Unterhalt minderjaehrige Tochter

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
BGH1999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt minderjaehrige Tochter

Hallo zusammen,
meine minderjaehrige Tochter hat Ihre Ausbildung begonnen und auf Grund der Entfernung (ca.30Km) zum Wohnort Ihrer Mutter eine eigene Wohnung bezogen.
Ich bin der Meinung, dass Sie dadurch wie eine Volljaehrige mit eig. Wohnung Anspruch auf 640Euro hat und meine Exfrau und ich nun gemeinsam den Barunterhalt leisten muessen? Ist das nicht so? Oder hat Schleswig Holstein hier wieder andere Richtlinien.

Fuer Eure Meinung waere ich sehr dankbar.

Gruss

Bgh1999

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ich bin der Meinung, dass Sie dadurch wie eine Volljaehrige mit eig. Wohnung Anspruch auf 640Euro hat und meine Exfrau und ich nun gemeinsam den Barunterhalt leisten muessen


Dieser Meinung bin ich auch. 640€ minus auszuzahlendem Kindergeld minus eigenem Einkommen.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nach dem Merkblatt der ARGE über BAB wird Wohngeld gezahlt:
SGB III § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen

(1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
1.
außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

Bei 30 Kilometern Entfernung sehe ich keine solche Gründe. Ausserdem müssen beide Eltern mit der Wohnungsnahme einverstanden sein, da sich der Unterhaltsanspruch des Kindes erhöht.

Wer hat denn den Mietvertrag unterschrieben?

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-- Editiert am 06.01.2010 16:55

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Es gibt keine km-Grenze, ab der BAB gezahlt wird oder nicht. Der Einzelfall wird geprüft. Als Minderjährige und angewiesen auf öffentliche Verkehrsmittel können 30 km durchaus ein Grund sein, um BAB erhalten zu können.

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" Don`t feed trolls"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

30 Kilometer mit dem Zug sind gerade einmal schlappe 25 Minuten. Von einer unangemessenen Zeit kann man da wahrlich nicht schreiben. Allmorgendlich sind jede Menge Schüler unterwegs, die diese Strecke frei von Schäden überstehen.:)

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#5
 Von 
BGH1999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Loddar,
aber hast Du eine Urteil oder Verweis auf ein Gesetz wo dies steht? Ich kann nichts finden, ausser das man dieser Meinung ist.
Wäre echt hilfreich, da ich mal wieder Post erhalten habe.

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Hi,

ich würde den Passus aus der Düsseldorfer Tabelle als Argument nehmen:

quote:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Da steht nichts von drin, dass das Kind volljährig sein muss.

Des weiteren entfällt durch den Auszug die Betreuung durch die Mutter, so dass diese nunmehr selbstverständlich ebenfalls Barunterhalt zu zahlen hat.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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#7
 Von 
BGH1999
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Drom.edar,
guter Hinweis. Allerdings meint das nette JA, dass meine EX weiterhin die Aufsichtspflicht erfüllt, ich wohne mehrere 100Km entfernt, und daher nicht barunterhaltspflichtig ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

Wie meint das JA denn, erfüllt die Mutter diese Aufsichtspflicht, wenn die Tochter ausgezogen ist? Sitzt die Mutter täglich in der Wohnung der Tochter, kocht, wäscht, kauft für sie ein usw.? Ich sag es ja, JA sind komische Vereine. :augenroll:

Manchmal braucht ein JA mal einen kleinen Dämpfer, ich an deiner Stelle würde bei dieser Einstellung eines JA mal einen RA zu Rate ziehen. Oftmals hilft einem JA das beim Denken. ;)

Guck mal in die zuständigen Leitlinien. OLG Celle z.B. schreibt unter Punkt 12.3 zum Unterhalt an minderjährige Kinder:

quote:<hr size=1 noshade>12.3 Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Ziff. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden. <hr size=1 noshade>


Letzteres könnte zwar das sein, was das JA meint, jedoch wird die Mutter wie gesagt nicht so umfangreich betreuen, dass sie vom Unterhalt entbunden werden kann. Allein mir fehlt der Glaube .....



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

-- Editiert am 11.01.2010 21:07

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