Unterhaltsreform 2007 - Ziele und die wesentlichen Veränderungen

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I. Ziele der Unterhaltsreform

Hiermit beginnt eine neue Reihe, die sich mit der Unterhaltsreform befasst. Teil 1 der Reihe setzt sich mit den Zielen und den wesentlichen Veränderungen auseinander. Teil 2 – der später veröffentlich wird - vertieft dann das neue Unterhaltsrecht für die Kinder. Anschließend wird über weitere Themen berichtet.

Zum 01.04.2007 soll das neue Unterhaltsrecht in Kraft treten. Der aktuelle Entwurf der Regierung (kurz: BGB-RegE), wirkt sich in allen Unterhaltsbereichen aus. Das neue Unterhaltsrecht hat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers drei Ziele:

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
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Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

  1. Förderung des Kindeswohls

    Dieses Ziel soll u.a. dadurch erreicht werden, dass die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, d.h. die Frage, welche Personen vor anderen Berechtigten unterhaltsrechtlich vorzuziehen sind, geändert wird. Minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder sollen einen absoluten Vorrang erhalten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes dient auch die Besserstellung der kinderbetreuenden, nicht miteinander verheirateten Eltern der Förderung des Kindeswohles.

  2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe

    Dieses Ziel soll u.a. dadurch erreicht werden, indem die Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von Kindern erhöht wird.

  3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

    Dies Ziel soll dadurch gewährleistet werden, dass es nunmehr eine gesetzliche Definition des Mindestunterhaltes gibt. Außerdem gibt es eine Neuregelung des Kindergeldes und der schon oben angesprochenen Rangfolge im Unterhaltsrecht.

II. Die wichtigsten Veränderungen und Neuerungen sind:

  1. Mindestunterhalt sowie neue Anrechnung des Kindergeldes
    Gemäß § 1612a BGB BGB-RegE wird der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind bestimmt. Dieser ist abhängig vom Alter. So hat ein Kind zwischen 0-5 Jahren (= 1. Altersstufe) einen Anspruch auf Mindestunterhalt von 265 €, ein Kind zwischen 6-11 Jahren (= 2. Altersstufe) einen Anspruch auf 304 € und ein Kind über 12 Jahre (= 3. Altersgruppe) auf 356 €.

    Gemäß §1612b BGB-RegE wird das Kindergeld generell auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen minderjährigen volljährigen Kindern. Bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, wird das Kindergeld zur Hälfte, in allen anderen Fällen in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet.

  2. Es wird eine neue Rangfolge für den Fall eingeführt, dass ein Unterhaltsschuldner mehreren Berechtigten Unterhalt zahlen muss, dies aber nicht in voller Höhe kann. Den minderjährigen unverheirateten Kindern sowie den privilegierten Kindern wird eine absolute Vorrangstellung eingeräumt. D.h. : kann der geschiedene Ehemann den Unterhalt für die Kinder und die Kindesmutter nicht zahlen, so muss der Ehemann zuerst den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen. Nur wenn dann noch etwas übrig bleibt, erhält die Kindesmutter Unterhalt.

  3. Gemäß §1569 BGB- RegE obliegt es jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften des §§1570 ff. BGB –RegE. Hierbei ist hervorzuheben, dass auch bei Betreuung eines Kindes Unterhalt zwar gezahlt werden muss. Aber es wird nun stärker darauf abgestellt werden, ob aufgrund des Einzelfalles von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Insbesondere §1570 Abs. 2 BGB- RegE hebt hervor, dass auch die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigten sind. Gemäß §1574 Abs. 1 BGB-RegE obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

  4. Grundsätzlich bleibt es auch in dem neuen §1615l dabei, dass der Betreuungsunterhalt der nicht verheiraten Kindesmutter auf drei Jahre begrenzt bleibt. In Zukunft kann aber eher ein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter über diesen Zeitraum gewährt werden.

  5. Nach der Neuregelung ist der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu befristen, wenn – kurz gesagt – eine Abwägung von verschiedener Kriterien, eine solche als angemessen ansieht.

  6. Neu ist die neue Formvorschrift für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen worden sind. Diese bedürfen der notariellen Beurkundung.

Wie Sie sehen, wird das neue Unterhaltsrecht viele Veränderungen bringen. Einige davon können dazu führen, dass bestehende Unterhaltstitel abänderbar sind. Hier müssen aber auch bestimmte Übergangsvorschriften beachtet werden, über die wir in einem späteren Artikel berichten. Der Autor rät aber frühzeitig zu einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt. Für dieses Gespräch sollten Sie auf jeden Fall den Unterhaltstitel – d.h. das Urteil, den Vergleich, die Jugendamtsurkunde, etc. – mitbringen.


Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
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und Fachanwalt für Familienrecht
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