Unterhalt "einklagen"?

17. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Melanie82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt "einklagen"?

Hallo,

meine Frage stellt sich zur Unterhaltszahlung.

Mein Freund (inzwischen 28) und seine Schwester (16) überlegen irgendwie daran zu kommen, daß ihr Vater ihnen den Unterhalt zahlt.

Er ist von der Familie weggegangen (Eltern sind geschieden) als die Schwester 5 und mein Freund 18 Jahre alt war. Habe inzwischen auch gelesen das nur bis zum 18. Lebensjahr Unterhalt gezahlt wird bzw dann wenn das Kind sich in Schule/Studium/Ausbildung ist dies anders aussieht.

Mein Freund ist arbeitslos (daher fällt es da glaube ich eher weg) aber die Schwester geht noch zur Schule.

Besteht denn zumindest für die Schwester die Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen von ihrem 5.-18. Lebensjahr rückwirkend einzuklagen?

Ein Unterhaltstitel oder wie sich das nennt seitens des Vaters besteht nicht (hoffe das war so richtig ausgedrückt).

Bin um jeden Tipp dankbar, da es die Schwester alles sehr mitnimmt.

-- Editiert von Melanie82 am 17.10.2006 20:46:02

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Rückwirkend ist nicht, Unterhalt ist erst ab Inverzugsetzung zu zahlen. Hier hätte die Mutter sich früher kümmern müssen, wenn da kein Titel etc. vorliegt ist da nichts mehr zu wollen.
Dein Freund hat keinen Unterhaltsanspruch mehr, mit 28 dürfte jegliche Ausbildung beendet sein, für die Arbeitslosigkeit kann der Vater nichts.
Für die Schwester ist der Vater unterhaltspflichtig, zunächst bis zur Volljährigkeit, ab dann wenn sie sich in Schul-, Berufsausbildung oder Studium befindet. Die Mutter ist ab Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtig. Sobald eine bezahlte Ausbildung aufgenommen wird, wird das Entgelt in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen, abzüglich Ausbildungsmehraufwand (90 €, je nach OLG), je nach Alter dann hälftig auf die Barunterhaltspflicht des Vaters oder voll auf die Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Kindergeld wird ebenfalls angerechnet.

Warum will die Tochter aber gleich klagen? Muss es denn immer gleich die Keule sein? Warum nicht erst einmal das Gespräch mit dem Vater suchen oder wenigstens den - stressfreieren und für beide Seiten kostenlosen - Weg über das Jugendamt wählen? Was sagt die Mutter zu dem Thema?

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 17.10.2006 20:55:18

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Melanie82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok das mit dem Bruder dachte ich mir fast. Ich bin sicher nicht der Typ und die andern auch nicht die gleich mit der Keule kommen. Das Gespräch der Tochter an den Vater wurde gesucht indem sie fragte wie es denn mit Unterhalt mal aussehe. Klar auch mit langem Vorgespräch, aber er war sehr uneinsichtig und der schlußendliche Punkt am Telefon war dann sehen wir uns eben vor Gericht.

Die Mutter kam gut klar mit den Kindern auch finfanziell, daher denke ich kam dahingehend nichts. Das mit der Forderung kam auch nicht von ihr aus sondern von der Tochter, die einfach nicht verstehen will warum ihr Vater so abweisend und uneinsichtig ist. Die Mutter lässt ihr da auch erstmal die Hand drauf wie sie damit verfährt, ob sie das Geld (sicher im Alter von 16 dann zusammen mit der Mutter) von ihm fordert von jetzt bis zum 18. Lebensjahr oder eben nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

quote:

Klar auch mit langem Vorgespräch, aber er war sehr uneinsichtig und der schlußendliche Punkt am Telefon war dann sehen wir uns eben vor Gericht.


Schaut mir nach einem nicht normalen Vater-Kind-Verhältnis aus. Bestätigt sich meine Vermutung, das der Vater keinen Kontakt ansonsten zu den Kindern hat?

Wäre nämlich auch wichtig zu wissen, ab volljährigen Unterhalt.

Und ob Tochter auch brav alles freiwillig abliefert, wozu sie verpflichtet ist (Zeugnisse, Nachweise für die zügige Ausbildung etc.)

Zwischen den Zeilen lese ich ein angespanntes Verhältniss zwischen Tochter und Vater.


Denn ein paar Rechte werden den Zahlungspflichtigen doch noch eingeräumt(wenn auch nur wenige).
Und verweigert Tochter jeglichen Umgang mit Vater, hat sie auch kein Recht auf Zahlungen von ihm.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 107x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1954
Status:
Student
(2376 Beiträge, 235x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 107x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Melanie82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ui doch soviele Antworten noch, war leider verhindert es nachzulesen.

Also von seitens Mutter bestand kein "Verbot" an die Kinder bzw den Vater sich gegenseitig zu sehen. Der Vater hatte sich von der Familie abgewendet und sich in dem Zuge auch nicht mehr um die Kinder gekümmert bzw den Kontakt gesucht.

Den Kindern stand es wie gesagt offen, aber nach 2maligem Abwenden von der Familie waren die Kinder denke ich dahingehend auch erstmal negativ eingestellt.

Die Tochter ist nun 16 geworden und hat von sich aus den Kontakt zum Vater gesucht (hatte sich vorher nicht so recht getraut) aber bekam zu hören das er mit alldem (also dem Kontakt) nichts zu tun haben wolle. Die Tochter geht noch zur Schule und strebt danach eine Ausbildung an.

Die Tochter war auch ziemlich geknickt, als sie diese barsche Abfuhr am Telefon erhielt.



-- Editiert von Melanie82 am 29.10.2006 13:02:08

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Denverlie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hey,
ich bin jetzt 21, und mein vater hat über jahre kein unterhalt gezahlt, mir wurde gesagt das ich das jetzt auch selber einklagen kann, denn meine mutter hat schon mal versucht das sie das geld bekommt, aber hat es nie gesehen....
wenn es geht wie kann ich das machen????

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo Denverlie,

wäre vielleicht günstiger gewesen, für deine Frage einen eigenen Beitrag zu eröffnen, ist ein wenig schwer, sie unter all den alten Beiträgen überhaupt zu entdecken ;)

Deine Angaben sind ein wenig spärlich, deshalb behelf mir jetzt mal mit allgemeinen Bemerkungen und Nachfragen:

quote:
...denn meine mutter hat schon mal versucht das sie das geld bekommt, aber hat es nie gesehen....


Wie hat sie den Unterhalt für dich eingefordert?

Und als kein Unterhalt kam, hat sie den Vater dann noch mal in Verzug gesetzt?

Ob du noch unterhaltsberechtigt bist, hängt von deinen aktuellen Lebensumständen ab.

Dein eventueller Anspruch würde sich dann an BEIDE Elternteile richten.

Bist du noch in der Schule oder machst du eine Ausbildung?

In jedem Fall bist du in deinem Alter nicht mehr privilegiert, damit würdest du nur dann Unterhalt erhalten, wenn dein Vater und/oder deine Mutter auch leistungsfähig sind, ansonsten gehst du leer aus.

Hat deine Mutter es versäumt, die Unterhaltsforderungen gegenüber deinem Vater regelmäßig geltend zu machen, dürfte auch für die Vergangenheit rückwirkend kein Unterhalt mehr zu holen sein.

Unabhängig davon, ob dein Vater überhaupt jemals leistungsfähig war.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen