Unterhalt so genannte Übergangszeit (3Monate) nach erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung

26. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
MaWa99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhalt so genannte Übergangszeit (3Monate) nach erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung

Hallo an alle,

kann mir wer die gesetzliche Grundlage nennen, die einen Unterhaltsempfänger nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung zusätzlich zustehende drei-monatige Übergangszeit ( 3 x 545€ ) rechtfertigt. Mein Anwalt konnte sie mir nicht nennen. Aber eine Richterin an einem Amtsgericht entscheidet so. Meine Recherche im Internet brachte auch keinen Erfolg.

Vielen Dank vorab.

MfG
Matthias

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Gesetzlich dürfte es da nichts geben. Ob die Übergangsfrist noch vom Ex unterhatstechnisch zu bezahlen ist, das ist dann eine Einzelfallentscheidung.

wirdwerden

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#2
 Von 
MaWa99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, wie kann man sich gegen solch eine Richterin wehren?

Tochter kam keiner Aufforderung nach über Ausbildung und Ausbildungsstand zu informieren, kassierte zwei Monate unberechtigt vollen Unterhalt ( 2 x 545€ ) obwohl eigene Einnahmen in dieser Höhe da waren und wird nun noch belohnt? Was ist in diesem Land los? Habe immer pünktlich meinen Unterhalt bezahlt und am Ende fühlt man sich noch einmal so richtig in den Arsch getreten :(

MfG
Matthias

-- Editiert von MaWa99 am 26.06.2017 12:56

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wieso belohnt? Es gibt in der Regel keine Übergangszeit, zumindest in keinem Gesetz niedergelegt. Eine Übergangszeit wird in der Regel zwischen Schulabschluss und Aufnahme der Ausbildung/des Studiums zugebilligt. Aber nicht nach Beendigung der Ausbildung/des Studiums. Auch da wird es in der Einzelfallbetrachtung Ausnahmen geben.

Beispiel aus der Praxis: Abiturient bekommt Juni/Juli sein Abi-Zeugnis. Fängt am 15. Okt. an mit dem Studium. Unterhaltsanspruch für die Übergangszeit besteht. Nach Ende des Studiums noch 3 Monate arbeitslos. Kein Unterhaltsfall, sondern ein ALG II Fall, wenn bedürftig.

Wenn Titel existiert, sollte man den allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit heraus verlangen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 26.06.2017 16:48

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#4
 Von 
MaWa99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Es handelte sich hier um eine Berufsausbildung welche im April beendet wurde. Es wurde angegeben das ab August eine Arbeit aufgenommen wird und Papa die Zeit von Mai bis Juli mit je 545€/Monat subventionieren soll. Wie gesagt wenn es ein Gesetz gibt oder eine gültige Rechtssprechung dann ist es halt so aber ich möchte diese gerne sehen wollen. Wieso kann Töchterchen eigentlich nicht jobben in der Zeit? Im Obstbau oder auf den Feldern werden dringend Kräfte gesucht. Eine erweiterte Erwerbsobligenheit sollte hier Pflicht sein.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Existiert ein Titel? Ich hab doch geschrieben, dass diese Übergangszeit evtl. ein Fall für ALG II ist. Und wenn man ein Fehlurteil kassiert, dann geht man halt in die Berufung. Tochter ist weder in Ausbildung noch zwischen zwei Etappen. Da ist in der Regel nicht zu zahlen.

wirdwerden

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#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo!

Die Übergangsfrist von bis zu 3 Monaten gibt es nur zwischen 2 Ausbildungsabschnitten. Wenn hier eine Ausbildung beendet wurde, gibt es keine Übergangszeit mehr.

In § 1602 BGB heißt es...

Zitat:
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


Mit einer abgeschlossenen Ausbildung fällt man nicht mehr darunter.

Wenn es bei euch eine Richterin gibt, die anders urteilt, muss sie das auch begründen. Ist man mit der Begründung nicht einverstanden, steht die nächste Instanz offen.

LG nero

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Lieber nero, das versuche ich doch schon die ganze Zeit rüber zu bringen. Vielleicht wird Dir ja mehr geglaubt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MaWa99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Ihr, habe mir inzwischen mal den Volltext zum 1990er OLG Hamm Urteil besorgt und naja das kann man alles wieder lesen wie man will obwohl im Punkt 17 auch steht das in erster Linie für sich selbst versucht werden muss zu sorgen!

Ich warte auf die Begründung und werde dann entscheiden ob es ans OLG geht.


Danke für Eure Antworten.

MfG
Matthias

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Achtung! Das Unterhaltsrecht von 1990 war in weiten Teilen noch völlig anders als heute! Schon, weil es noch kein ALG II gab.

wirdwerden

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#10
 Von 
MaWa99
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Dieses ominöse Urteil ist zumindest der einzige Bezug den man überhaupt findet wenn es um die "Übergangsfrist" geht.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Und das kann natürlich auch die Übergangsfrist von Schule zur Ausbildung/Studium sein. Noch zur Erklärung von "damals". Es gab zwar Sozialhilfe, aber in der Regel nicht für diese Fälle. Deshalb eine völlig andere juristische Situation. Zumal seitdem ja auch das Familienrecht mehrmals völlig umgekrempelt worden ist.

wirdwerden

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