Unterhalt Student 22 Jahre eigener Hausstand

12. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dasal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhalt Student 22 Jahre eigener Hausstand

Erst einmal ein fröhliches Hallo in die Runde. :-)

Zu meinem Thema; Mein Sohn (22, eigener Hausstand) aus erster Ehe fängt an zu studieren und möchte von mir Unterhalt. Ich habe wieder geheiratet und bin noch einmal Vater von einem Kind geworden welches nun 3 Jahre alt ist. Hat der studierende Sohn grundsätzlich noch Anspruch auf Unterhalt oder steht jetzt das minderjährige Kind im Vordergrund!?

Vielen Dank und viele Grüße

Dasal

-- Editiert von Moderator am 14.09.2017 12:34

-- Thema wurde verschoben am 14.09.2017 12:34

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Grundsätzlich hat er natürlich noch einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluß einer Ausbildung.

Wichtig aber auch, ob er schon eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, ob dann das Studium auf dieser Ausbildung aufbaut, evtl. sogar, ob dieser Weg vorher mit den Eltern so abgesprochen war bzw. den Eltern bekannt war...

Dieser Anspruch richtet sich aber gegen beide Elternteile ;-)

Hinzukommt, dass der Selbstbehalt ggü. ihm bei 1300 € liegt und die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes und der der Ehefrau vorgehen.

Ihm ist auch zuzumuten vorrangig BaFÖG zu beantragen. Nur, wenn nach Abzug des Unterhalts für das jüngere Kind und die Ehefrau (falls sie ihren Anspruch nicht komplett selbst decken kann) noch mehr als 1300 € übrig wären, würde auch Geld Richtung Sprößling fliessen.

Also Anspruch grundsätzlich ja, dass auch Geld fliesst eher unwahrscheinlich

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Schließe mich an:

Zitat:
Hat der studierende Sohn grundsätzlich noch Anspruch auf Unterhalt oder steht jetzt das minderjährige Kind im
Vordergrund!?

Im Prinzip besteht noch ein Unterhaltsanspruch. Aber zuerst ist das minderjährige Kind mit seinen Ansprüchen an der Reihe, dann die neue Ehefrau (falls sie kein eigenes Einkommen hat) und wenn dann noch was übrig bleibt, dann kommt das studierende Kind.

Man müsste also Ihr Einkommen kennen und die Frage klären, ob Ihre Frau eigenes Einkommen hat. Dann kann man sehen, ob für das studierende Kind etwas übrig bleibt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Dasal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Bow, vielen Dank für Eure schnellen Antworten. :-)
Dann geht es jetzt wohl nur noch um die Höhe ...

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Der Anspruch des Sohns könnte verwirkt sein. Wann hat er die Schule beendet, was hat er die vergangenen Jahre getan?
Da gibt es einiges zu berücksichtigen. Wenn er Schule beendet und zwischenzeitlich gearbeitet hat, dann kann durchaus sein, dass er keinen Anspruch mehr hat. Eltern müssen nicht ständig ihre Geldbörse aufhalten nur weil ein Kind meint, es will dann doch mal ne Ausbildung machen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dasal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hmmm, 2015 hat er den Abschluss gemacht, danach hat er sich beworben, Studiengänge verglichen, gejobbt usw.. Also was ich so gelesen habe, gilt eine gewisse Orientierungsphase. Es gab sogar ein Beispiel, da hat eine Tochter nach 5 Jahren erst das Studium begonnen und es galt noch die Unterhaltspflicht.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Die übliche Orientierungsphase dauert ein paar Monate aber sicher keine 2 Jahre. Es mag sein, dass mal Gerichte im Einzelfall längere Fristen zugestehen, aber das sind Einzelfälle. Hier könnte es sich wirklich lohnen, mal einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#7
 Von 
Dasal
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Ok, dann werde ich das vielleicht in Betracht ziehen. Danke. :-)

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