Untermiete jederzeit Widerrufbar?

6. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tweeterl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermiete jederzeit Widerrufbar?

Hallo zusammen :)

Nehmen wir folgendes Szenario an,
man hat vor 8 Jahren eine Wohnung gemietet (2 Zimmer) unter der Abmachung diese mit exakt 1 Mitbewohner unter zu vermieten und bekam hierzu die mündliche Zusage.
Nun in der Gegenwart gibt es einen neuen Vorstand, der Untervermietung eher ablehnt und fordert diese bis Jahresende zu beenden, wäre dies Rechtens, auch in der Kürze der Zeit?

Nehmen wir weiterhin an, das diese Entscheidung begünstigt wurde durch beweisbar falsche Aussagen und Beschwerden eines unbekannten Nachbarn, der nichtmal den selben Hauseingang bewohnt, besteht hier die Möglichkeit die Heraugabe des Namens des betreffenden zu fordern und eventuell rechtlich gegen diese Person vorzugehen?

Vielleicht weiss hier ja jemand, ob es hier Sinn macht einen Anwalt einzuschalten, oder man das einfach hinnehmen muss!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9885 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
man hat vor 8 Jahren eine Wohnung gemietet (2 Zimmer) unter der Abmachung diese mit exakt 1 Mitbewohner unter zu vermieten und bekam hierzu die mündliche Zusage.

Eigentlich muss man fast schon nicht mehr weiterlesen ab der Stelle. Wie kann der Mieter beweisen, dass diese Zusage gegeben wurde?

Warum und wieso der Vermieter jetzt die Untermiete untersagt, ist erstmal unerheblich. Die zentrale Frage ist erstmal, ob der Hauptmieter beweisen kann, dass die Erlaubnis zur Untermiete vorlag.

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#2
 Von 
Tweeterl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann stellt sich mir als Laie allerdings eine wichtige Frage, wo liegt der Unterschied ob ich mit einem Mitbewohner oder einer Partnerin hier wohne und mir die Kosten teile? Letzteres wäre, wie mir etwas unsachlich vermittelt wurde, hätte ich ein sexuelles Verhältnis zu meinem Mitbewohner, garkein Problem.
Bei Partnerschaften ist der Mitgliedsliste klar zu entnehmen im Regelfall immer nur der Hauptmieter auch Genossenschaftsmitglied! Weder Mietvertrag, noch Satzung setzen sich mit dieser Thematik auseinander, wodurch es generell nach reiner Willkür aussieht.

Auch liegt hier meiner Ansicht nach das Kernproblem in den zum Grossteil sogar beweisbaren Falschaussagen des Nachbarn mit Vitamin B (z.b. das hier dauerhaft mindestens 4 Menschen leben würden, etc.)
Die Frage hierbei wie kommt man an eben diese Person? Denn jeglicher Versuch eine Klarstellung oder Rechtfertigung wird generell von Vorstandsseite verweigert, es wird einfach davon ausgegangen das diese Aussagen der Wahrheit entsprechen.

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#3
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

Zitat:
wo liegt der Unterschied ob ich mit einem Mitbewohner oder einer Partnerin hier wohne

ein Vermieter o.Ä. kann das Einziehen eines (Ehe-)Partners, Kinder, etc nicht verbieten (solange es nicht zu Überbelegung kommt)

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