Unterhaltspflicht der Mutter (!) in Elternzeit

8. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
blaue-elise
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhaltspflicht der Mutter (!) in Elternzeit

In dem vorliegenden Fall geht es um die Unterhaltspflicht der Mutter deren Kinder beim Vater leben. Bislang wurde hier bis auf den Selbtsbehalt heruntergerechnet (eigentlich muss man sich schon fragen, warum man dann eigentlich noch arbeiten geht, aber das ist ein anderes Thema).

Mit dem neuen Partner hat die Frau nun ein weiteres, gemeinsames Kind. Sie ist daher in Elternzeit und bekommt selbstverständlich auch Kindergeld für das Neugeborene. Es wurde eine Neuberechnung des Kindsunterhalt aus erster Ehe (Achtung, es erfolgte keine Wiederverheiratung!) beantragt, die nun von einem Rechtspfleger des AG mit dem Hinweis auf die Hausmann-Regelung mehr oder weniger abgelehnt wurde. Ferner wird behauptet:

-das Kindergeld für das Neugeborene gilt als Einkommen der Frau und wird bei der Unterhaltsberechnung eingerechnet (wie kann das sein, Kindergeld steht dem Kind zu, für das es gezahlt wird, oder?)

- durch das Leben in einer neuen Beziehung wird der Selbstbehalt auf nahezu NULL reduziert. Wie kann das sein, wenn die Eltern nicht verheiratet sind (s.o.)?

- es wurde mitgeteilt (durch den Rechtspfleger, s.o.), dass ihr zumindest eine Teilzeitbeschäftigung auferlegt werden kann. Wie das, als voll-stillende und betreuende Mutter?

Die "Hausmann"-Regelung heisst in meinen Augen deshalb so, weil sich scheinbar durch die Übernahme von Elternzeit durch unterhaltspflichtige Ex-Männer sich selbige aus der Verpflichtung stehlen wollten Unterhalt zu zahlen. Anders sieht es aber ja wohl aus, wenn der Unterhaltspflichtige selber entbunden hat.

Wie lautet hier die höchstrichterliche Rechtsprechung?

-- Editier von blaue-elise am 08.04.2015 14:06

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19 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
eigentlich muss man sich schon fragen, warum man dann eigentlich noch arbeiten geht
Damit man wenigstens etwas Verantwortung für die gemeinsam in die Welt gesetzten Kinder übernimmt und nicht die ganze Arbeit auf den Vater bzw. den Sozialstaat abschiebt. Oder vielleicht auch einfach nur, um den immer sehr unangenehmen Strafverfahren nach § 170 zu entgehen, das immerhin mit 3 Jahren Haft enden kann. Mutter-Kind-Plätze sind in der JVA rar, dann wird das sowieso nichts mehr mit dem Stillen des Babys.

Ansonsten ist die Auskunft, die der Rechtspfleger (Beantragung von VKH?) erteilt hat, vollkommen richtig. Eine kinderbetreuende Mutter könnte vielleicht immer mit etwas Gande durch den Richter rechnen, aber wohl nur bei Festsetzung des Unterhalts, nicht bei Abänderung, der nur bei Erfüllung strenger Kriterien geschehen darf. Diese Kriterien lauten unter anderem, dass der Mutter das Erzielen eines Einkommens nun nicht mehr möglich ist. Hier ist es der Mutter aber möglich..

Übrigens ist der Vater des Babys der Mutter sehr wohl zu Unterhalt verpflichtet, auch ohne Hochzeit. Er wird den Unterhalt ja auch tatsächlich gewähren, sonst müsste die Mutter doch schon verhungert sein. Außerdem ist dieser neue Mann selbstverständlich dem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet und könnte dieses auch selber betreuen. Schon kann die Mutter wieder arbeiten gehen, während der Vater sein Kind betreut, wie es der Vater der älteren Kinder ja offenbar auch machen muss. Der Hinweis auf die Entbindung mag zwar sinnvoll sein, aber wohl nur für die 2 Monate nach der Geburt. Danach sollte einer Erwerbstätigkeit nichts mehr im Wege stehen.
Und das Kindergeld ist selbstverständlich Einkommen der Mutter. Das ist aber uninteressant, da hier sowieso nur noch mit einem fiktiven Einkommen gerechnet und nicht gepfändet werden kann. Da laufen dann die nächsten Jahre einfach dicke Schulden auf. Ob diese dann mit Kindergeld, Taschengeld von neuen Partner, eigenem Einkommen oder Hartz4 abgezahlt werden, ist der Mutter überlassen. Diese muss nur bedenken, dass die auflaufenden Schulden hoch verzinst werden und jederzeit das Verfahren nach § 170 droht.

Wie hat die Mutter sich das denn vorgestellt? Einfach ein zusätzliches Kind in die Welt setzten und dessen Vater nicht heiraten, und schon ist die Ernährung der anderen Kinder das alleinige Problem deren Vaters? So sieht die Rechtsordnung natürlich nicht aus. Da hilft auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese sagt, dass der Mutter fiktives Einkommen angerechnet wird, solange Sie die Einkommenslosigkeit selber verschuldet hat. Das ist hier der Fall. Entscheidung zum zusätzlichen Kind und wahr der Betreuung sind ihr Privatvergnügen.
Darüber hätte ich mich ja informiert, bevor ich das Kind in die Welt setze und die Arbeit aufgebe.

Wenn jetzt keine VKH gewährt wird, kann die Mutter dagegen natürlich vor dem OLG vorgehen. Erfolgsversprechend ist aber auch das nur, wenn wiederum Aussicht auf Abänderung des Unterhalts bestünde. Meines Erachtens besteht diese nicht.

-- Editiert von Hafenlärm am 08.04.2015 15:04

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Der Vater des neuen Kindes ist dem Kind und der Mutter zu Unterhalt verpflichtet, der Mutter mindestens die ersten 3 Jahre

( Betreuungsunterhalt).

Die Mutter kann nun ihr Einkommen ( da sie ja abgesichert ist,) für den Unterhalt ihrer anderen Kinder nutzen.

lg
edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaue-elise
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Herzlichen Dank für die, leider nur emotionale und eben nicht sachliche Antwort....

Spinnen wir den Faden doch mal weiter:

1. Einen sehr viel besser verdienenden Vater in die Elternzeit zu zwingen um die Mutter arbeiten zu schicken produziert am Ende drei Hartz-4 Empfänger, wobei wir wieder beim Thema "warum geht man dann eigentlich noch arbeiten" sind. Ausserdem wäre dann der Vater des Kindes dann weder der Mutter noch dem Kind gegenüber leistungsfähig. Wo ist da der Sinn? Mutter arbeiten schicken damit der Ex (der übrigens, Achtung Emazipation!, sehr gut lebt, Häuser kauft, diverse Autos und Yachten) weiterhin seine innere Befriedigung hat seine Ex zu demütigen (im vorliegenden Fall liegt keinerlei Bedürftigkeit vor...)

2. Wenn Sie jetzt noch darlegen, wie der der Kindsvater die Ernährung des gestillten Säuglings übernehmen soll wäre ich Ihnen dankbar.

3. Verstehe ich Sie richtig, dass in Ihren Augen ein Kind nichts weiter als ein Grund für Einkommenlosigkeit ist, die man selber verschuldet hat? Ja, ich denke das Thema Zwangssterilisation sollte daher nochmal ganz neu aufgerollt werden, § 218 ebenso. Hilft unserem Land familienpolitisch und demographisch ungemein weiter.

Wenn es noch sachliche Hinweise gibt sind diese herzliche willkommen, ein solcher moralinsaurer Unsinn wie oben hilft jedoch nicht weiter.

Vielen Dank!

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Warum Sie sich an der vermeintlichen Unsachlichkeit meiner Meinung stören, kann ich nicht verstehen. Diese steht meines Wissens im absoluten Einklang mit der Meinung des stets sachlichen Gesetzgebers. Eine ganz bestimmt sachliche Antwort hat da doch auch schon der Rechtspfleger erteilt. Wenn die Mutter dem nicht glauben möchte, was ihr gutes Recht ist, dann muss sie jetzt zu einem Anwalt, dann zum Familiengericht und hat dann eine richterliche Einschätzung.
Natürlich kann es sein, dass der Richter die Mutter dann tatsächlich von jeglicher Verantwortung für die Kinder freispricht, nur weil diese trotz finanziell schlechter Situation nochmals ein Kind in die Welt gesetzt hat, mit dem die anderen Kinder und der Vater überhaupt nichts zu tun haben. Aber wie wahrscheinlich ist das?

Niemand hat vor, den Vater zur Betreuung zu verpflichten. Der soll nur etwas Kohle an die Mutter seines Kindes abdrücken, damit diese ihren natürlichen und gesetzlichen Pflichten nachkommt. So hat edy Ihnen das ja auch geschrieben, und so einfach ist das auch. Sie spinnen da jetzt lieber an irgendwelchen Gedanken rum, die Ihnen besser gefallen. Interessant sind aber nur die Gedanken, die am Ende auch in den Kopf des Richters passen.

Wenn der Vater doch tatsächlich Mulimilliardär ist, während die Mutter so schlecht verident, hätte man damals im Unterhaltsverfahren darauf hinweisen können und den Barunterhalt für die Mutter aus Billigkeitsgründen entfallen lassen können. Das hat der Anwalt aber nicht gemacht oder Richter ist dem eibfach nicht gefolgt. Beides hätte bestimmt seinen guten Grund. Vermutlich badet der Vater wohl doch nicht in Gold und die Mutter sitzt ja doch immer vor gedecktem Tisch. Wie dem auch sei, jetzt dürfte es für solche Überlegungen zu spät sein.

Die Bahuptung, dass der das Kind betreuende Vater dieses nicht ernähren könnte, isz vollkommen albern. Aber ich denke, dass Sie das auch wissen. Es gibt unzählige Möglichkeiten, ein Kind auch anders als an der Brustvder Mutter zu enähren. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht vom Vater sondern ganz fremdbetreut wird.
Es gibt Kinder, die sind ganz ohne Mutter groß gewirden, heute aber gesund und glücklich. Wie ging denn das?

Vielleicht wäre es ja hilfreich, wenn Sie mak von der sehr emotional bis polemisch aufgeladenen Ausdrucksweise wegkommen und sich stattdessen selber mal Gedanken machen, wie die Junge Familie denn den Unterhalt für die Kids auftreiben könnte. Um die Pflicht dazu werden diese nämlich voraussichtlich nicht herumkommen.


2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@edy
///Voraussetzung ist die Bedürftigkeit der Mutter und die Leistungsfähigkeit des Vaters, sowie die Anerkennung des nichtehelichen Kindes als eigenes Kind durch den Vater. Geht die Mutter vor Geburt bereits einer Erwerbstätigkeit nach, fehlt es in aller Regel für den Zeitraum des eigenen Erwerbseinkommens an einer Bedürftigkeit der Mutter. Elterngeld oder Mutterschaftsgeld werden bei der Bedürftigkeit der Mutter angerechnet.///
Bedeutet also der Betreuungsunterhalt fällt je nach Höhe des Elterngeldes flach.

@blaue-elise die einzige Änderung die ich hier sehe wäre eine mögliche Kürzung des Selbstbehaltes der Mutter durch das Zusammenleben mit neuem Partner. Erzielt die Mutter aber vor dem Bezug des Elterngeldes schon so geringes Einkommen, dass der Selbstbehalt nicht oder kaum überschritten wird, sollte dies bei 67 bzw. 65% vom Netto wohl auch nicht reichen. Kindergeld ist in der Tat Einkommen der Mutter. Allerdings ist mir neu, dass ein Rechtspfleger über diese Dinge urteilt. Neuberechnung und evtl. Klage auf Abänderung des Titels werden i. d. R. von Anwälten eingereicht und von Richtern entschieden. Sollte der Ex ein deutlich höheres Einkommen als die Mutter erzielen wäre die Unterhaltspflicht ohnehin in Frage zu stellen.
@Hafenlärm
Problem bei Berufstätigkeit der Mutter und Betreuung durch den Vater wäre eine Barunterhaltspflicht auch für das Baby, wie da bei ihrem scheinbar niedrigen Einkommen noch etwas bei herum kommen soll ist fraglich.
Gruß
Andreas

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ amako hat Recht. Was @ hafenlärm ärgert, wie mich auch, ist, dass in dem Augenblick, in welchem ein neues Kind da ist, ein neuer Partner, die alten Kinder quasi in den Kamin gehängt werden sollen zum trocknen, damit sie die nächsten Jahre bedürfnislos durchs Leben kommen. So läuft es einfach nicht.

Wir haben früher 8 Wochen nach der Geburt wieder angefangen zu arbeiten. Und trotzdem gestillt. Stillzeiten (ganztags sind es glaube ich 90 Minuten) hat der Arbeitgeber zu bewilligen. Steht irgendwo im Gesetz. Und es gibt heute ja auch die Möglichkeit, teilzeitig wieder einzusteigen. Den Vorteil hatten wir seinerzeit nicht. Und, wir hatten kein Elterngeld. Aus dieser Kombi sollte sich was basteln lassen, dass dere Stillzeit des Kindes Rechnung trägt, aber auch den Bedürfnissen der älteren Kinder.

Und noch etwas: Elternzeit heisst ja nicht, dass man alle Verpflichtungen nicht mehr erfüllen muss. Was würden wohl der Vermieter oder der Stromanbieter sagen, wenn man mit Hinweis auf die Elternzeit die Zahlungen einstellen würde?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 08.04.2015 17:36

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#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
Problem bei der Sache ist, dass wenn die Mutter Teilzeit zum Elterngeld dazu verdient sie trotz allem nicht mehr verdient als zuvor in Vollbeschäftigung (das Elterngeld ist nun mal Einkommensersatz und keine Aufstockung), bedeutet also wieder kein oder wenig Unterhalt.
Gruß
Andreas

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ amako: Du vergisst, dass bei der Konstellation der Selbstbehalt der Mutter heruntergesetzt wird. Und m.E. muss sie auch vom Elterngeld Unterhalt zahlen. Müssen Männer ja auch, wenn sie Elternzeit nehmen.

Und noch ein ganz anderer Aspekt, der hier im Forum immer in diesem Zusammenhang vernachlässigt wird. Meine Kids haben mental tierisch drunter gelitten, dass ihr finanzielles Wohlergehen dem Vater so egal war. Die Missachtung einfach. Die war für sie entsetzlich. Der Titel war ihm egal, er kümmerte sich ja nur um den Haushalt seiner neuen Flamme. Irgendwann hab ich dann die Taschengeldpfändung durchgesetzt. Hab das Geld (war ja wenig) für die Kids gespart, haben sie bekommen, als sie zu Hause auszogen. Schon vorher hatte mein Jüngster gesagt: "der soll sich mindestens einmal im Monat dran erinnern, dass es uns gibt, und sei es zwangsweise." Auch sowas sollte man bedenken, wenn man alles dran setzt, seine Kids auch noch finanziell im Stich zu lassen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
ich bin ja völlig deiner Meinung, das es vielen Leuten (egal ob Mann oder Frau) ziemlich wurscht ist, wie es um Ihre Unterhaltspflichten bestellt wäre und dass es ihnen teilweise viel zu leicht gemacht wird diese zu umgehen. In dem vorliegenden Fall war aber schon vor der Geburt des Kindes eine Einkommen am Rande des Selbstbehaltes vorhanden (leider wurden keine Zahlen gepostet, dann wüssten wir um welche Beträge es geht). Wenn nun Lohnersatzleistungen (65%) gezahlt werden, kommt es selbst bei gekürztem Selbstbehalt wohl kaum zu besseren Verhältnissen. Das ist leider keine Frage der Gerechtigkeit sondern der Mathematik. (Beispiel Netto €1100 Elterngeld €715, das wäre unterhalb des Selbstbehaltes und weit unterhalb der Pfändungsgrenzen). Ein Fortpflanzungsverbot zum Erhalt der Unterhaltsfähigkeit kommt wohl in einem Rechtsstaat nicht in Frage.
Gruß
Andreas

Signatur:

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#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Zitat (von amako):
Hallo,
Ein Fortpflanzungsverbot zum Erhalt der Unterhaltsfähigkeit kommt wohl in einem Rechtsstaat nicht in Frage.
Gruß
Andreas


Der war gut
Allerdings ist es für eine Frau erheblich leichter, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.....einfach wieder geschwängert werden und gut ist. Der gemeine Steuerzahler ist dann wieder einmal der ge.......

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ amako: da der neue Lover voll für sie sorgen muss, könnte sie mit kleinem Zusatzjob wirklich über die Pfändungsfreigrenze kommen, denn die ist ja im Unterhaltsrecht reduziert. Sebstbehalt plus kleiner Nebenjob, und schon würde das mit dem Unterhalt zumindest teilweise klappen. Was spricht dagegen? Richtig, gar nichts.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo blaue elise,
Sie fragen:

Wie lautet hier die höchstrichterliche Rechtsprechung?


Hier die Antwort:
http://www.juraforum.de/familienrecht-erbrecht/keine-unterhaltspflicht-fuer-mutter-in-der-elternzeit-510333
Zitat:
Karlsruhe (jur). Kann eine Mutter wegen einer Elternzeit keinen Unterhalt mehr für ihr erstes, beim Ex-Partner lebendes Kind zahlen, drückt sie sich damit nicht mutwillig vor ihren Verpflichtungen. Zumindest für die ersten beiden Lebensjahre des von ihr betreuten Kindes ist dies in der Elternzeit grundsätzlich zu respektieren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 12. März 2015, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 181/14 ).

Im entschiedenen Fall wollte eine Mutter aus Berlin keinen Unterhalt mehr für ihr erstes, bei ihrem Ex-Ehemann lebendes Kind zahlen. Als Begründung gab sie an, dass sie eine zweijährige Elternzeit für ihr zweites, im März 2012 geborenes Kind in Anspruch nehmen wolle.

Das volle Elterngeld, welches ein Elternteil für bis zu zwölf Monate beanspruchen kann, belief sich auf monatlich 871 Euro. Auf Antrag der Mutter wurde dieser Betrag halbiert, so dass sie Elterngeld für die gesamte zweijährige Elternzeit beanspruchen konnte. Die Halbierung führe dazu, dass sie nicht mehr unterhaltspflichtig sei, so die Frau.

Der Ex-Mann hielt das Vorgehen für rechtswidrig. Seine geschiedene Frau wolle sich „mutwillig" vor den Unterhaltszahlungen drücken. Sie könne während der Elternzeit auch einem Nebenerwerb nachgehen.

Das Kammergericht Berlin gab der Mutter allerdings recht.

Der BGH wies die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 11. Februar 2015 nun ebenfalls zurück. Die Mutter sei für die Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig. Zwar könne von dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch während der Betreuung eines weiteren Kindes verlangt werden, dass er für seine Unterhaltszahlung arbeiten geht.

Während der Elternzeit müssten unterhaltspflichtige Eltern aber noch keine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen, so der BGH. Denn Kinder bis zum Alter von zwei Jahren bedürften ständiger Aufsicht und Betreuung.

Der Mutter könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das Elterngeld halbiert hat, um so während der gesamten Elternzeit Zahlungen zu erhalten, stellten die Karlsruher Richter klar. Ebenso müsse respektiert werden, dass die Frau sich für ihre Rolle im Haushalt entschieden hat und nur ihr neuer Ehemann arbeiten geht.

Übrigens dürfen Rechtspfleger gar keine Rechtsberatung machen. Wie man anhand des Blödsinns sieht, den er Ihnen erzählt hat, ist das auch richtig so.

-- Editiert von altona01 am 09.04.2015 11:24

5x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wetten, dass im Falle eines männlichen Elternzeitnehmers die Sache anders ausgegangen wäre?

Abgesehen davon ist die Dame aus dem Beschluss erneut verheiratet, was bedeutet, das sie gegen ihren neuen Ehemann einen Taschengeldanspruch hat, den sie für den Unterhalt einsetzen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blaue-elise
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

@altona01:

Vielen Dank, der einzige sachliche und hilfreiche Beitrag zum Problem.

Von Taschengeldpfändung (mein Gott, was für ein Ausdruck, da fragt man sich ja schon ob das noch mit §1 Grundgesetz noch vereinbar ist...) ist hier jedoch TROTZ Wiederverheiratung keine Rede. Mal ganz abgesehen davon, dass hierbei ja nun auch wirklich keinerlei nennenswerte Beträge herumkommen.

@meri:

Ist Ihnen bekannt, dass es Unerhaltsvorschuss vom Jugendamt (sprich Steuerzahler) nur bis zu einer gewissen Altersgrenze gibt??? Darüber hinaus, liegt bei dem Vater der Kinder (der diese obendrein ihrer Mutter entzieht, es herrscht keinerlei Kontakt mehr auf seinen Druck hin) keinerlei Bedürftigkeit vor. Hier findet augenscheinlich ein Missbrauch der Rechtssprechung vor um die Expartnerin zu demütigen (Wechselmodell wurde angestrebt, aber leider aus o.g. Gründen seitens des Expartners verhindert). Seitdem können die pubertierenden Kinder jetzt auch tun und lassen was sie wollen, was einem Teenager in diesem Alter ja nur sehr entgegen kommt (wir waren ja alle mal jung).... Soviel zum Betreuungsunterhalt...

By the way: Wie ich heute erfahren habe hält der gute Mann auch Vermögenswerte vor. Da diese vorhanden sind, besteht never eine Chance auf VKH, bezahlen kann sie jedoch aus genannten Gründen nicht. Gleiches gilt für den Zugewinnausgleich. Da sie keinen Anwalt bezahlen kann der diesen (und die Herausgabe der anteiligen Vermögenswerte) Anspruch einklagen kann verbleiben das gesamte Vermögen beim Expartner. Die dreijährige Verjährungsfrist hierfür läuft demnächst ab. Sprich: Haste nix, kriegste nix, wirste nix..... Einen Kredit wird sie wohl aufgrund der Situation nur schwerlich bekommen um ihre Ansprüche juristisch durchzusetzen. Das Jugendamt kennt die Situation, einziger Kommentar "müssen Sie klagen".... Und wovon????

Wie man sieht handelt es sich keinesfalls um eine verantwortungslose Mutter, die sich ihrer Unterhaltspflicht entziehen will, sondern der nicht nur zustehenden Vermögen sondern auch noch die Kinder entzogen wurde. Auch wenn es Männer gibt (da tippe ich bei dem einen oder anderen hämisch kommentierenden Zeitgenossen hier) denen das offensichtlich ganz gut gefällt, dass jetzt auch mal endlich eine Frau juristisch korrekt bis aufs sprichwörtliche Hemd ausgezogen wird, in meinen Augen ist das alles scharf an der Rechtsbeugung....

-- Editiert von blaue-elise am 09.04.2015 12:46

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@wirdwerden
Der neue ist nur zum Betreuungsunterhalt verpflichtet, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Nehmen wir das Elterngeld aus meinem Rechenbeispiel, dürfte dies entfallen.
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Natürlich besteht ein Anspruch auf VKH, wenn nichts da ist, sondern man klagt, weil man etwas bekommen will. Was ist denn das wieder für ein Blödsinn.

Und Wechselmodell, das kann nur klappen, wenn die Eltern noch kommunizieren können und die Kids damit zurecht kommen. Zumindest ersteres ist ja nicht der Fall. Außerdem ist das Wechselmodell teuer, denn man muss alles letztlich doppelt haben. Zimmer, Klamotten, PC u.s.w. Wenn man nicht mal den Mindestunterhalt zahlen kann, wie will man dann das Wechselmodell finanzieren?

Und - meinen Kindern hat die Taschengeldpfändung gut getan. Mental, und finanziell, als sie zu Hause auszogen. Was ist da so furchtbar dran, wenn jemand sich darauf beschräkt, der x-ten Ehefrau den Haushalt zu führen, als Vollakademiker?

Aber, zurück zum Fall. Sie würde VKH bekommen, ganz ohne Zweifel, wenn denn Aussicht auf Erfolg da wäre. Ihr Problem, wenn sie das nicht anleiert, sondern sich auf Jammern beschränkt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Der neue ist nur zum Betreuungsunterhalt verpflichtet, wenn Bedürftigkeit vorliegt.
Sehe ich anders. Meines Erachtens ist der neue Lebensgefährte keineswegs nur bis zur Verhinderung einer (sozialrechtlichen) Bedürftigkeit heranzuziehen. Vielmehr kann Betreuungsunterhalt grundsätzlich bis zu der Höhe gefordert werden, in der zuvor verdient wurde bzw. nun ohne Kinderbetreuung verdient werden könnte. So jedenfalls bei getrennt lebenden Eltern.


Zitat:
hierbei ja nun auch wirklich keinerlei nennenswerte Beträge herumkommen.
Ja was denn nun? Kurz zuvor hieß es doch noch, dass der neue Lebensgfährte "sehr viel besser" verdient. Da sollte es ja wohl möglich sein, den Unterhaltstitel bedienen zu können.
Und mir fehlt auch noch immer das entscheidende Argument dafür, wieso die Mutter nicht arbeiten gehen und das Kind sonst irgendwie betreuen lassen kann.

Zitat:
da fragt man sich ja schon ob das noch mit §1 Grundgesetz noch vereinbar ist...
Dieser Paragraph ist mir gänzlich unbekannt. Sollte vielleicht Art. 1 GG gemeint gewesen sein? Das wäre aber wohl auch nur wieder pure Polemik. Es ist in höchstem Maße lächerlich, hier mit der Menschenwürde argumentieren zu wollen. Dieser Artikel wurde so in das Grundgesetz geschrieben, weil man kurz zuvor Erfahrung mit absolut menschenverachtenden Grausamkeiten gemacht hatte. Hier weigert sich der neue Lover, die Mutter seines Kindes anständig finanziell und betreuungstechnisch zu unterstützen, weshalb diese ihren (übrigens auch im GG festgehaltenen) Pflichten nicht nachkommt. Das jetzt auf eine Stufe stellen zu wollen, ist schon ziemlich ...

Auch ansonsten kann hier jetzt leider nur noch viel gejammer, Geschimpfe und Halbwissen entnehmen, was erkennbar nichts mehr mit einer Tatsachenschilderung und anschließender Diskussion über die rechtliche Relevanz zu tun hat. Daran besteht hier offenbar kein Interesse, sondern es soll nur mal dem Ärger Luft gemacht werden. Wieso weshalb warum da jetzt keine VKH gewährt wird, kann ja super der Anwalt erklären, den die Mutter für das anstehende/geplante Familienstreitverfahren ja sowieso längst an der Seite haben sollte.

Und altona01 kann ich nur abermals empfehlen, die selber zitierten Urteile auch über den ersten (Leit-)Satz hinaus zu lesen und dann bestenfalls auch zu verstehen. In den Entscheidungsgründen lässt sich nämlich der ein odere andere Hinweis auf gefestigte Rechtsprechung finden, welcher der Mutter in diesem Fall hier überhaupt nicht gefallen dürfte.
Aber schon der in diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt liegt in den entscheidenden Punkten anders, als es "unser" Fall hier tut. Bringt also herzlich wenig, einfach mal ein Aktenzeichen herbeizuzaubern.
Nur beispielhaft:

Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat.

Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken.

Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann.

Der eigene Unterhalt des Elternteils kann auch durch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gesichert sein.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
@hafenlärm

Zitat:
Vielmehr kann Betreuungsunterhalt grundsätzlich bis zu der Höhe gefordert werden, in der zuvor verdient wurde bzw. nun ohne Kinderbetreuung verdient werden könnte. So jedenfalls bei getrennt lebenden Eltern.

Das ist falsch, Unterhalt wird grundsätzlich nur bei Bedürftigkeit fällig. Du vermischt u. a. Trennungsunterhalt und Betreuungsunterhalt. Da die Mutter Lohnersatzleistungen erhält ist wohl von Bedürftigkeit nicht die Rede. Das ist ja auch ein Sinn des Elterngeldes, Eltern nicht zu Bedürftigen zu machen.
Gruß
Andreas

Signatur:

Wer klug ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!

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#19
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@hafenlärm:

Zitat:
Auch ansonsten kann hier jetzt leider nur noch viel gejammer, Geschimpfe und Halbwissen entnehmen

Stimmt, das kann hier keiner besser als du, Du drohst Müttern in Elternzeit, ins Gefängnis zu kommen. Lächerlich.

1x Hilfreiche Antwort

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