Unterhalt - Wessen Ansprüche sind vorrangig?

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Die Reihenfolge von Unterhaltsansprüchen

Aus verschiedenen Konstellationen kann sich ergeben, dass eine Person mehreren Berechtigten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Pflichtige erneut heiratet und sodann der geschiedenen, als auch der neuen Ehefrau gegenüber Unterhalt leisten muss.

Oftmals passierte es dann, dass das vorhandene Einkommen nicht ausreicht, um alle gleichermaßen finanziell zu versorgen.

Janine-Daniela Wagner
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Insofern stellt sich die Frage, wessen Unterhaltsansprüche zuerst zu befriedigen sind.

Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine Rangordnung geschaffen:

An erster Stelle stehen die minderjährigen und unverheirateten Kinder und Kinder bis zum Alter von einschließlich 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil zu Hause wohnen. Solche Kinder nennt man privilegierte Volljährige.

An zweiter Stelle folgen Personen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Das kann der geschiedene Partner, der neue Partner oder auch der Partner sein, welcher ein Kind betreut.
Ebenfalls auf zweiter Stufe stehen Personen, deren Ehe von langer Dauer war.

An dritter Stelle stehen die Personen, welche weder Kinder betreuen und keine lange Ehedauer aufzuweisen haben. Sofern die unterhaltsberechtigte Person wieder heiratet, erlischt der Anspruch auf Zahlung gegenüber dem ehemaligen Ehegatten.

Hierzu zwei Beispiele:

1.
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lassen hat und die Exfrau die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder betreut, der Exmann hingegen eine neue Partnerin und ebenfalls mit dieser ein Kind hat, so muss der Mann zuerst den Unterhalt für die drei Kinder sichern.
Erst danach folgen die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau und der neuen Partnerin, wobei beide auf gleicher Stufe, nämlich der zweiten stehen, weil beide Kinder zu betreuen haben.

2.
Ein Ehepaar war 8 Jahre lang verheiratet und lässt sich nun scheiden.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Mann hat nun eine neue Partnerin und mit dieser auch ein gemeinsames Kind.
Die geschiedene Ehefrau hat sich während der Ehe um das Haus und um die Schwiegereltern gekümmert.
Nun hat sie Probleme, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Sie nimmt deswegen eine Umschulung vor, die jedoch nicht bezahlt wird.

Die neue Partnerin steht hier im zweiten Rang. Es stellt sich die Frage, ob die Exfrau ebenfalls gleichrangig zu stellen ist, oder ob ihre Ansprüche sogar nachrangig sind.

Die Beantwortung dieser Frage hängt von etlichen Einzelheiten ab, beispielsweise, ob die Ehe von langer Dauer war, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind etc.

Dies ist im Einzelfall genauestens zu prüfen, um die Ansprüche zu sichern.

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