Unterbrechung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter bei Verzug mit Betriebskostenvorauszahlungen

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Nach Beendigung des Gewerbemietverhältnisses kann der Vermieter die Versorgungsleistungen (z.B. Versorgung mit Heizenergie) einstellen, da die Einstellung bzw. Unterbrechung dieser Versorgungsleistungen im Sinne von §§ 858, 862 BGB nicht als Störung bzw. verbotene Eigenmacht anzusehen sind (BGH, Urt. v. 6. Mai 2009, Az: XII ZR 137/07).

Durch die Versorgungssperre wird der Mieter zwar in seinem Gebrauch der Mietsache, zu der er nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt ist, beeinträchtigt, sein Besitz an der Mietsache wird aber nicht gestört. Die Einstellung von Nebenleistungen ist keine Einwirkung, sondern eine bloße Gebrauchshinderung ohne Eingriff in die Sachherrschaft. Auch wenn der Mieter durch die Einstellung der Versorgungsleistungen in dem Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist, so kann es dem Vermieter nicht zugemutet werden, trotz der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses über die Gebrauchsgewährung bis zum Vorliegen eines Räumungstitels und der Vollstreckung hinaus weitere Leistungen zu erbringen und Aufwendungen zugunsten des Mieters zu tätigen, die er womöglich wegen Vermögenslosigkeit des sich in Zahlungsverzug befindlichen Mieters nicht mehr ersetzt erhält (so bereits Kammergericht Berlin, GE 2004, 622). Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn eine ausdrückliche mietvertragliche Regelung die Weiterversorgung vorsieht oder der Vermieter aufgrund von Treu und Glauben im Rahmen seiner nachvertraglichen Pflichten ausnahmsweise dazu verpflichtet ist.

Die Rechtsprechung zur Versorgungssperre ist nach vereinzelter Auffassung selbst auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. So entschied das AG Waldshut-Tiengen (Beschluss vom 06.07.2009, Az: 7 C 131/09), dass es verhältnismäßig sein kann, wenn der Vermieter im Falle des Verzuges mit den Betriebskostenvorauszahlungen die Warmwasserversorgung unterbricht, sofern nicht sämtliche Grundversorgungsleistungen unterbrochen werden.

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