Unterhalt Erstausbildung

5. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
alphares.org
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)
Unterhalt Erstausbildung

Hallo,
Kind macht mit 22, nach zweijähriger "Pause", Erstausbildung. Bafög wurde abgelehnt wegen zu hoher Einkommen beider Elternteile. Bin also unterhaltspflichtig so wie ich das sehe. Alles auch kein Problem soweit.

Inwieweit ist aber das Kind verpflichtet mitzuwirken? Was darf ich erwarten? Ich möchte gern wissen, was für eine Ausbildung das genau ist, wie lange sie dauert und ob es eine Vergütung dafür gibt. Habe ich ein Recht auf diese Informationen?
Das Kind weigert sich, mir diese Informationen zu geben.
Es geht nicht um die Zahlung selbst.

Vielen Dank

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo alphares,

wenn das Kind Unterhalt begehrt, muss es seinen Anspruch dem Grund und der Höhe nach begründen. Du musst nicht tätig werden. Das Kind muss es.

Um den Anspruch zu begründen, muss es natürlich mitteilen, was es macht und ob es daffür eine Ausbildungsvergütung gibt und in welcher Höhe. Auch das Einkommen des anderen Elternteils muss bekannt gemacht werden.

Ohne diese Informationen kann der Anspruch nicht ermittelt werden.

LG nero



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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alphares.org
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke schon mal. Die Berechnung kam vom Bafög "Amt" innerhalb des Bescheids. Die haben die Gehälter der Eltern ins Verhältnis gesetzt und berechnet, was die Elternteile bezahlen müssen. Das ist so Rechtens, oder nicht? Resultiert aus dem Bafög Bescheid bereits eine Rechtspflicht?
Aus dem Bafög Bescheid geht nicht hervor, für welche Ausbildung genau Bafög beantragt wurde. Der Bescheid ging ja auch nur an den Antragsteller. Wie ist die weitere Vorgehensweise üblicherweise?

Das würde ich halt jetzt gern wissen, weil daraus ja auch die Dauer der Zahlung hervorgehen müssten.

Ich habe keine Ahnung, wie ich mich da jetzt verhalten muss. Vielleicht kann mir das bitte jemand erklären.

Vielen Dank


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Wie oft noch? Die Bafög-Berechnung ist keine familienrechtliche! Die kann ganz anders aussehen. Und, das Kind muss regelmässig den Fortschritt der Ausbildung darlegen.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alphares.org
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)

OK. Das habe ich mittlerweile auch verstanden. Bin trotzdem verunsichert. Der Bafög Bescheid birgt also keinerlei Zahlungsverpflichtung in sich? Wird mir als "Schuldner" der Bescheid auch zugeschickt?

Was passiert jetzt aber weiter? Unterhaltsanspruch des Kindes besteht ja. Muss das Kind jetzt tätig werden, oder ich, weil ja ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Muss ich gar nichts machen? Wer muss jetzt den Unterhalt familienrechtlich berechnen?

Viele Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Na ja, ich kann das ja auch ein drittes Mal sagen, was die Vorredner gesagt haben: Entweder, das Kind fordert Unterhalt, oder nicht. Das ist alleinige Entscheidung des Kindes.
Wenn es eine konkrete Summe Unterhalt fordert, kannst du den einfach zahlen. Das ist dann alleine deine Entscheidung.

Du kannst aber auch darauf verweisen, das du nur dann verpflichtet bist, zu zahlen, wenn das Kind bedürftig ist. Das steht so im BGB. Diese Bedürftigkeit ist vom Kind nachzuweisen.

Dazu muss das Kind halt nachweisen, dass es
a) nicht genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Bedarf selbst zu decken und
b) dass es sich innerhalb der Erstausbildung befindet, die von den Eltern zu unterstützen ist und die vom Kind zügig durchzuführen ist.

Für Punkt b wird das Kind dir nachweisen müssen, was es macht und auch, wie lange das dauert und was danach als weiterer Ausbildungsweg geplant ist
Für Punkt a) wird es dir sagen müssen, wieviel es dort verdient, wieviel BAFÖG es bekommt (der einzige bisher erledigte Punkt), welche Einkommensquellen oder Ersparnisse es noch hat und welche Unterhaltsverpflichteten noch herangezogen werden könnten (->Einkommen des anderen Elternteils).

Solange das Kind das nicht tut, ist keine Unterhaltspflicht deinerseits vorhanden.

Wenn es das alles getan hat, kann man anfangen, den Unterhalt zu berechnen.

-- Editiert quiddje am 10.09.2012 11:11

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Du bist nicht Antragssteller, also wird dir der Bescheid auch nicht zugeschickt. Das Kind muss dann seine Ansprüche dir gegenüber geltend machen. Und darlegen, was es macht, wie viel es anderweiteig bekommt, was die Mutter verdient (die ist ja auch mit drinnen), und dann kann man rechnen.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alphares.org
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 7x hilfreich)

OK. Vielen Dank an alle Antworter. Dann werde ich ihm das mal, unabhängig davon, dass ich jetzt schon freiwillig etwas zahle, so mitteilen.

Gruß

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