Unterhalt für Ehepartner bei Privatinsolvenz

25. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
5112sandra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)
Unterhalt für Ehepartner bei Privatinsolvenz

Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen. Mein Mann ist in Privatinsolvenz. Er ist mir gegenüber Unterhaltsverpflichtet, das heißt bei der Berechnung der Pfändung werde ich mit berücksichtigt. Ich habe einen 400,- € Job. Bis zu welcher Grenze bleibe ich bei der Berechnung der Pfändung für den Insolvenzverwalter unterhaltsberechtigt? Wenn ich zum Beispiel 750,-€ netto verdienen würde, wäre ich dann nicht mehr unterhaltsberechtigt?

-----------------
""

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hegowa
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 100x hilfreich)

Das ist von Gericht zu Gericht und von Treuhänder zu Treuhänder unterschiedlich und oft recht willkürlich.

Während einige Gerichte sich bei dem völligen Ausschluss des Ehegatten an den unpfändbaren Grundbeträgen orientieren, legen andere Gerichte als Maßstab die Sozialhilfesätze an und führen oft seltsame und nicht nachvollziehbare Berechnungen an.

Der BGH hat dazu am 05.04.2005 - VII ZB 28/05 - eine interessante Entscheidung getroffen.

Wenn der Ehegatte über ein Einkommen von 750,00 € verfügt dürfte (wenn überhaupt) allenfalls noch eine (geringe) Berücksichtigung des Ehegatten erfolgen. Aber es kommt darauf an, wie der Treuhänder das sieht und einen Antrag stellt. Ohne Antrag und gerichtliche Anordnung geht nichts.

-----------------
""

12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
5112sandra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Antwort. Das ist ja alles recht schwammig. Ich kann nicht verstehen, dass es dafür keine richtige Regelung gibt. Trotzdem danke...


-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hegowa
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 100x hilfreich)

Das ist Absicht des Gesetzgebers, dass er keine feste Grenzen für die Nichtberücksichtigung bei der Einfügung des § 850c Abs. 4 ZPO 1978 festgelegt hat.

Damit soll dem individuellen Einzelfall Rechnung getragen werden können. Nur werden die Rechtspfleger dem nicht immer so gerecht und jeder hat eine eigene (manchmal seltsame) Meinung dazu.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Hallo,

ich kann nur für die hiesige Praxis sprechen. Demnach wird eine Unterhaltspflicht verneint, sobald der Ehepartner den aktuell gültigen Sozialhilfesatz zzgl. anteiliger Unterkunftskosten mit seinem Verdienst überschreitet.

Beispiel:
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte verdient netto 750,00. Die Wohnung kostet monatlich 600,00 Kaltmiete plus 150,00 Nebenkostenpauschale, also 750,00. Diese wird hälftig geteilt, somit pro Gatte 375,00. Hinzu kommt der Eckregelsatz nach § 20 SGB II von derzeit 364,00. Die so entstehende Summe von 739,00 bildet die Obergrenze für den zulässigen Verdienst, ab welchem die Unterhaltsberechtigung erlischt.

Der Ehegatte in obigem Beispiel hätte also mit einem Verdienst von 750,00 diese Grenze knapp überschritten und verlöre seine Unterhaltsberechtigung. Das pfändbare Einkommen des anderen Ehegatten wäre fortan unter Wegfall einer Unterhaltspflicht zu berechnen.

Natürlich ist dieses Beispiel sehr abstrakt. Im Einzelfall, so wahrscheinlich auch bei Ihnen, liebe Sandra, wird man sehr gut abwägen müssen. Ist die Wohnung z. B. unangemessen groß - ein alleinstehendes Ehepaar benötigt sicherlich keine 150 m² - wird man eine angemessene Quadratmeterzahl unter Verwendung der Durchschnittsmieten aus dem örtlichen Mietspiegel zum Vergleich heranziehen.

Dies erwähne ich aber nur, um Ihnen in Kürze vor Augen zu führen, was der Treuhänder/Insolvenzverwalter alles zu berücksichtigen hat. Auch aus diesem Grund gibt es bislang keine einheitliche Regelung über die Höhe des Einkommens, ab welchem eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem anderen Ehegatten nicht mehr besteht. Vielmehr werden Sie oder Ihr Mann sich mit Ihrer Frage wohl direkt an seinen Treuhänder wenden müssen.

Ich hoffe, Ihnen damit etwas weitergeholfen zu haben.

VG
InsoFlo

-----------------
"§ 1 Inso: "Dem REDLICHEN Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichk"

-- Editiert am 29.07.2011 09:04

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
5112sandra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für eure Hilfe.
Habe den Vollzeitjob angenommen und bin gespannt, wieviel wir nun an den Insolvenzverwalter zahlen müssen. Liebe Grüße.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb395789-71
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 24x hilfreich)

ich bin auch in der privatinsolvenz und meine frau verdient 491.00 netto und ich bin ihr nicht unterhaltspflichtig gegenüber warum?wir sind verheiratet ich verdiene nach steuerklasse 3 und werde gepfändet wie ein alleinstehender wie kann ich das ändern?

-----------------
""

20x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Erstmal bitte nicht Uralt-Threads rauskramen.

Ihnen wird wohl nichts übrig bleiben, als sich mit Ihrem AG anzulegen. Der ist für die Abführung des pfändbaren Arbeitseinkommens und somit auch für die Abführung des unpfändbaren Arbeitseinkommens an Sie zuständig.

Vorab sollten Sie aber evtl. mal prüfen, ob es evtl. einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO gibt, nachdem Ihre Frau als Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt wird.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb395789-71
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 24x hilfreich)

sorry eidechse aber ich fürchte du bist am thema vorbei..........


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Fragen stellt man ja im Regelfall, weil man etwas nicht weiß. Sie haben gefragt und können trotzdem bewerten, ob meine Antwort am Thema vorbei ist. Das passt m.E. nicht zusammen.

Meine Antwort war auch nichts am Thema vorbei. Ihnen geht es ja wohl offensichtlich darum, dass bei der Berechnung der Pfandbeträge bzgl. des Arbeitseinkommens Ihre Ehefrau als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Ehegatten sind nämlich einander immer zum Unterhalt verpflichtet, egal wie viel der jeweils andere verdient.

Zuständig für die korrekte Berechnung der Pfandbeträge ist nunmal der Arbeitgeber (AG steht im Übrigen für Arbeitgeber). Wenn der AG die Pfandbeträge Ihres Erachtens nicht richtig berechnet, weil er eine Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt, dann müssen Sie sich an Ihren Arbeitgeber halten und die korrekte Auszahlung Ihres pfändungsfreien Arbeitseinkommens verlangen und Differenzbeträge anfordern.

Bevor Sie sich jedoch mit Ihrem AG anlegen, sollten Sie sich jedoch sicher sein, dass wirklich eine fehlerhafte Berechnung und Auszahlung vorliegt. Das wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn der TH einen Beschluss auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltspflicht nach § 850c Abs. 4 ZPO erwirkt hätte.

-- Editiert Eidechse am 12.08.2014 15:20

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb395789-71
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 24x hilfreich)

dann hab ich dich falsch verstanden.es ist so wie du im letzten absatz geschrieben hast ich zetiere:Das wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn der TH einen Beschluss auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltspflicht nach § 850c Abs. 4 ZPO erwirkt hätte.
ich finde es ungerecht und wir haben dadurch ernsthafte finanzielle Probleme teilweise.so wie kann ich dagegen vorgehen?

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ fb395789-71

Sorry, ich muss aber erstmal etwas los werden:

Wenn es darum geht, dass ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO vorliegt und deswegen die Ehefrau nicht berücksichtigt wird, dann sollte man das auch in seiner Frage so schildern. Da stand aber nun rein gar nichts in Ihrem 1. Beitrag dazu. Bereits in meiner 1. Antwort hatte ich auf § 850c Abs. 4 ZPO hingewiesen. Und Sie haben mir dann Schreiben am Thema vorbei vorgeworfen.

Nachdem ich jetzt weiß, dass Sie einfach den Sachverhalt nicht zutreffend bzw. lückenhaft geschildert haben, finde ich, Ihren Vorwurf noch frecher als zuvor schon. Vielleicht sollten Sie sich für die Zunkunft mal überlegen, ob Sie alles richtig gemacht haben, bevor Sie anderen angebliche Fehler unterstellen.

Zur Sache selbst:

Ist der Beschluss des Gerichts rechtskräftig, dann kann man nichts mehr dagegen machen, es sei denn die Verhältnisse hätten sich geändert (z.B. die Ehefrau verdient viel weniger als zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss erging). Dann wäre ein Antrag nach § 850g ZPO möglich.

Sollte noch keine Rechtskraft vorliegen, kann man noch in die Beschwerde gehen.

8x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.071 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen