Wir haben vor 16 Jahren Unterhaltsvorschuss beantragt. Der Erzeuger zarte nicht. Die Kasse hat im Jahr 2015 den Erzeuger angeschrieben damit er offenlegen ob er zahlen kann. Davon wussten wir aber nichts. Kurz danach wurde der Kasse die Sterbeurkunde vorgelegt. Die U-Kasse legte sie in die Akte ohne uns zu informieren. Jetzt wo das neue Unterhaltsgesetz habe ich das wieder neu beantragt. Wir bekamen Post von der U-Kasse mit der Info das der Vater bereits 2015 verstorben ist. Wir wurden aber von niemandem informiert. Kontakt hat es seit 16 Jahren nicht gegeben. Jetzt lese ich das höchstens 1 Jahr rückwirkend die Halbwaisenrente gezahlt wird, aber wir können doch nichts dafür das die U-Kasse ums nicht informiert hat. Können wir dagegen etwas tun.
Unterhaltsvorschusskasse hat nicht über den Tod des Vaters informiert
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Da bin ich eher skeptisch. Das, was die Unterhaltsovorschusskasse wollte, ist die Schulden, die der Vater bei ihr hatte, eintreiben. Das Mandat war lange beendigt.
wirdwerden
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Sehr geehrter Fragesteller,
der Antrag auf Halbwaisenrente muss unmittelbar nach der Kenntnis vom Tod des Versicherten erfolgen. Das ist deshalb wichtig, weil die Rente maximal für ein Jahr rückwirkend gezahlt werden kann.
Dies können Sie erst jetzt machen, da Sie erst jetzt von dem Tod erfahren haben.
Die Familienkasse wusste bereits seit 2015 von dem Tod und hätte Ihnen sodann einen ablehnenden Bescheid hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses zukommen lassen können. Ausgezahlten Unterhaltsvorschuss holt sich die Familienkasse beim Unterhaltsverpflichteten wieder, dies passiert jedoch und im Innenverhältnis und hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses.
Dies wiederum hat damit auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Ihren Antrag auf Halbwaisenrente bei der Rentenversicherung. Der Familienkasse kann nicht angelastet werden, dass Sie nichts von dem Tod erfahren haben.
Zur Frage, ob dennoch länger rückwirkend Halbwaisenrente beantragt werden kann, gibt ein Blick ins Gesetz die notwendigen Auskünfte.
§ 48 SGB VI
regelt die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich des Anspruches und § 99 Abs. 2 SGB VI
regelt den Beginn der Rente. Hier ist ausdrücklich von der 12 Monatsgrenze die Rede. Da es nur 2 Jahre her ist, spielt die Verjährung von 4 Jahren (§ 45 SGB I
) noch keine Rolle. Sie sollten daher schnellst möglich einen Antrag stellen, weisen Sie ruhig auf die Tatsache hin, dass Sie erst jetzt Kenntnis erlangt haben, obwohl ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss bei der Familienkasse vorlag. Sie bekommen jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nur die letzten 12 Monate nachgezahlt, wenn der Rentenversicherung keine interne Arbeitsanweisung vorliegt, dass aufgrund eines ggf. durchgehenden Anspruches auch länger ausgezahlt werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin
-- Editiert am 24.07.2017 09:16
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