Untermietvertag läuft aus-Fristen/Kündigung nötig?

10. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
hans82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermietvertag läuft aus-Fristen/Kündigung nötig?

Hallo zusammen,
in unserer WG läuft der Untermietvertag eines Mitbewohners mit mir (ich bin der Hauptmieter) aus. Der Untermietvertag lief für 3 Jahre. Da ich diesem Mitbewohner nicht mehr länger in der WG haben will, möchte ich, dass dieser zum Ende der festgelegten Mietzeit auszieht. Da der Mitbewohner bestimmt nicht ausziehen will und einen etwas schwierigen Charakter hat, möchte ich ihm nicht mehr als einem Monat -am besten so kurz wie möglich- im Voraus Bescheid geben, um die wahrscheinlich entstehenden Komplikationen auf möglichst kurze Dauer zu beschränken. Ist das zulässig? Oder muss ich irgendwelche Fristen einhalten? Muss ich ihm (obwohl der Vertrag ausläuft) eine Kündigung aussprechen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

und der befristete Zeitmietvertrag ist gültig, also enthält die gesetzlichen Erfordernisse ?
Schon mal § 575 BGB gelesen ??

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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Muss ich ihm (obwohl der Vertrag ausläuft) eine Kündigung aussprechen?


Seit wann gibt es Mietverträge, die automatisch auslaufen? Einen qualifizierten Mietvertrag wirst du wohl nicht abgeschlossen haben, wie @Spezi-2 angefragt hat, oder doch?

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""

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#3
 Von 
hans82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

gilt dies auch für UNTERmietvertäge? Also ich selbst und noch ein weiterer WG-Mitbewohner leben auch in dieser Wohnung

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Auch für Untermietverträge gilt das ganz normale Mietrecht.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch für Untermietverträge gilt das ganz normale Mietrecht.

Anjuli123 am 11.01.2013 09:54 <hr size=1 noshade>


Stimmt... und dazu gehört auch § 549 Abs. 2 BGB , der festlegt, dass gewisse Mietverhältnisse von den allgemeinen Regelungen ausgenommen sind.
Eine dieser Ausnahmen ist nach Nr. 2 "Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat". In diesem Fall gilt § 575 BGB nicht. Das hat zur Folge, dass ein Zeitmietvertrag auch ohne Begründung gültig wäre.

Man wird also schon mal hinschauen müssen...

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#6
 Von 
hans82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Antworten!
der §549 Abs 2 BGB würde bei mir nur zum Teil zutreffen, da der Wohnraum zwar Teil der von mir bewohnten Wohnung ist, aber von mir nicht mit Möbeln ausgestattet wurde.
Es müssen aber wohl beide Punkte zutreffen, oder?
Bringt es dann beim nächsten Untermieter etwas, wenn ich den Raum zuvor möbliere?
Oder trifft evtl sogar $549 Abs.1 zu: "Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist", da die Vermietung nur für die Dauer seines Studiums gedacht war?

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