Unterhalt für uneheliches Kind in Indonesien

28. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
qpsk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt für uneheliches Kind in Indonesien

Hallo, meine ex Partnerin in Indonesien erwartet ein Kind.
Wie es dazu kommen konnte ist mir unklar.. ich vermute ich wurde ausgetrixt und bin wegen der ganzen Sache ganz schön fertig.

Was mich nun interessiert ist, wie sieht es mit ggf. Unterhalt aus?
Ist hierzu Als ERSTE Berechnungsgrundlage die Düsseldorfer Tabelle anzusetzen, multipliziert mit dem Landesgruppe 4 Ausgleichfaktor (Indonesien) von 0.25?

Wie sieht es aus bei ggf. Urteilen in Indonesien mit Durchsetzbarkeit in Indonesien?

Über jede Hilfe wäre ich sehr Dankbar.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Als allererstes steht ein Vaterschaftstest an! Vorher würde ich keinen Penny zahlen.

Was die Durchsetzbarkeit in Indonesien angeht, sollten Sie einen im dortigen Recht erfahrenen Rechtsanwalt fragen...

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
qpsk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Natürlich werde ich einen Vaterschaftstest durchführen!

Die Frage war 1. In wie fern sind Unterhaltsansprüche von Indonesischen Gerichten in Deutschland anwendbar, also existieren hier irgendwelche Vollstreckungsmoglichketen.

2. Wenn es zur unterhaltsbemessung kommt, mit welchem Betrag habe ich zu rechnen.

Kurz zur Dame in Indonesien: die Lady gehört zur Oberschicht und hat keine finanziellen Sorgen. Hier geht es um mich in eine Beziehung zu zwingen und falls das nicht klappt mir zu schaden.... traurige Geschichte..

0x Hilfreiche Antwort


qpsk hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn es zur unterhaltsbemessung kommt, mit welchem Betrag habe ich zu rechnen.


Für den Kindesunterhalt ist in diesem Fall indonesisches Recht maßgebend. Damit wird sich hier im Forum aber kaum jemand auskennen.

Zitat:
Ist hierzu Als ERSTE Berechnungsgrundlage die Düsseldorfer Tabelle anzusetzen, multipliziert mit dem Landesgruppe 4 Ausgleichfaktor (Indonesien) von 0.25?


Das wäre deutsches Recht, welches hier nicht anwendbar ist.

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von qpsk
#6

Sehr geehrter Fragesteller,

In Fällen mit Auslandsbezug stellen sich zwei grundsätzliche Fragen:

In welchem Land kann bzw. muss das Verfahren betrieben werden und das Recht welches Staates findet dabei Anwendung

Wenn kein Titel in Deutschland erwirkt wurde, muss sich das Kind (bzw. dessen Erziehungsberechtigter) um eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung im Ausland bemühen. Lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so ist regelmäßig die Rechtsordnung dieses Staates anzuwenden. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden müssen. Anschließend muss dieses ausländische Urteil in Deutschland vollstreckt werden, was sich wieder nach den bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen richtet.

Fordert ein im Ausland lebendes Kind Unterhalt vom in Deutschland lebenden Elternteil, so stellt sich die zusätzliche Frage, ob die Höhe des Unterhalts an die lokalen Lebenshaltungskosten angepasst werden muss. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist regelmäßig das Gericht am Wohn- bzw. Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Elternteils. Lebt das Kind in einem Land mit einem ähnlichem Kostenniveau (z.B. Niederlande, Großbritannien, Frankreich), so können die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle 1:1 übernommen werden. Anders sieht es aus, wenn es in einem Land wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten wesentlich niedriger sind als in Deutschland (z.B. in Teilen Asiens oder Südamerikas). Sinn des Unterhalts ist es ja, den Lebensbedarf des Kindes in ausreichendem Maße zu decken. Es soll durch ihn andererseits aber auch nicht bereichert werden, wenn etwa Wohnungen und alles Lebensnotwendige im Ausland wesentlich günstiger sind (vgl. Kammergericht Berlin v. 07.09.2001 – Az. 3 UF 9399/00 ).

Da der Unterhalt sich nach dem tatsächlichen Bedarf richtet, kann eine Unterhaltsforderung dabei allerdings nicht einfach in die Fremdwährung umgerechnet werden. Die tagesaktuellen Wechselkurse spiegeln keinesfalls die Kaufkraft einer Währung hinsichtlich der konkreten Unterhaltsforderungen wider. Für die Ermittlung einer Unterhaltsanpassung bzw. Unterhaltskürzung bedienen sich die Gerichte vielmehr unterschiedlicher Rechenansätze:

Oft wird die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums herangezogen. Danach werden alle Länder der Welt in vier Gruppen eingeteilt, wobei die Einordnung nach den dortigen Kaufkraftverhältnissen erfolgt. Je nach Gruppenzugehörigkeit des betreffenden Staates erfolgt dann eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Diese Berechnungsmethode ist allerdings relativ pauschal, weil es nur vier Gruppen für alle Länder der Welt gibt.
In der Vergangenheit wurde der Unterhalt vielfach auch anhand der sog. Verbrauchergeldparität des statistischen Bundesamtes ermittelt. Dabei wurde der konkrete Unterhaltsbedarf in Geld anhand eines Kaufkraftvergleichs festgestellt. Diese einzelfallbezogene Ermittlung war sehr aufwändig. Zudem hat das Bundesamt die Veröffentlichung der Zahlen seit 2009 eingestellt.
Die Werte des Statistischen Amtes der Europäischen Union, bei denen das Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern verglichen wird, können ebenfalls zur Berechnung herangezogen werden.

Es verhält sich also so, dass zunächst geschaut wird, was Sie nach deutschem Niveau an Unterhalts zahlen müssten und könnten. Ihr Einkommen wird also bereinigt und dann wird geschaut, was an Einkommen noch zur Unterhaltsgewährung da ist und ob das mit dem entsprechenden Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle in Einklang zu bringen ist. Dieser Betrag wird dann an das jeweilige Nievau des Landes angepasst in dem das Kind lebt. So jedenfalls wird in Deutschland gerechnet. Wenn die Kindesmutter allerdings in Indonesien de Unterhalt berechnen lässt sind die dortigen Maßstäbe anzuwenden.

Ausländische Gerichtsentscheidungen werden in Indonesien nicht anerkannt, eine Vollstreckung ist nicht möglich. Ausländische Entscheidungen können lediglich als Beweismittel im Rahmen eines neuen Prozesses in Indonesien verwendet werden.

Die Vollstreckung im Hoheitsgebiet der BRD ist ureigene Aufgabe der deutschen Staatsgewalt. Daher kann grundsätzlich ein im Ausland erschaffenes Urteil nicht ohne weiteres in Deutschland vollstreckt werden. Damit ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann, muss es in Deutschland durch deutsche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden. Ausschlaggebend dafür, ob die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Deutschland oder die eines deutschen Richters im Ausland durchgesetzt werden kann ist, ob zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung, ein Vollstreckungsabkommen. Die Republik Indonesien ist wie die Bundesrepublik Deutschland Mitglied des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer.
Eine Vollstreckung ist, wenn auch mit Hürden, in Deutschland daher möglich.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin


-- Editiert am 29.03.2018 11:22

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Unterhalt kann hier übrigens ggf. von der Steuer abgesetzt werden, da für das Kind ja kein Kindergeld gezahlt wird.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
qpsk
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten.
Mittlerweile verstehe ich, dass die Unterhaltsvorderung mit Betrag in Indonesien festgestellt würde, mit Umsetzung in der BRD wenn der Titel hier anerkannt wird.

Was wäre nun bei Unterhaltsforderungen von sagen wir 2000 Euro im Monat aus Indonesien?
(Man bedenke Indonesien ist korrupt und somit ist vieles möglich)
Wie wäre das Vorgehen das Urteil in Deutschland anzufechten, um ein neues Urteil / Titel zu erzwingen mit einem Betrag von ca 250 Euro der nach landergruppeneinordnung und Erfahrungen gerechtfertigt erscheint.

... Nochmal... die Dame braucht das Geld nicht.. sie verdient mehrere 10,000 Euro im Monat und es geht ihr nur darum mir zu schaden und das Kind als Druckmittel zu Missbrauch..... traurige Geschichte....

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Lass dir eine Probe mit Zellen des Kindes schicken. Haare oder was auch immer. Dann mach "HIER" einen Test.
Danach stellt sich erst einmal die Frage was du zahlen kannst. Danach richtet sie was du zahlen musst. Aber mehr als ein paar hundert werden das kaum sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nochmal... die Dame braucht das Geld nicht.. sie verdient mehrere 10,000 Euro im Monat und es geht ihr nur darum mir zu schaden und das Kind als Druckmittel zu Missbrauch
Ich würde sagen, DU siehst hier etwas falsch!

Mag sein, dass die Dame gut verdient, mag auch sein, dass sie dich gerne unter Druck setzen will etc, aber was trotz alledem ist (erfolgreicher Vaterschaftstest vorrausgesetzt) es ist auch DEIN Kind, dmit sollst auch DU deinen Beitrag zu dem Kind leissten.
Das Geld ist dann nichtfür die Dame dort drüben, sondern für das Kind, der Gedanke ist wohl nur noch nicht bei dir im Kopf angekommen...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ak123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Thema;: Unterhalt, Heirat, vorhandenes Vermögen

Hallo,

ich bin in einer ähnlichen Situation. Wie ist denn die Geschichte ausgegangen, wie viel Unterhalt
bezahlst Du denn jetzt?

In meinem Fall haben wir sogar vor zu heiraten (in D. oder Indonesien?), damit meine Freundin und auch das Kind einen akzeptablen Status haben. Mir graut allerdings vor den Folgen einer Scheidung danach. Bin ich gegenüber meiner Freundin dann auch unterhaltspflichtig und wie hoch würde das sein. Sie verdient als Krankenschwester 200€, eine Vollzeit-Nany kostet ca. 50-100€. Nach obiger Diskussion gehe ich von einem Kindesunterhalt von 304€/4= 75€ und von einem Ehegattenunterhalt von 116€/4 = 29€ aus (Düsseldorfer Tabelle mal Landesfaktor).

Ich bin auch bereit mindestens das Doppelte zu bezahlen, also Minimum 200€. Allerdings droht meine Freundin damit sie bräuchte 700€ und, ja, Indonesien ist korrupt.

Mein Einkommen sind gegenwärtig im Wesentlichen Kapital- und Vermietungseinkünfte d.h. es ist Vermögen da, aber die Einkünfte sind bescheiden. Ergibt sich daraus eine besondere Situation?

Bin dankbar für jede Information!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

@ak123mitglied

Bitte heirate nicht, wenn du dir selbst (noch) etwas wert bist. Oder würdest du deine Freundin auch heiraten, wenn sie nicht schwanger wäre?

Ein durch die Heirat geänderter Status führt nicht in eine dauerhafte, glückliche Beziehung. Schon gar nicht, wenn die Freundin bereits vorher droht - egal, mit was.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von ak123mitglied):
ch bin in einer ähnlichen Situation. Wie ist denn die Geschichte ausgegangen, wie viel Unterhalt
bezahlst Du denn jetzt?


häng' dich nicht an ein altes Thema dran. Starte ein eigenes Thema

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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