht und die Möbel immer noch in Ordnung sind würde ich ihm dafür das Geld zurückgeben und diese beim nächsten Mieter wieder mit rein vermieten. Wenn der Mieter jedoch ein paar Jahre da wohnt und die Möbel dadurch nicht mehr gebraucht werden können z.B durch deutliche Gebrauchsspuren. Dann würde ich diese Austauschen mit dem Geld vom Abschlag und der Mieter hätte kein Recht diesen zurückzuverlangen, oder zumindest nur einen Teil davon.
Dies ist mein Hintergedanke dabei, bei einer Kaution muss ich diese am Ende ja auf jeden Fall zurückzahlen.
Sollte ich vielleicht das mit dem Abschlag einfach komplett rausnehmen und Mündlich abklären ?

Zum Rauchen noch eine Frage. Wenn der Mieter den Vertrag unterschreibt gibt er sich doch einverstanden das Rauchen in den Mieträumen zu Unterlassen. Wieso könnte das den ein Problem sein ?
Soweit ich weiß ist der neue Mieter auch Nichtraucher, nur was wäre wenn er plötztlich anfängt zu rauchen ?

-- Editiert von Möpel am 30.07.2017 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Unterschied zwischen Abschlag und Kaution google mal.
Bei Abschlag könnte man daraus schließen, dass der Mieter die Möbel dir mit der Miete abkauft und letztendlich dir den Restwert schuldet beim Auszug. Dann musst DU nachweisen, was für Wert die Möbeln hatten. Möbel "behalten" ist dann nicht mehr, da es einen Kauf anzunehmen wäre.

Du musst dan so formulieren, dass das Geld eben die Kaution für die Möbelüberlassung ist. Wobei unklar ist, warum dann nicht gleich eine normawle Mietsicherheit, also auch für die Renovierung, Mietrückstände etc. vereinbart wird? Der Abstand ist ggf. höher als zulässige Kautionhöhe?

pass auf, dass du nicht komplett auf allem sitzen bleibst. Im Übrigen gibt es im Internet ganz viele gültige Untermietvertragsvorlagen. google meehrere heraus und setze dir eins zusammen.

Der Rat mit dem "an rechtsanwalt wenden" kannst dir dann immernoch überlegen.
Der Hauptmiter sollte aber schon beachten, ob i n seinem eigenen MV die Untermietung überhaupt zulässig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Möpel):
ch hoffe natürlich längere Zeit, will ich das die Möbel von ihm angezahlt werden mit dem Abschlag. Die Möbel gehören aber immer noch mir.

Nö, "angezahlt" und "Abschlag" bedeuten Kaufvertrag, der Mieter wäre dann der Eigentümer.

Im übrigen ist der gesamte Kautionsabschnitt so was von rechtswidrig formuliert.

Nebenkosten werden vom Mieter auch nicht geschuldet, und er ist für 600 EUR Eigentümer der Möbel im gemieteten Zimmer und der Einrichtung von Küche, Badezimmer, Wohnzimmer und Flur gworden.



Zitat (von Möpel):
Soweit ich weiß ist der neue Mieter auch Nichtraucher, nur was wäre wenn er plötztlich anfängt zu rauchen ?

Dann hast Du Pech gehabt, schlicht weil "rauchen" zum normalen Gebrauch der Mietsache zählt.



Zitat (von mina37):
Der Rat mit dem "an rechtsanwalt wenden" kannst dir dann immernoch überlegen.

Bei soviel Ahnungslosigkeit sollte man nicht überlegen.



Zitat (von mina37):
Im Übrigen gibt es im Internet ganz viele gültige Untermietvertragsvorlagen.

Aha, und woran erkennt man die?



Zitat (von mina37):
google meehrere heraus und setze dir eins zusammen.

Ja, man kann es natürlich auch immer noch verschlimmern.

Wobei, der einzige § der einer gerichtlichen Prüfung standhalten dürfte, wäre § 2. Alle anderen enthalten komplett oder teilweise rechtswidrige Formulierungen, was die § dann entsprechend ungültig macht.
Also viel verschlimmern kann man nicht mehr.



Zitat (von mina37):
Eine Kündigungsaausschlussfrist ist hier leider ebenfalls unwirksam.

Wie kommt man denn darauf?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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