Unterhaltsstreit – Erstattung der Detektivkosten für die Überwachung des Ehegatten?

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Ist die Überwachung mit einem GPS-Sender verhältnismäßig und kann die Kostenerstattung vom "Überführten" verlangt werden?

Um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, beauftragte der geschiedene Ehegatte einen Detektiv mit der Überwachung der geschiedenen Ehefrau. Diese hatte behauptet, nicht mehr mit ihrem Lebensgefährten zusammen zu sein. Diese Frage war jedoch von großer Bedeutung, denn im Falle des Bestehens einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein und damit entfallen.

Eine Überwachung der geschiedenen Ehefrau mit einem GPS-Sender an ihrem Fahrzeug bestätigte den Verdacht, dass diese die Beziehung später fortgesetzt hatte.

Christine Andrae
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Bei dem anschließenden Streit über die Erstattung der entstandenen Detektivkosten entschied der Bundesgerichtshof, dass solche Kosten grundsätzlich erstattungsfähig seien. Denn Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden, zählen auch zu den Verfahrenskosten (Urteil vom 15.05.2013 – Az. XII ZB 107/08).

Überwachung mit einem GPS-Sender gerichtlich nicht verwertbar

Allerdings wurde die Überwachung mit einem GPS-Sender als gerichtlich nicht verwertbar erachtet. Diese Überwachung würde einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten darstellen, denn durch die heimliche laufende Ortung des Standortes könne ein ganzes Bewegungsprofil erstellt werden. Diese Maßnahme stünde nicht im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, hier also dem Beweis der bestehenden Lebensgemeinschaft. Ausreichend und damit zulässig wäre als milderes Mittel eine punktuelle persönliche Überwachung gewesen.

Für die Frage der Erstattung von Detektivkosten ist also von großer Bedeutung, dass die Wahl der Überwachungsmethode nicht dazu führt, dass das Beweisergebnis mangels Verhältnismäßigkeit am Ende unverwertbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Andrae
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