Hallo Community,
kann der Straftatbestand "Unterlassene Hilfeleistung"
(§ 323c StGB
) eigentlich als "Fahrlässige Tötung" (§ 222 StGB
)angezeigt bzw. geahndet werden, wenn dadurch jemand zu Tode kam?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
der fall
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"Wer in der Demokratie schläft wird in der Diktatur aufwachen!"
Unterlassene Hilfeleistung vs. Fahrlässige Tötung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Geht theoretisch, 323c ist aber im normalerweise subsidiär.
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Vielen dank. eine Frage hierzu:
subsidär - nachrangig, also könnte ich rein die fahrlässige Tötung anzeigen ohne Bezug zur unterlassenen, die im Gegensatz zur fahrlässigen Tötung bereits der Verfolgungsverjährung unterliegt?
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"Wer in der Demokratie schläft wird in der Diktatur aufwachen!"
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Man kann keine konkreten Straftatbestände anzeigen. Man kann nur Sachverhalte anzeigen. Wie das rechtlich bewertet wird, entscheidet dann der Staatsanwalt.
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"justice"
danke an justice005:
wie auch immer, aber mich interessiert hier vordringlich, ob ich eine unterlassene hilfeleistung aus 2009 - verjährt in 2012 - als fahrlässige tötung (verjährt 2014) durchbekomme.
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"Wer in der Demokratie schläft wird in der Diktatur aufwachen!"
Das wird der Staatsanwalt entscheiden. Wie der Sachverhalt zu bewerten ist.
wirdwerden
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Aber der TE ist doch offenbar der zuständige Staatsanwalt: wie auch immer, aber mich interessiert hier vordringlich, ob ich
eine unterlassene hilfeleistung aus 2009 - verjährt in 2012 - als fahrlässige tötung (verjährt 2014) durchbekomme.
Wer sonst sollte sich diese Frage stellen?
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
quote:
ob ich eine unterlassene hilfeleistung aus 2009 - verjährt in 2012 - als fahrlässige tötung (verjährt 2014) durchbekomme
IMO schon begrifflich nicht.
Unterlassene Hilfeleistung ist eine Vorsatztat, fahrlässige Tötung hingegen gerade nicht.
Woran du eher denken könntest, wäre, ob eine unterlassene Hilfeleistung, die zum Tod des in Gefahr befindlichen führt, als Totschlag durch Unterlassen zu bewerten ist (klassischer Lehrfall wäre die Nichtverbringung des Junkies, der sich gerade eine Überdosis gesetzt hat, ins Krankenhaus). Grundsätzlich wäre das möglich, aber es hängt am Einzelfall, ob dem auch so ist.
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