Unterhalt gesetzlich geändert seit 01.01.08

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Neue Düsseldorfer Tabelle

Seit dem 01.01.08 gelten im Bereich des Unterhaltsrechts neue Gesetze, und auch eine neue Düsseldorfer Tabelle wurde herausgegeben. Von dieser Reform betroffen sind vor allem jene Personen, die Unterhalt bezahlen oder erhalten, der auf einer sogenannten Mangelfallberechnung beruht. Diese liegt meistens dann vor, wenn für Kinder bislang im Alter bis 5 Jahre weniger als 196 €, von 6 – 11 Jahre weniger als 245 €, von 12 – 17 Jahre weniger als 288 € und ab 18 Jahre weniger als 312 € gezahlt wurden. Soweit neben den Kindern auch Unterhalt für (Ex-)Ehegatten bezahlt wurde, werden diese nach den neuen Gesetzen wahrscheinlich mehr Unterhalt verlangen können. Ehegatten werden nun nachrangig nach Kindern behandelt und erhalten in diesen Fällen meist keinen Unterhalt mehr, so dass der an diese bislang gezahlte Betrag auf die Kinder verteilt werden kann. Schnelles Handeln ist hier maßgeblich, denn der höhere Unterhalt kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem er auch schriftlich geltend gemacht wird.

Auch die Unterhalt zahlenden Menschen müssen in solchen Fällen schnell handeln, vor allem wenn z.B. der Wegfall des Unterhalts eines Ex-Gatten einem neuen Kind zu Gute kommen soll.

Miriam Möller
Partner
seit 2008
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Hüserheide 58d
47918 Tönisvorst
Tel: 02152/8079526
Web: http://www.anwaltskanzlei-moeller.de
E-Mail:
Erbrecht, Inkasso

Wer sich bislang mit der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle auskannte, muss ebenfalls umdenken. Von den nun ausgewiesenen Beträgen dieser ist das Kindergeld immer hälftig und bei volljährigen Kindern sogar ganz in Abzug zu bringen. Hiernach ergeben sich für das 1. – 3. Kind mit einem Kindergeldanspruch von 154 € nun folgende Zahlbeträge:

Nettoeinkommen
des Barunter-
haltspflichtigen
in Euro
Altersstufen des Kindes in Jahren
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 202 245 288 254
1501-1900 216 262 307 275
1901-2300 230 278 325 295
2301-2700 244 294 343 316
2701-3100 258 310 361 336
3101-3500 281 336 391 369
3501-3900 303 361 420 401
3901-4300 325 387 449 434
4301-4700 348 413 478 467
4701-5100 370 439 507 499

© Miriam Möller, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

© Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Miriam Möller
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