Unterlassungserklärungen im Wettbewerbsrecht

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Unterlassungserklärung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Online-Handel hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Verbraucher fragen Waren und Dienstleistungen über das Internet nach, und dem steht ein ständig wachsendes Angebot durch Unternehmer gegenüber, die teilweise oder gar ausschließlich durch ihre Internetpräsenz auf sich aufmerksam machen. Durch die steigende Zahl der Anbieter ist der Markt in vielen Bereichen eng, und umso mehr kommt es auch im Sinne der Verbraucher darauf an, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies soll vor allem durch das Wettbewerbsrecht sichergestellt werden.

Was insoweit wie eine Selbstverständlichkeit erscheint, ist entgegen dem ersten Anschein für den Unternehmer schwer beherrschbar. Ihn treffen eine Vielzahl von Informationspflichten die eingehalten werden müssen, und auch bei der Bewerbung der eigenen Leistungen kann viel falsch gemacht werden, was zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht führt. Die meisten Unternehmer erfahren aber erst hiervon, wenn sie von Anwälten im Namen einer ihrer Wettbewerber eine sog. wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, in der sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und dem Ersatz entstandener Schäden und Anwaltskosten aufgefordert werden.

Neben dem Umstand, dass viele Anbieter, z.B. Verkäufer bei eBay, sich gar nicht darüber bewusst sind, dass sie dem Wettbewerbsrecht unterfallen und entsprechende Pflichten und Obliegenheiten haben, stellt sich die Frage, wie mit dem Vorwurf umzugehen ist.

Mehr noch als in anderen Rechtsgebieten ist im Wettbewerbsrecht davor zu warnen, den geltend gemachten Forderungen vorschnell nachzukommen. Dabei ist der oftmals in die mehrere hundert Euro gehende Forderungsbetrag zwar schmerzhaft, aber letztlich doch das geringere Übel; denn für den Unternehmer gehen von einer für ihn ungünstigen Unterlassungserklärung viel größere Gefahren aus, als es zunächst den Anschein hat. Denn mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung geht man in der Sache einen bis zu 30 Jahre gültigen Unterlassungsvertrag ein, mit dem man sich bei Zuwiderhandlungen in der im Vertrag festgehaltenen Form zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet (daher die Bezeichnung strafbewehrte Unterlassungserklärung). Diese wird in nicht wenigen den Abmahnungen beigefügten vorgefertigten Unterlassungserklärungen auf 5001,- € beziffert. Aber auch wenn lediglich eine angemessene Vertragsstrafe vorgesehen ist, sind hier nach Beträge zwischen 1500,00,- und 2000,- € durchaus möglich. Wegen diesen für viele Händler geschäftsbedrohenden Beträgen versteht es sich von selbst, dass die Unterlassungserklärung nur auf das nötigste beschränkt sein sollte.

Eine besondere Gefahr stellen dabei Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtssprechung dar. So ist es denkbar, dass man sich bei unbesehener Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung in folgendes Dilemma gerät: er hat sich einerseits zu einem bestimmten Verhalten im Rahmen des Unterlassungsvertrages verpflichtet. Auf der anderen Seite fordert die geänderte Rechtslage aber gerade ein Verhalten von ihm, was ihm die Unterlassungsverpflichtung untersagt. Ihm bliebe so gesehen letztlich nur die Wahl, einen Vertragsbruch oder einen Rechtsbruch zu begehen, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Also entweder Zahlung der Vertragsstrafe, oder eine weitere Abmahnung riskieren – Mühle auf, Mühle zu.

Dieser existenzbedrohenden Lage sollte von Anfang an dadurch begegnet werden, dass Sie Ihre Unterlassungserklärung von einem versierten Anwalt so auf Ihren Fall anpassen lassen, dass die Risiken weiterer Zahlungen so gering wie möglich gehalten werden. Aber auch wenn Sie bereits eine für Sie womöglich ungünstige Unterlassungserklärung abgegeben haben lohnt es sich prüfen zu lassen, ob dem Problem der Rechtsänderung nicht dadurch begegnet werden kann, dass man den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend macht oder die Möglichkeiten von Kündigung oder Anfechtung zumindest erwägt. Angesichts der soeben aufgezeigten finanziellen Folgen ist eine Investition in anwaltliche Beratung insofern eine kostengünstigere und auf jeden Fall lohnende Maßnahme. Als „Bonus“ ist es zudem oftmals möglich, die geltend gemachten Summen im Wege des Vergleichs zu senken.

Das könnte Sie auch interessieren
Wettbewerbsrecht Widerrufsbelehrung für Online-Shops: Wir helfen schnell, individuell und rechtssicher.