Unsichere WLAN-Router - Produktwarnung der Deutschen Telekom bei Speedport Modellen

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Haftungsgrenzen des Anschlussinhabers eines WLAN-Anschlusses

In dem Urteil des BGH „Sommer unseres Lebens" vom 12. Mai 2010 (AZ: I ZR 121/08) wurde entschieden, wie ein Anschlussinhaber sein WLAN vor Fremdzugriffen abzusichern hat.

Die Absicherung wird dabei auf die bei der Installation des Routers sichere Methode beschränkt, eine Aktualisierung der Router-Software oder gar eine Änderung des Sicherheitsstandards wird von den BGH Richtern nicht erwartet. 

Wie verhält es sich allerdings, wenn eine Sicherung, wie vom BGH gefordert, erfolgt ist und dennoch eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zugeht. Bislang ist ein Nachweis der ausreichenden Sicherung nur schwer möglich und  mutmaßliche Hinweise auf mögliche Schwachstellen und Hackerangriffe nur schwer zu begründen gewesen. 
Dies könnte sich nun ändern, den in einer Mitteilung der Deutschen Telekom, sind in verschiedenen Speedport Modellen Sicherheitslücken bekannt geworden. 
Es geht dabei um die folgenden Modelle: Speedport W504V
Speedport W723V Typ B
Speedort W921V

Quelle: Deutsche Telekom  http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/90948

Die Telekom empfiehlt in der Produktwarnung Nutzern dieser Speedport Modelle sogar die Abschaltung der WLAN Funktion. Mittlerweile stehen Firmware-Updates zum Download bereit, die die Sicherheitslücke schließen. 
In jedem Fall sollten Sie auch nach einem erfolgten Update ein neues ausreichend langes und selbst vergebenes Passwort vergeben. 
Im Ergebnis könnte eine solche offizielle Mitteilung eines DSL Anbieters und Hardwareherstellers eine neue Diskussion über die Zuverlässigkeit eines WLAN Netzanschlusses auslösen. Wieder wird deutlich, dass es eine 100%-ige Sicherheit nicht geben kann. Die befassten Gerichte sollten hier aufgezeigte Sicherheitslücken bei allem Zweifel angemessen berücksichtigen und bei genügendem Zweifel an der Täterschaft zugunsten des Anschlussinhabers werten. 

Bislang wurde diese Argumentation zumeist als bloße Schutzbehauptung abgetan, denn ein möglicher Hackerangriff wurde, ohne weitere Anhaltspunkte hierfür, als lebensfremd abgetan. Dies könnte sich in Zukunft und unter Hinweis einer solchen Produktwarnung eines Herstellers möglicherweise ändern.