Unterhalt für Studierende - bis zum Master oder nur für den Bachelor?

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Höhe des Unterhalts für Studierende

 Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt bis zum Abschluss der Berufsausbildung, genauer gesagt bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Dabei gibt es entgegen der landläufigen Meinungen keine feste Altersgrenze, es ist nicht etwa mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres des Kindes Schluss mit dessen Anspruch auf Unterhalt.

Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, ob die Kinder im Haushalt der Eltern leben oder einen eigenen Haushalt haben.

Jörg Klepsch
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Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, erhalten Unterhalt nach der Alterstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt wird normalerweise nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen der Eltern bemessen, zwischen den Eltern wird der Unterhalt im Verhältnis der Nettoeinkünfte zueinander verteilt. Jeder Elternteil zahlt jedoch höchstens das als Unterhalt an das Kind, was er nach seinem eigenen Einkommen und der Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste.

Das volljährige Kind, das einen eigenen Hausstand hat, also der auswärts wohnende Studierende, hat in der Regel einen Bedarf von 670,00 Euro monatlich. Darin sind die Kosten für Unterkunft und Heizung mit bis zu 280,00 Euro bereits enthalten. Zu diesen 670,00 Euro kommen aber noch die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren, soweit sie in dem Bundesland erhoben werden. Auch hier gilt, dass der Gesamtbedarf des Kindes zwischen den Eltern im Verhältnis der Nettoeinkünfte zueinander verteilt wird.

Bachelor- Master

Relativ unklar ist es aktuell immer noch, ob die Unterhaltsverpflichtung der Eltern bis zum Abschluss des Bachelor reicht oder auch einen evt. Masterabschluss umfasst.

Seit der Einführung der neuen Studiengänge (Stichwort „Bologna-Prozess“) sind die früheren Diplomstudiengänge in der Zwischenzeit praktisch vollständig verschwunden und können an den verschiedenen Universitäten nicht mehr begonnen werden. Die letzten Diplomjahrgänge werden in Kürze ihre Abschlüsse machen und dann wird es nur noch die Bachelor- (B.A. bzw. B.Sc.) und Masterabschlüsse (M.A. bzw. M.Sc.) geben. Diese neuen Abschlüsse, die vorher nur im angloamerikanischen Raum bekannt waren, sind im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen und internationalen Abschlüsse auch in Deutschland eingeführt worden.

Nach der Auffassung des Gesetzgebers und der Terminologie ist der Bachelor als berufsqualifizierend angelegt, § 19 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz. Ausdrücklich Absicht des Gesetzgebers war es, neben der Vereinheitlichung der Abschlüsse in Europa, die Ausbildungszeit der Akademiker zu verkürzen und praxisorientierter zu gestalten. Der erste berufsqualifizierende Abschluss sollte daher bereits möglichst nach drei Jahren erreicht werden können.

Wenn der Bachelor also von Gesetzes wegen schon berufsqualifizierend ist, dann sollte der Unterhalt der Eltern auch nach diesem Abschluss enden können.

Zielrichtung der Masterstudiengänge ist nach den praxisorientierten Bachelorausbildungen eine wissenschaftliche Vertiefung dieser Ausbildung und eine Forschungsorientierung. Dabei werden die sog. Masterstudiengänge einmal als konsekutive Studiengänge angeboten, die auf einem speziellen, auch tatsächlich abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufbauen, und direkt zeitlich nachfolgen. Dabei legen die Universitäten fest, welche Bachelorausbildungen den Zugang zu einem entsprechenden Masterstudium eröffnen. Oft legen die Hochschulen auch noch bestimmte Noten fest, die erreicht worden sein müssen, damit eine Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt.

Außerdem gibt es die sog. weiterbildenden Masterstudiengänge, diese setzen nach einem entsprechenden berufsqualifizierenden Bachelorabschluss eine berufspraktische Erfahrung von mindestens einem Jahr voraus.

Förderungsgrenzen Bachelor/Master im BAFöG

Im BAFöG-Bereich hat der Gesetzgeber eine eindeutige Wertung dahingehend getroffen, dass Förderungsmöglichkeiten nicht nur für die Bachelorausbildung bestehen, sondern auch für die Masterstudiengänge. Unter dem herkömmlichen Diplomstudiengang war, wenn der berufsqualifizierende Abschluss (das Diplom) erreicht worden war, eine weitere Förderung nicht mehr möglich. Auch wenn der Bachelorabschluss berufsqualifizierend ist, und damit eigentlich auch das Ausbildungsziel im BAFöG erreicht worden ist, wurde der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung auch auf die Masterstudiengänge ausgedehnt. Dieser erweiterte Grundanspruch nach der Sonderregelung von § 7 Abs. 1a BAFöG erlaubt es nach einem Bachelorstudiengang einen Masterstudiengang zu fördern. Ein fachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Studiengängen muss nicht bestehen. Auch ein direkter Anschluss des Masterstudiengangs an den Bachelorstudiengang (also der Fall der konsekutiven Masterstudiengänge) ist nicht erforderlich. Der Masterstudiengang kann auch als weiterbildender Studiengang betrieben werden. Der Studierende kann zunächst berufstätig sein und sich im Laufe seiner Tätigkeit immer noch für einen weiterbildenden Masterstudiengang entscheiden. Nach einer Erwerbstätigkeit von drei Jahren kann sogar elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BAFöG beansprucht werden.

Unterhaltsrecht

Unterhaltsrechtlich sind diese Wertungen des Gesetzgebers aus dem BAFöG-Bereich allerdings nicht verbindlich. Wie gerade das Beispiel der elternunabhängigen Förderung für weiterbildende Masterstudiengänge zeigt, kann und will der Gesetzgeber in die unterhaltsrechtliche Frage durch seine BAFöG-Politik nicht eingreifen. Allerdings gibt es in der Zwischenzeit zwei oberlandesgerichtliche Entscheidungen, die auch eine Unterhaltspflicht für konsekutive Masterstudiengänge zugebilligt haben. Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 02.02.2010 erkennen lassen, dass es das Bachelor- und Masterstudium als einheitlichen Ausbildungsgang ansieht und das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 14.12.2010 ausdrücklich erklärt, dass ein konsekutives Masterstudium auch von der Unterhaltspflicht der Eltern noch umfasst ist. Dabei ist allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang erforderlich. Außerdem soll es erforderlich sein, dass sich die Fortsetzung des Studiums nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss als fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung dieses ersten Studiums erweist. Dieses fachliche Kriterium wird allerdings immer dann zu bejahen sein, wenn die Universität den Bachelorabsolventen zum Masterstudiengang zugelassen hat, denn mit dieser Zulassung ist schließlich die entsprechende inhaltliche Qualität praktisch behördlich anerkannt. Die Gerichte werden dies dann nicht mehr anders werten. Im Hinblick auch den engen zeitlichen Zusammenhang wird es so sein, dass der Bachelorabsolvent zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Masterstudium wird aufnehmen müssen. Längere Unterbrechungen oder Berufstätigkeiten werden dazu führen, dass die Rechtsprechung nicht mehr von einem konsekutiven Studiengang, sondern von einem weiterbildenden Masterstudiengang ausgeht, dass diese nicht mehr zu fördern sein werden, ist wohl einheitliche Meinung.

Für die Mehrzahl der Bachelorabsolventen in den konsekutiven Masterstudiengängen gibt es also, obwohl der Bachelor bereits berufsqualifizierend ist, derzeit gute Aussichten, einen Unterhaltsanspruch durchsetzen zu können. Solange allerdings eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegt, ist die Frage nicht als endgültig geklärt anzusehen.

Sonderfälle

Für eine weitere Gruppe von Studierenden wird allerdings das Masterstudium wegen der besonderen Voraussetzungen notwenig sein, um überhaupt in den Beruf einsteigen zu können, ein Bachelorabschluss wird dort nicht als berufsqualifizierend anzusehen sein. Dies gilt für die Juristen, Lehrer und Mediziner. Bei den Juristen und Lehrern entspricht der Masterabschluss von seiner Wertigkeit her dem sog. ersten Staatsexamen, bei den Medizinern entspricht der Masterabschluss der zweiten ärztlichen Prüfung. Das erste Staatsexamen ist aber für die Juristen und die Lehrer die Voraussetzung, um in den jeweils spezifischen Vorbereitungsdienst mit der anschließenden Aufnahme entweder in den Schuldienst oder aber für eine Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt und Verwaltungsbeamter eintreten zu können. Bei Medizinern ist die zweite ärztliche Prüfung Voraussetzung für die Zulassung zum dritten Staatsexamen, was wiederum Voraussetzung für die Approbation ist. Für diese Berufsgruppen und für diese studierenden Gruppen ist also ein Bachelor unter keinen Umständen ausreichend, hier geht die Unterhaltspflicht der Eltern in jedem Fall auch dahin, dass Masterstudium noch zu unterstützen und zu finanzieren.

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Leserkommentare
von mf7 am 23.06.2011 17:41:13# 1
Welcher "Master"? Ein "echter" wie zu meiner Zeit (2 Jahre Aufbaustudium in GB nach deutschem Univ-Abschluss) oder 4 Semester an einer deutschen Klempnerakademie mit Mittlerer Reife?