Unterhaltsforderung noch möglich?

6. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Wagner0505
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsforderung noch möglich?

Als meine Tochter vor 13 Jahren zur Welt kam, hatte ich mit Ihrem Erzeuger ein Abkommen getroffen, wonach ich statt eines Unterhalts die Firma welche ihm gehört wir aber zusammen aufgebaut haben erhalten würde, wenn er das Rentenalter erreicht.
Leider wurde hier nichts schriftlich festgehalten und es gibt auch keine Zeugen.
Als Erzeuger wird er nur beim Finanzamt geführt.

Nun ist es mittlerweile so, das er mich aus der Firma haben will und von einer Übergabe kann keine Rede mehr sein.

Meine Frage nun, ist es möglich Unterhalt geltend zu machen und ist dies auch rückwirkend möglich?



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Meine Frage nun, ist es möglich Unterhalt geltend zu machen und ist dies auch rückwirkend möglich? Ist es - solange ein Kind unter 21 ist, ist die Verjährung gehemmt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

das sehe ich anders.

Unterhalt wird erst an der Inverzugsetzung geschuldet. Also ab dem Zeitpunkt an dem er gefordert wird. Es wurde aber vor 13 Jahren kein Unterhalt gefordert. Damit sind auch keine Schulden aufgelaufen, welche nicht verjähren hätten können.

Jetzt, ab sofort, könnte Unterhalt für die Zukunft gefordert werden.

LG nero

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#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

grundsätzlich stimme ich dem Autor Nero zu.

Fraglich ist, ob Sie auf irgend eine andere Art - anstatt Schriftstücken - die ursprüngliche Vereinbarung nachweisen könnten. Mir erscheint es ehr unwahrscheinlich, dass über die ursprüngliche Vereinbarung lediglich in Vieraugengesprächen gesprochen worden ist.


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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)


Hätte die Vereinbarung "bei Erreichen des Rentenalters werde ich dir die Firma übergeben" nicht notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein (Schenkungsversprechen nach §518 BGB )?



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#5
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Meines Erachtens ja. Schon deshalb sind die Aussichten für die TE sehr unerfreulich. Und selbst wenn man mal alle Formerfordernisse ausblendet, bleiben noch die Beweiserfordernisse, denen die TE wohl kaum gerecht werden kann. Selbst wenn Sie jetzt Zeugen für diese Vereinbarung zusammentrommeln könnte, dürfte sich kein Zivilrichter finden lassen, der aufgrund dessen irgendwelche Gesellschaftsanteile verschieben wird. Absolut unglaubwürdig, das solche Vereinbarungen nicht schriftlich getroffen worden sein sollten.

Den Unterhalt für die Verganegenheit einzufordern halte ich genau wie nero für denkbarst unmöglich. Vielleicht könnte man hier was machen, wenn der Unterhaltspflichtige über eine baldige Erfüllung in anderer Form arglistig getäuscht hat. Da bliebe aber noch immer das Beweisproblem. Mit Unterhalt für die Vergangenheit wird also nichts sein.

Und im Gegensatz zu nero sehe ich nichtmals die Aussichten für die Zukunft zu rosig. Ein steuerrechtlicher "Erzeuger" (?) ist nämlich zu gar nichts verpflichtet. Den Unterhalt für das Kind gibt es nur vom beim Jugendamt/Standesamt/Einwohnermeldeamt als Vater anerkannten Elternteil. Wenn es dazu bisher keine Anerkennung gab, muss erstmal diese Hürde genommen werden, bevor es Unterhalt gibt.

Der Mindestunterhalt ist übrigens 334€ im Monat. Dazu können Sie als Mutter sich kostenlos beim Jugendamt beraten lassen. Die helfen Ihnen auch bei der Klärung der Vaterschaftsfrage.
Da Sie von "aus der Firma haben will" schreiben, frage ich mich, ob Sie da angestellt sind oder irgendwelche Gesellschaftsanteile haben?

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#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

also wenn die Erzugerin des Kindes nichts hat schriftlich fessthalten lassen, dann wird das wohl nichts werden.

Daher jetzt so schnell wie möglich Unterhalt vom Vater einfordern, damit dieser dann wenigst jetzt geregelt ist...

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#7
 Von 
Wagner0505
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte mich an dieser Stelle für die Anmerkungen bedanken und kurz noch ein paar Anmerkungen machen.

Geschäftsanteile besitze ich keine, auch wurde nichts schriftlich gemacht.
Damals war ich wohl zu blauäugig. Wie es sich jetzt herausstellt wird man dafür wohl auch bestraft.

Einen Vaterschaftstest muss ich wohl via Gericht einfordern müssen.

Danke nochmals!

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