Unterhaltsvorschusszahlungen nach Studium zurückzahlen?

15. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.03.2020 19:56:12
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Unterhaltsvorschusszahlungen nach Studium zurückzahlen?

Sind Unterhaltsvorschusszahlungen, die der Staat für einen Studenten leistet, später vom Studenten, der bereits eine fertige Ausbildung hat, zurückzuzahlen? Der Student ist während des Studiums Vater geworden, lebt von 670€ Bafög und hat keine Ersparnisse.

LG Karty

-- Editier von karty am 15.11.2016 20:34

-- Editiert von Moderator am 16.11.2016 12:55

-- Thema wurde verschoben am 16.11.2016 12:55

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Karty,

Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Hier denke ich eher nicht (also keine Rückzahlung).

Rückzahlen muss man i.R. wenn man Unterhaltsverweigerer ist, eine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt,

zu studieren anfängt um der Zahlung zu entgehen usw.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Unterhaltsvorschussstellen lassen sich gerne mal unterschreiben, dass man den Vorschuss zurückzahlt. Hat man sowas ohne Not unterschrieben, gilt das wohl auch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

Du hast ziemlich am Anfang eine Überleitungsanzeige erhalten.
Wenn Du daraufhin nicht reagiert und Deine Leistungsunfähigkeit nachgewiesen hast und deshalb nicht von der Rückzahlungspflicht befreit wurdest, wirst Du die Summe zurückzahlen müssen.

Es hängt also alles von Deinem damaligen Verhalten ab.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.03.2020 19:56:12
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo

danke für eure Antworten.

im ersten Schreiben der Behörde hieß es ...

"UVG vom 23. Juli 1979 BGBI I S. 1184 in der zu geltenden Fassung bewilligt."

Weiterhin ....

"Soweit ihr Kind gegen Sie einen Unterhaltsanspruch für den Zeitraum der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen hat, geht dieser Anspruch gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land, vertreten durch den Landkreis über. Außerdem werden auch für übergegangene Unterhaltsansprüche im Falle des Verzuges oder bei Rechtsanhängigkeit Zinsen verlangt. Dies hat zur Folge, dass sie den Kindesunterhalt nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind leisten können. Die Zahlungen sind an das Land, vertreten durch den Landkreis, zu richten.Ob und in welcher Höhe eine Erstattungspflicht Ihrerseits vorliegt, wird Ihnen zu gegebener Zeit mitgeteilt."

Meine Einkünfte (670€ Bafög) habe ich jährlich, wie es verlangt wurde, mitgeteilt. Im Dez. läuft das Studium aus und im Jan 17 fange ich an zu arbeiten und zahle selbstverständlich den angemessenen Unterhalt.

Berry, wann bekommt man/ich denn Bescheid, ob ich von der Rückzahlungspflicht befreit werde?


Freundliche Grüße und Danke,

Karty

1x Hilfreiche Antwort

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