Unterhaltskürzung bei Nebenjob ?

8. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Rol90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltskürzung bei Nebenjob ?

Halihalo,
ICh habe folgende Frage/Problem.
Ich bin 19 Jahre alt und gehe noch zur Schule.
Meine Eltern leben getrennt und mein Vater zahlt mir nicht so ganz freiwillig pro Monat den mir zustehenden Unterhalt ( Betrag wurde vom Jugendamt anhand des Verdienstes beider Elternteile berechnet)
Mein VAter versuchte vor einiger Zeit durch einen "Trick" den Unterhalt auf 50€ pro Monat zu drücken. (klappte jedoch nicht)
Seit diesem Zeitpunkt habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem Vater und wünsche auch keinen.
Den Unterhalt selbst gebe ich an meine Mutter ab ( für Miete, Lebensmittel, Taschengeld etc.)
Als Schüler im Alter von 19 JAhren leidet man jedoch immer unter chronischen Geldmangel und so wollte ich mich nach einem Nebenjob ( unter 400€ ) umsehen.

Wie ist die Rechtslage ?
-Muss ich meinem Vater meinen Nebenverdienst angeben ?
-Kann er im Falle des Falles selbst den Unterhalt kürzen ?
-Müsste der Unterhalt nocheinmal komplett neuberechnet werden ?
-Wie sieht es mit dem staatlichen Kindergeld aus ? ( Fällt dieses Geld komplett weg ? )

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Rol90!

Zu 1, ja du musst dies deinem Vater mitteilen, da dies Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt haben könnte.

Zu 2-3. Einfach kürzen geht nicht, aber er kann versuchen den Titel abändern zu lassen und wenn er damit Erfolg hat, musst du auch noch die Gerichtskosten zahlen.

Zu 4. Nein, dafür wäre dein Einkommen zu gering.

Bei deinem Nebenjob handelt es sich um eine sogenannte obligatorische Tätigkeit. Eine einheitliche Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass ca. 50% des Einkommens zu berücksichtigen ist.

Mein Tipp: Versuche dich mit deinem Vater außergerichtlich zu einigen in dem du ihm vorschlägst, dass ein gewisser Teil des Einkommens unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird.

Grüße, Borion

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

wurde der Unterhalt mit Volljährigkeit neu berechnet?
Besteht ein Titel?
Wie viel zahlt deine Mutter?

Interessehalber: Welchen *Trick* hat dein Vater denn angewandt, um den KU kürzen zu wollen?

Grüßle


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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rol90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ja der Unterhalt wurde mit Volljährigkeit neu berechnet.
Meine Mutter besitzt auch einen Titel ....

Ich habe gehört aus einem anderen Forum ,dass wenn man "nur" 160€ oder darunter verdient man nichts angeben muss ...
Stimmt das ?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DeinHase
Status:
Praktikant
(764 Beiträge, 165x hilfreich)

Guten morgen,

ich kann mich da den anderen nicht anschließen.

Wenn Du noch Schüler bist, wird solch Nebenverdienst meist als überobligatorisch und nicht unterhaltsrelevant betrachtet.

Ob dies so ist, hängt von der Höhe und der Art der Tätigkeit zusammen. DIes ist aber dennoch eine Einzelfallentscheidung.

Noch etwas persönliches:

Man hat nur eine Mutter und einen Vater dies sollte man nie vergessen. Auch wenn es Streitigkeiten wegen des UH gab, sollte man dies von der emotionalen Bindung besser trennen.

Ich vermute, dass Du mehr an Deiner Mutter hängst, weil Du dort aufgewachsen bist und auch wenn unbewußt, Ihr Loyal gegenüber stehen möchtest. Dies ist bei Trennungskinder häufig der Fall. Besonders dann, wenn die Eltern es nicht geschafft haben, nach der Trennung die Paarebene und die Elternebene zu trennen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Nein, Rol, das stimmt nicht. Familienrechtlich gibt es keine solche Grenzen. Da wird darüber entschieden, ob das erzielte Einkommen ganz, anteilsmäßig oder gar nicht (weil überobligatorisch) angerechnet wird.

Da du zwar noch in Schulausbildung, aber volljährig bist, würde ich auch zu einer hälftigen Anrechnung tendieren.

Ich schließe mich Borion an, einige dich gütlich!

Auch mich würde der väterliche "Trick" interessieren. Und wieso besitzt deine Mutter einen Titel???

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"Viele Grüße mikkian"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Auch wenn sich dies bereits eigentlich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in meinem gestrigen Beitrag habe ich versehentlich obligatorisch geschrieben aber auch ich bin natürlich der Auffassung, dass es sich um eine überobligatorisch Tätigkeit handelt würde.

Das Problem ist, dass auch überobligatorische Tätigkeiten im Regelfall unterhaltsrechtlich zu einem gewissen Prozentsatz berücksichtigt werden, bei Geschiedenenunterhalt meist zu 50%.

Zu überobligatorischen Tätigkeiten bei Schülern gibt es keine gefestigte Rechtsprechung. Vermutlich würden 5 Richter 5 verschiedene Urteile fällen... d.h. ein Urteil kann nicht zuverlässig prognostiziert werden. Da die Anrechnung aber vermutlich irgendwo im Bereich von 0% - 50% liegen würde und Anwälte/Prozesse sehr teuer sind, würde ich eine einvernehmlichen Einigung im Bereich von 25% Anrechnung empfehlen.

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