Unterhalt bei zweiter Ausbildung?

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Regina H.
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 13x hilfreich)
Unterhalt bei zweiter Ausbildung?

Schönen guten Tag.Wenn eine junge Frau 22 Jahre nisher Unterhalt vom Vater bekam,weil sie sich in einer schulischen Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung befand,kann sie im Anschluss weiter Unterhalt beziehen?Erste Ausbildung:Kinderpflegerin,nur Schule
zweite Ausbildung:Gesudheits und Kinderkrankenpflege,Auaildungsvergütung 1100 Euro brutto
muss dafür von der Mutter die Hartz 4 bezieht in eine eigene Wohnung ziehen
Miete 450 warm,Kaution 900 Euro
Muss der Vater weiter zahlen und wenn ja welchen Betrag
Vater verdient ca 3300 Euro netto
zahlt keinen weiteren Unterhalt
jetzige Ausbildung 40 Stunden Woche,Blockunterricht ca 8 Wochen Arbeit,8 Wochen Schule
danke für alle Antworten
bis zur zweiten Ausbildung ist eine zeitliche Abgrenzung von 3 Monaten
jetzige Ausbildung endet Ende Juli 2017
neue beginnt ab 1.10.2017


-- Editier von Regina H. am 07.07.2017 02:07

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Muss der Vater weiter zahlen und wenn ja welchen Betrag Das meinen Sie jetzt nicht ernst, oder? Falls doch: Mit 860 Euro Netto-Ausbildungsvergütung und 190 Euro Kindergeld ist der Bedarf aber so was von gedeckt - da gibt es natürlich nichts mehr.

-- Editiert von muemmel am 07.07.2017 03:14

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wobei anzumerken ist, dass die Unterhaltsverpflichtung nur deshalb wegfällt, weil die Ausbildungsvergütung so hoch ist (und dann noch das Kindergeld hinzukommt).

Grundsätzlich kann die Unterhaltsverpflichtung auch bei einer Zweitausbildung bestehen, z.B. wenn die Zweitausbildung auf der ersten aufbaut (quasi eine Weiterqualifikation zur ersten Ausbildung ist, so dass das ganze halbwegs als eine durchgehende Ausbildung anzusehen ist) oder wenn die erste Ausbildung keine berufsqualifizierende ist.
Beides scheint hier vorzuliegen. Mit einer Ausbildung als Kinderpflegerin kann man heute auf dem Arbeitsmarkt keinen Blumentopf gewinnen. In einigen Bundesländern zählen Kinderpfleger schon nicht mal mehr als gelernte Fachkraft (z.B. Hessen). Eine Kinderpflegerausbildung ist heutzutage mehr ein "Sprungbrett" für eine weiterführende Qualifikation, als eine Abschluss, mit dem man direkt ins Berufsleben startet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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