Unterhalt Ausbildung Frage

28. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
go470939-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Ausbildung Frage

Guten Morgen,
folgender Sacherverhalt
Habe mit meiner Ex 3 Kinder
2 Zwillinge 17 Jahre
1 Kind 10 Jahre

Eines von den Zwillingen lebt bei meiner jetzigen Frau und bei mir
Der Unterhalt der Zwillinge hebt sich gegenseitig auf
Ich zahle für das Einzelkind nach Absprache 250 ,-€ Unterhalt, Kindergeld ist mit eingerechnet.

Nun beginnt eine von den Zwillingen diese bei der Ex wohnt eine Ausbildung.
Verdient 605 € Brutto, netto ca. 480 €
Darf ich das auf den Unterhalt einrechnen ?
z.b 480€ - 90€ = 390 : 2 = 195 €

250 € Unterhalt
-
195 €
=
55 € Unterhalt

Ist das Richtig so ??

Danke im voraus

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

1.: Nach Düsseldorfer Tabelle musst du deutlich (!) mehr zahlen.
2.: Du zahlst für DEIN Kind das Geld, das nicht zur Ausbildung geht. Was hat das nun mit dem Zwillingskind zu tun?

Da kann ich echt nur den Kopf schütteln.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
1.: Nach Düsseldorfer Tabelle musst du deutlich (!) mehr zahlen.

Kennen Sie die finanziellen Gegebenheiten vom TE ?
Ich denke nicht.. Was soll dann die unflätige Behauptung, dass er deutlich (!) mehr zahlen müsste?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von go470939-62):
Eines von den Zwillingen lebt bei meiner jetzigen Frau und bei mir
Der Unterhalt der Zwillinge hebt sich gegenseitig auf


Wenn ihr euch so einigt, dass die Ansprüche für die Zwillinge sich gegenseitig aufheben, dann ist dagegen nichts einzuwenden. Allerdings ist eine solche Vereinbarung für die Zukunft nicht bindend. Denn der Unterhaltsbetrag hängt u.a. ab vom jeweiligen bereinigten Netttoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, so dass sich durchaus unterschiedliche Zahlbeträge ergeben könnten.

Gleiches gilt für das bei der Mutter lebende Einzelkind. Man kann sich einvernehmlich auf einen Betrag von 250 Euro pro Monat einigen. Aber auch dies ist für die Zukunft nicht bindend. Die Kindesmutter könnte jederzeit überprüfen, ob der vereinbarte Betrag mit dem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters in Einklang steht. Ebenso wie der Kindesvater eine Neuberechnung verlangen kann.

Ansonsten ist m.E. gegen die Rechnung ist nichts einzuwenden. Netto Verdienst - 90 Euro Freibetrag und dies hälftig auf die Eltern verteilt. Wenn die Kindesmutter dem zustimmt, dann sollte das so in Ordnung gehen.






-- Editiert von Marcus2009 am 28.07.2017 11:16

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go470939-62
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Vereinbarung das sich der Unterhalt der Zwillinge gegenseitig Aufhebt würde Gerichtlich festgelegt,

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Na, dann ist das mit dem Unterhalt für die Zwillinge vermutlich erst mal tituliert.

Allerdings gilt auch ein Titel nicht für alle Ewigkeit. Alle zwei Jahre kann Einkommensauskunft verlangt werden ... wenn sich die Einkommenslage gravierend verändert hat, sogar noch früher.

Wenn das Einkommen sich gegenüber der letzten Berechnung um mehr als 10 % verändert hat, dann hat eine Abänderungsklage durchaus Erfolgschancen.

Das Recht auf Unterhalt ist eben ein Recht des KINDES. Und deshalb hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass auf Unterhalt für die ZUKUNFT nicht verzichtet werden kann.

Aber all das ändert ja nichts an der Einschätzung, dass die vorliegende Unterhaltsabänderung in Ordung ist.

Nur sollte die Kindesmutter eben auch zustimmen. Sonst gibt es möglicherweise eine Neuberechnung. Der Unterhalt basiert u.a. auf dem jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen. Und damit können sich durchaus für die Zwillinge unterschiedliche Zahlungbeträge ergeben. Wollen wir also hoffen, dass eine einvernehmliche Regelung erreicht werden kann.

Und ab Vollendung des 18. Lebensjahres gelten sowieso ganz andere "Spielregeln".


-- Editiert von Marcus2009 am 28.07.2017 13:39

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von asd1971):
1.: Nach Düsseldorfer Tabelle musst du deutlich (!) mehr zahlen.

Kennen Sie die finanziellen Gegebenheiten vom TE ?
Ich denke nicht.. Was soll dann die unflätige Behauptung, dass er deutlich (!) mehr zahlen müsste?


Mal was von der Obliegenheit gehört, dass der (egal ob Frau oder Mann) sich eben einen Zusatzjob suchen muss?

Unflätig ist deine Aussage.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstehe, will der Fragesteller den hälftigen Verdienst des einen Zwillings mit dem Unterhalt, den er für das 10-jährige Kind zahlen muss, verrechnen. Bitte korrigiert mich, wenn ich hier was mißverstanden habe.

Ich lass jetzt mal außen vor, ob die 250 € angemessen sind oder nicht. Aber, ein Unterhaltsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch eines Kindes. Du willst also den Unterhalt des 10-jährigen reduzieren, weil ein 17-jähriges Kind was verdient? Ja, was ist das denn? Ich kann als Mieter doch auch meine Mietzinszahlung an den Vermieter nicht reduzieren, weil mein Nachbar jetzt plötzlich mehr verdient und mehr Miete zahlen könnte. Das eine hat doch mit dem anderen gar nichts zu tun. Insbesondere hat die 17-jährige nicht den 10-jährigen zu finanzieren.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Da hast du schon Recht. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein EIGENSTÄNDIGER Anspruch der Kinder. Eine Verrechnung ist nicht zulässig.

Tatsächlich müsste man den Unterhaltsanspruch für jedes Kind einzeln berechnen. Exemplarisch für den MIndestunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld:

Der beim Vater lebende Zwilling: 460 - 192 / 2 = 364 Euro
Der bei der Mutter lebende Zwilling: 460 - 192 / 2 - 195 (hälftige anrechenbare Ausbildungsvergütung) = 169 Euro
Das bei der Mutter lebende kleine Kind: 393 - 196/2 = 295 Euro

Der Kindesvater müsste also nach dieser Rechnung 464 Euro an die Kindesmutter zahlen.
Die Kindesmutter müsste 364 an den Kindesvater zahlen.
Der Saldo beträgt also 100 Euro, der vom Kindesvater an die Kindesmutter fließt.

Natürlich ist dies nur eine Beispielrechnung. Sie hängt ab vom jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen und ggf. von der Leistungsfähigkeit.

Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung ist also nicht zu beanstanden. Ob die Kindesmutter sich einvernehmlich darauf einlässt, dass sie nur 55 Euro erhält, ist ihre Sache.

Wenn nicht kann sie ebenso wie der Kindesvater eine korrekte Berechnung auf Basis der Einkommensverhältnisse verlangen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Markus, wir kennen die richterliche Entscheidung nicht. Die geht ja nicht mit den üblichen Gepflogenheiten konform, aus was für Gründen auch immer. Normalerweise wäre die Mutter verurteilt worden, an das beim Vater lebende Kind Unterhalt zu zahlen und der Vater, an die bei der Mutter lebenden Kinder. Warum hier die Zwillinge "unterhaltstechnisch" völlig getrennt behandelt wurden, das wissen wir nicht. Wenn aber unterhaltstechnisch völlig getrennt worden ist, dann ist es jetzt auch nicht plötzlich zu vermengen. Und insbesondere kann man nicht aufrechnen, also über dieses Hintertürchen Ansprüche des Sohnes durch das Einkommen der Tochter reduzieren. Wir haben keine Aufrechnungssituation, die ja nun ganz klar definiert ist, siehe §§ 362 ff BGB . Ein Kriterium ist immer die Gleichartigkeit der Forderungen und die Gegenseitigkeit. Insbesondere letzteres liegt hier nicht vor.

Das ist ja auch der Grund, warum eben immer getrennt austituliert wird. Hier hat man abweichend eine eigene Lösung gefunden. Ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass diese grundsätzliche Entscheidung jetzt einfach ausgehebelt werden kann. Er wird also weiter für "seinen" Zwilling aufkommen müssen, sie für "ihren." Und er noch für den gemeinsamen Sohn.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Huch? Von Aufrechnung war doch gerade nicht die Rede ?

Die Sache ist doch längst ausgekaut.

Gegen die Anrechnung der Bezüge des Zwillings ist nichts einzuwenden.

Wenn die Kindeseltern sich auf irgendeinen Unterhalt einvernehmlich einigen, ist die Sache erst mal erledigt.

Wenn nicht, oder wenn es später zu Konflikten kommt, dann kann die Kindesmutter den Unterhalt für das kleine Kind titulieren lassen. Das steht ihr nämlich zu. Und der Kindesvater kann Abänderungsklage hinsichtlich der beiden Zwillinge erheben, weil sich die Einkommenssituation signifikant geändert hat.

Und dann wird das Gericht den Unterhalt eben neu ausurteilen.

Was gibt es denn da noch groß zu diskutieren ?

-- Editiert von Marcus2009 am 30.07.2017 13:01

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Was Du geschrieben hast, das war aber eine Aufrechnung. Ob die Mutter von dem bei ihr lebenden Kind Kostgeld nimmt, ist eine ganz andere Frage. Geht aber den Vater nichts an. Hier ist ein sehr spezielles juristisches Konstrukt gewählt worden. Die Kinder sind unterhaltstechnisch voneinander losgekoppelt worden. Ob diese Loskoppelung rückgängig gemacht werden kann, das wissen wir nicht, weil wir die Entscheidung nicht kennen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob die Mutter von dem bei ihr lebenden Kind Kostgeld nimmt, ist eine ganz andere Frage.


Hat Kostgeld mit dieser Frage irgend etwas zu tun ?

Zitat (von wirdwerden):
Was Du geschrieben hast, das war aber eine Aufrechnung.


Zitat (von Marcus2009):
Eine Verrechnung ist nicht zulässig.


Zitat (von wirdwerden):
Hier ist ein sehr spezielles juristisches Konstrukt gewählt worden. Die Kinder sind unterhaltstechnisch voneinander losgekoppelt worden.


Das ist mit Verlaub absoluter Blödsinn.

Zitat (von Marcus2009):
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein EIGENSTÄNDIGER Anspruch der Kinder.


Und daran ändert kein sonstwie gearteter Unterhaltsbeschluss etwas.

Willst du jetzt einfach ein bissl Unfug einstellen, weil du dich langweilst ?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nö, aber ich sehe, dass hier eine sehr eigene Regelung getroffen worden ist, und die kann ganz anders als der Normalfall aussehen. In diesem speziellen Fall haben die Zwillingskinder den Unterhaltsanspruch offensichtlich durch Gerichtsentscheid gegen das Elternteil, bei dem sie wohnen.

Womit die Kids abgesichert sind. Und das kommt ja durchaus vor und ist auch nicht systemwidrig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
In diesem speziellen Fall haben die Zwillingskinder den Unterhaltsanspruch offensichtlich durch Gerichtsentscheid gegen das Elternteil, bei dem sie wohnen.


Jetzt reicht es aber.

Jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen BEIDE Elternteile !

Für einen Zwilling und das kleine Kind erbringt die Kindesmutter ihre Unterhaltsleistung durch Betreuung. Für den anderen Zwilling leistet sie Barunterhalt.

Der Kindesvater leistet für den anderen Zwilling Betreuungsunterhalt und für die anderen beiden Kinder leistet er Barunterhalt.

Das hat mit Normalfall nix zu tun. Das ist die RECHTSLAGE.

Und auch ein Gericht kann nicht die Unterhaltsansprüche von zwei Kindern gegeneinander aufrechnen. Das Gericht kann aber Unterhalt in gleicher Höhe für die beiden Kinder festlegen. Und dann können die Eltern einvernehmlich vereinbaren, dass man die Zahlungen gegeneinander aufhebt.

Sag mal, hast du was genommen ? Du hast doch Erfahrung ! Wie kannst du denn so einen Unfug hier einstellen ?

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