Unterhalt ab 18 - Gültigkeit welcher Titel JA - wie weiter ?

22. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
PiCaReL
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt ab 18 - Gültigkeit welcher Titel JA - wie weiter ?


Servus @ all ,

kurze Vorgeschichte dann meine Frage(n) ...
Meine Tochter wird im kommenden Monat 18 Jahre jung und ich bin mir nicht ganz sicher wie die richtige Vorgehensweise ist um weiter (gerecht) Unterhalt zu zahlen oder auch erstmal nicht.

Zum Verhältnis: uneheliche Tochter - wohnt 650Km von mir entfernt und in den 18 Jahren habe ich sie nicht einmal gesehen oder etwas gehört. Es besteht auch kein Kontakt zur Mutter so das ich nicht in der Lage bin zu sagen ob Kind noch Schule oder Lehre oder ...
Weiterhin habe ich keinen Schimmer ob die Mutter berufstätig ist oder was auch immer.
Der Kontakt beschränkte sich in 18 Jahren auf auf schriftlichen Kontakt wenn mal wieder eine Anpassung der Zahlungen (durch JA) fällig war.

So jetzt zu meinen Fragen :
ich besitze 3 Titel - einer nach der Geburt 1999 - einer von 2006 (Abänderung) - einer von 2014 (Abänderung)

im ersten Titel steht bis 5 Jahre - 6 bis 11 Jahre - 12 bis 17 Jahre
im zweiten Titel sind Zeiträume festgelegt ... bis xx.xx.2017
im dritten Titel steht nur ab xx.xx.2014 also kein Ende festgelegt.

Wie sieht es nun aus : ist im 3. Titel nur der Geldbetrag Unterhalt erhöht worden und die Befristung da nicht erwähnt gilt aus den anderen Titeln weiter oder habe ich keine Chance dieses Pferd zu reiten und bin ab Nov dann pfändbar falls ich die Zahlungen einstelle bzw reduziere?
Habe dazu einen Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg vom 24.07.2014 gefunden (Geschäftsnummer 87 F 84/14).
Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/g....eit_066746.html

So wie ich es verstehe kann ich ab November erst mal abwarten ob sich die Tochter meldet und dann neu berechnen lassen unter Einbeziehung ,,Tätigkeit,, Tochter und der Mutter.

Falls ich natürlich pfändbar bin wie soll ich mich richtig verhalten ?
Brief an Tochter mit ... was kommt in so einen Brief - wie kann es weiter gehen - was muss ich beachten ?

Vielleicht kann mir wer helfend unter die Arme greifen - vielen Dank.

Es grüßt freundlich
PiCaReL

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9 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wenn im Titel nicht ausdrücklich eine Beschränkung bis 18 augeführt ist, dann gilt dieser weiterhin.

Herausgabe des Titel von Tochter verlangen oder ein Vollstreckungsverzicht verlangen,

Nachweis verlangen ob sie in Schule/Ausbildung ist.

Nachweis EK der Mutter,

Nachweis ob sie in eigener Wohnung wohnt (Mietvertrag), oder bei der Mutter wohnt

Du kannst den Unterhalt nicht einfach einstellen,

edy

-- Editiert von edy am 22.09.2017 11:50

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#2
 Von 
PiCaReL
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@edy — vielen Dank für Deine Antwort ...
also Deiner Meinung nach hat es keine Relevanz das im Titel 1 und 2 Befristungen vorgesehen waren ? Baut nicht ein Titel auf den anderen auf so das eben nur der jeweils erhöhte Zahlbetrag ,abgeändert, wurde ?
Was bedeutet dann das Urteil im Link oben ? Das wäre doch der gleiche Fall wie bei mir ...
danke für die Tips für einen Brief an meine Tochter .

jetzt sollte der Link öffnen - bzw. kopieren und öffnen -

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gilt-der-alte-unterhaltstitel-auch-nach-erreichen-der-volljaehrigkeit_066746.html

Freundliche Grüße

-- Editiert von PiCaReL am 22.09.2017 12:19

-- Editiert von PiCaReL am 22.09.2017 12:20

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

im Schreiben (Link) sind mir zu viele Fragezeichen.

Kommt es zu einem Prozess den du gewinnen würdest, bleibt die Frage offen, wer bezahlt die ganze Sache ?

Könnte Tochter das bezahlen? wenn nein müsstest du in Vorleistung treten,

edy

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PiCaReL
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals Dank für Deinen Beitrag — mal schauen ob noch andere Meinungen geäußert werden —

PiCaReL

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von edy):
Wenn im Titel nicht ausdrücklich eine Beschränkung bis 18 ausgeführt ist, dann gilt dieser weiterhin.


Der Aussage ist zuzustimmen.

Allein die klarstellende Benennung von Zeiträumen mit den dafür zum Zeitpunkt der Titelerstellung geltenden Summen ist keine Befristung.

Da die Abänderung des Titels (mit seinen zwei Abänderungen) in Deinem Interesse leigt, solltest Du aktiv auf Deine Tochter zugehen und die ab Volljährigkeit unterhaltsrelevanten Daten unter Fristsetzung einfordern.

Falls keine Unterhaltspficht mehr besteht unbedingt eine Verzichtserklärung mit Wirkung ab Volljährigkeit anfordern.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PiCaReL
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Sir Berry - vielen Dank für Deinen Beitrag ... noch eine Sache :
Es wäre für mich hilfreich mal eine Zusammenfassung zu finden was in einen Brief an die Tochter rein müsste damit ohne großen Stress der alte Titel zu mir kommt und der entsprechende Unterhalt neu berechnet werden kann unter Berücksichtigung aller Fakten die Mutter und Tochter betreffen.
Gibt es eine Art Sammlung bzw. einen Musterbrief ?

Bei mir gibt es eben das Problem das NULL Informationen verfügbar sind da einfach kein Kontakt seit dem 4. Monat der Schwangerschaft besteht und mal eben einige Bundesländer zwischen uns liegen und ich nicht einfach mal dort klingeln kann ...

Es grüßt freundlich PiCaReL

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
boxxter
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo PiCaReL,

da ein unbefristeter Kindesunterhaltstitel vorhanden ist und das Kind bald 18 Jahre wird, würde ich eine Abänderungsklage in Erwägung ziehen, wenn der Original Titel nicht ausgehändigt wird.
Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

boxxter

-- Editiert von boxxter am 25.09.2017 12:21

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PiCaReL
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Servus - mir ist da noch eine Frage eingefallen :
Angenommen ich erhalte die notwendigen Unterlagen zur Neuberechnung des Unterhaltes von meiner Tochter - an wen wende ich mich dann für eine Neuberechnung? Notar , Anwalt , Jugendamt ... ?

Vielen Dank
Es grüßt freundlich
PiCaReL

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Ich würde zunächst die Tochter bitten, selbst eine Neuberechnung beim JA

für den Zeitraum nach dem 18.Geburtstag vornehmen zu lassen.Da kannst du noch kostenfrei

"verhandeln".

Eine Neuberechnung ist nich deine, sondern Tochters Sache.

Solltest du mit der Berechnung vom JA überhaupt nicht einerstanden sein, nimmst du dir einen Anwalt.

Ich würde hier nicht um monatlich 10€ feilschen, die Anwaltkosten könnten höher sein.

vG
edy

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