Gilt im Revisionsverfahren die Unschuldsvermutung?
Beispiel das Landgericht verurteilt einen Angeklagten wegen Untreu und bestimmt einen falschen Vermögensschaden oder auch gar keinen Vermögensschaden. Der BGH stellt nun fest, der Vermögensschaden ist falsch und das Landgericht wird den Vermögensschaden in der neuen Hauptverhandlung bestimmen müssen. Da der BGH offensichtlich von einem tatsächlichen Vermögensschaden ausgeht (welcher Grundlage einer jeden Untreue ist) wird in diesem Beispiel der Schuldspruch nicht aufgehoben. Aufgehoben wird nur der Strafausspruch da die mangelnde Einsicht des Angeklagten strafschärfend gewertet wurde. Hätte das Landgericht trotzdem auch den Schuldspruch aufheben müssen, auch wenn es von einer erneuten Verurteilung, mit hoher Wahrscheinlichkeit, ausgeht? Schließlich kann es keine Untreue ohne Vermögensschaden geben und der BGH kann nicht wissen ob es überhaupt einen Vermögensschaden gibt und das Landgericht einen Vermögensschaden bestimmen kann.
Unschuldsvermutung im Revisionsverfahren
Notfall oder generelle Fragen?
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Nein, es gibt in der Revision keine Unschuldsvermutung. und zwar aus dem einfachen Grund, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht angezweifelt werden.
In einer Revision wird das Urteil des Landgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft, also z.B. ob der jeweilige Paragraph des Strafgesetzbuchs oder die Regeln der Strafprozessordnung richtig angewendet wurden.
An der Beweisaufnahme wird aber nicht gerüttelt.
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"justice"
Es geht in der Revision nicht um den "Sachverhalt". Den hat das LG nämlich schon festgestellt. Sondern darum, ob das LG den festgestellten Sacheverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat.
Die unwichtigste Frage in einem Revisionsverfahren ist daher, wie oder wer es wirklich "war".
quote:
Aufgehoben wird nur der Strafausspruch da die mangelnde Einsicht des Angeklagten strafschärfend gewertet wurde.
Der BGH scheint hier das Urteil nur im Rechtsfolgenauspruch aufgehoben zu haben. Das bedeutet, dass es bei dem vom LG festgestellten Sachverhalt "bleibt" und sich das LG nur noch einmal über die Höhe der Strafe Gedanken machen muss.
-- Editiert Lari-Fari am 12.01.2013 16:45
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Aufgehoben wird nur der Strafausspruch da die mangelnde Einsicht des Angeklagten strafschärfend gewertet wurde.
Der Angekl. war nicht geständig? Sowas ist ein beliebter Fehler in Urteilen. Die mangelnde Einsicht/Reue kann nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn der Angekl. die Tat einräumt, aber eben nicht einsichtig ist. Bestreitet er sie oder sagt er gar nichts, kann ihm auch keine mangelnde Einsicht vorgeworfen werden. Das wäre dann so: Für den Fall, dass ich es getan hätte, würde es mir Leid tun.
In der Revision geht es, das stimmt alles, nur noch um die richtige Anwendung der Strafgesetze, nicht mehr um den Sachverhalt.
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